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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg

Bern · 439.32-2 · intercantonal agreement

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Kommission)
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45 Unterzeichnerkantone
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68

68 provisions

Art. 1

Unterzeichnerkantone und Zweck 1 Die Kantone Bern (für den französischsprachigen Kantonsteil), Jura und Neuenburg (nachstehend Unterzeichnerkantone) bilden auf unbestimmte Dauer und in Übereinstimmung mit der eidgenössischen und interkantonalen Gesetzgebung die Hochschule Arc (HE-Arc). 2 Die HE-Arc ist eine Hochschule der HES-SO. 3 Sie trägt durch die Förderung innovativer Projekte, die Qualität ihrer Leistungen und das hohe Kompetenzniveau ihrer Absolventinnen und Absolventen sowie ihres Personals wesentlich zur Ausstrahlung und zur nachhaltigen Entwicklung der Unterzeichnerkantone bei. 1) SR 101 2) SR 414.71 3) BSG 439.32-1 4) http://www.cgso.ch –> Dokumentation –> ParlVer * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 14-53 439.32-2 2

Art. 2

Rechtsform und Autonomie 1 Die HE-Arc ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Sie ist im Rahmen der HES-SO-Vereinbarung und der vorliegenden Vereinbarung autonom, dies namentlich im Bereich der lokalen Forschung sowie der Fort- und Weiterbildung. 3 Sie ist eine nicht gewinnorientierte Institution. 4 Sie hat ihren Verwaltungssitz in Neuenburg.

Art. 3

Fachbereiche 1 Die HE-Arc ist in Fachbereiche gegliedert. 2 Fachbereiche sind Lehr- und Forschungseinheiten mit einem oder mehreren dazu gehörenden Studiengängen. 3 Die Fachbereiche bilden in organisatorischer und administrativer Hinsicht Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 4 Sie können nicht in Einheiten mit einer autonomen Organisation unterteilt werden. 5 In ihrer Benennung machen die Fachbereiche ihre Zugehörigkeit zur HE-Arc kenntlich. 6 Die Tätigkeiten eines Fachbereichs können auf einen oder mehrere Standorte aufgeteilt werden.

Art. 4

Regionales Gleichgewicht 1 Der strategische Ausschuss bestimmt die Standorte und gewährleistet dabei die Berücksichtigung aller Unterzeichnerkantone. 2 Beziehungen zur HES-SO

Art. 5

Leistungsaufträge und -verträge 1 Die HE-Arc setzt die Leistungsaufträge gemäss HES-SO-Vereinbarung sowie den mit dem strategischen Ausschuss vereinbarten Leistungsvertrag um. 2 Dabei macht sie von ihrer Autonomie Gebrauch und nutzt den ihr zur Verfügung stehenden Spielraum aus. 3 439.32-2

Art. 6

Subsidiarität 1 Die Kompetenzen, die nicht ausdrücklich der HES-SO oder der HE-Arc zugewiesen sind, werden von den nach interkantonalem oder kantonalem Recht zuständigen Behörden wahrgenommen.

Art. 7

Aufgaben 1 Die HE-Arc vermittelt eine praxisorientierte Hochschulbildung auf Tertiärstufe, die in erster Linie die Weiterführung einer beruflichen Grundausbildung ist. 2 Sie erfüllt die Aufträge, die ihr aufgrund der HES-SO-Vereinbarung in den Leistungsaufträgen zugewiesen werden, sowie diejenigen, die im Leistungsvertrag festgelegt werden. 3 In diesem Rahmen leistet sie einen besonderen Beitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung der von den Unterzeichnerkantonen gebildeten Region. 3 Beziehungen zwischen den Kantonen und der HE-Arc 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Leistungsvertrag 1 Die Unterzeichnerkantone schliessen mit der HE-Arc einen vierjährigen Leistungsvertrag ab, der mit der Zielvereinbarung und den Leistungsaufträgen gemäss HES-SO-Vereinbarung kompatibel ist. 2 Der Leistungsvertrag definiert namentlich: a die Aufgaben der HE-Arc und ihrer Fachbereiche, b die strategischen Entwicklungsachsen, insbesondere in den Bereichen Forschung sowie Fort- und Weiterbildung, c den Finanz- und Aufgabenplan (Globalbudget einschliesslich finanzieller Verpflichtungen), d die Ziele und deren Messindikatoren. 3 Der Leistungsvertrag wird vom strategischen Ausschuss im Namen der Unterzeichnerkantone sowie von der Generaldirektorin oder vom Generaldirektor im Namen der HE-Arc unterzeichnet. 439.32-2 4

Art. 9

Finanz- und Aufgabenplan 1 Der im Leistungsvertrag definierte Finanz- und Aufgabenplan stellt ein Globalbudget im Rahmen der Gesetzgebung der Unterzeichnerkantone dar. Bei wichtigen Veränderungen können die Unterzeichnerkantone einen Nachtrag zum Leistungsvertrag vereinbaren. 2 Der Finanz- und Aufgabenplan wird gemäss Kapitel 9 der HES-SO-Vereinbarung erstellt und betrifft die Tätigkeitsbereiche, für welche die HE-Arc zuständig ist. 3 Die Beiträge der Kantone ans Budget der HE-Arc müssen von den Unterzeichnerkantonen gemäss den in den einzelnen Kantonen geltenden Budgetverfahren genehmigt werden.

Art. 10

Geschäftsbericht 1 Der strategische Ausschuss erstellt jährlich einen Geschäftsbericht, der von den Regierungen an die Parlamente der Unterzeichnerkantone übermittelt wird. 2 Der Geschäftsbericht wird gleichzeitig mit dem Bericht der interparlamentarischen Kommission gemäss Artikel 13 übermittelt. 3 Der Geschäftsbericht umfasst die strategischen Zielsetzungen der HE-Arc sowie deren Umsetzung, die Beurteilung der Ergebnisse des Leistungsvertrags, die mehrjährige Finanzplanung, das Budget und die Jahresrechnung der HE- Arc.

Art. 11

Delegation der Rechtsetzungskompetenz 1 Die Unterzeichnerkantone übertragen der HE-Arc die Befugnis, die für ihre Tätigkeiten und ihre Organisation erforderlichen Reglemente zu erlassen. 2 Artikel 8 der HES-SO-Vereinbarung bleibt vorbehalten. 3.2 Interparlamentarisches Controlling (interparlamentarische

Art. 12 Kommission)

Aufgaben und Zusammensetzung 1 Die Unterzeichnerkantone setzen eine interparlamentarische Kommission (IPK) ein, die mit dem interparlamentarischen Controlling der HE-Arc beauftragt wird. 2 Für die Unterzeichnerkantone gilt Kapitel 4 des ParlVer. 5 439.32-2 3 Jeder Unterzeichnerkanton bezeichnet fünf Kommissionsmitglieder, die zwingend auch Mitglied der interparlamentarischen HES-SO-Kommission sind.

Art. 13

Zuständigkeiten 1 Die IPK HE-Arc ist für die Prüfung des Geschäftsberichts des strategischen Ausschusses gemäss Artikel 10 zuständig. Die Prüfung ist vor der Traktandierung für die Sessionen der Parlamente der Unterzeichnerkantone vorzunehmen. 2 Die interparlamentarische HE-Arc-Kommission ist auf jeden Fall zuständig für die Prüfung a der strategischen Ziele, b des Leistungsvertrags, c der mehrjährigen Planung und d des Budgets sowie der Betriebs- und Investitionsrechnung. 3 Sie erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht, der den Parlamenten der Unterzeichnerkantone zugestellt wird.

Art. 14

Art der Beschlussfassung 1 Die IPK HE-Arc entscheidet nach der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2 Gibt sie eine Empfehlung zu Händen der betroffenen Kantonsparlamente ab, werden im Protokoll die Ergebnisse der Abstimmung für jede Kantonsabordnung gesondert aufgeführt.

Art. 15

Organisation 1 Die IPK HE-Arc tritt so oft wie nötig, jedoch mindestens zweimal pro Jahr zusammen. 2 Die Eröffnungssitzung der IPK HE-Arc wird auf Initiative des Büros des Grossen Rats des Kantons Neuenburg einberufen. Dieses legt nach Absprache mit den Büros der beiden anderen Kantonsparlamente Ort und Zeit der Kommissionssitzung fest. Es führt den Vorsitz bis zur Annahme des in Absatz 3 vorgesehenen Reglements und bis zur Ernennung einer Präsidentin oder eines Präsidenten. 3 Im Übrigen organisiert sich die IPK HE-Arc selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. 439.32-2 6

Art. 16

Vertretung 1 Der strategische Ausschuss kann an den Sitzungen der IPK HE-Arc teilnehmen. Er wird in diesem Fall durch eines seiner Mitglieder vertreten. 2 Der strategische Ausschuss nimmt an den Abstimmungen nicht teil. 3 Die IPK HE-Arc kann vom strategischen Ausschuss jegliche Auskunft anfordern und mit dessen Zustimmung Anhörungen durchführen. 4 Betriebliche Grundsätze

Art. 17

Grundsätze 1 Die HE-Arc setzt die Funktionsprinzipien, die ihr mit der HES-SO-Vereinbarung zugewiesen werden, sowie die spezifischen, in der vorliegenden Vereinbarung festgelegten Grundsätze um.

Art. 18

Mitwirkung 1 In Anwendung von Artikel 14 der HES-SO-Vereinbarung gewährleistet die HE-Arc die Mitwirkung der Studierenden und des Personals. 2 Zu diesem Zweck a setzt sie einen Personalrat ein, b kann sie Studenten- und Personalorganisationen bei allgemeinen, sie betreffenden Fragen konsultieren, c bindet sie die Studierenden in das Fachbereichsleben ein. 3 Der strategische Ausschuss und die Generaldirektion legen in Übereinstimmung mit der HES-SO-Vereinbarung sowie mit der vorliegenden Vereinbarung den Umfang und die Modalitäten der Mitwirkung der Studierenden und des Personals der HE-Arc in einem Reglement fest.

Art. 19

Konsultation 1 Im Hinblick auf die regionale Verankerung der Hochschule und die Förderung der Innovation kann die Generaldirektion der HE-Arc Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Behandlung spezifischer Themen bilden. 2 In diesem Zusammenhang kann sie aussenstehende Personen mit Erfahrung und Fachwissen aus dem betroffenen Themenbereich beiziehen. 7 439.32-2

Art. 20

Zusammenarbeit 1 Die HE-Arc beteiligt sich innerhalb der HES-SO an den in der schweizerischen Bildungslandschaft unternommenen Bemühungen um Zusammenarbeit, Koordination und Planung und arbeitet aktiv mit den anderen Hochschulen zusammen, insbesondere mit jenen der HES-SO. 2 Sie arbeitet ebenfalls auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene mit betroffenen Fachkreisen und Institutionen zusammen. 3 Im Hinblick auf Komplementarität und Wettbewerb sucht und begünstigt sie die Zusammenarbeit mit den grenznahen und internationalen höheren Bildungs- und Forschungsinstitutionen.

Art. 21

Qualität und internes Controlling 1 In Anwendung von Artikel 40 Buchstabe k der HES-SO-Vereinbarung setzt die HE-Arc die Beschlüsse der HES-SO-Organe in Bezug auf das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem (IKS) um. 2 Für Fragen, die nicht in der HES-SO-Vereinbarung geregelt sind, gibt sich die HE-Arc unter Berücksichtigung bestehender Normen eigene Qualitätsstandards und einen eigenen Qualitätssicherungsplan. Sie richtet ein internes Kontrollsystem (IKS) ein.

Art. 22

Geistiges Eigentum 1 Mit Ausnahme der Urheberrechte auf Publikationen und Kunstwerken besitzt die HE-Arc die Rechte am geistigen Eigentum aller geistigen Schöpfungen und Forschungsergebnisse, die von Personen, welche mit der HE-Arc in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis stehen oder an der HE-Arc studieren, im Rahmen ihrer Tätigkeit hervorgebracht werden. Unter denselben Voraussetzungen gehören ihr die ausschliesslichen Nutzungsrechte für IT-Programme (Software). 2 Die HE-Arc gewährleistet den Schutz und die Valorisierung der Forschungsergebnisse, insbesondere durch Patentanmeldungen sowie durch ihre direkte wirtschaftliche Verwertung oder durch die Vergabe von Lizenzen. 3 Ist die Nutzung einer Erfindung gewinnbringend, erhält deren Urheberin oder Urheber eine angemessene Entschädigung. 4 Die Rechte an Immaterialgütern, die im Rahmen einer Zusammenarbeit realisiert werden, werden in spezifischen Verträgen geregelt. 439.32-2 8 5 Die auf das geistige Eigentum anwendbaren Modalitäten sind unter Vorbehalt der Vorschriften, die sich aus der HES-SO-Vereinbarung ergeben, Gegenstand eines Reglements. Dies gilt namentlich für die Valorisierung der Forschungsergebnisse, die Aufteilung und die Abtretung der Rechte.

Art. 23

Mobilität 1 Die HE-Arc fördert die nationale und internationale Mobilität der Studierenden und des Personals. 2 Die Anwendungsmodalitäten werden in einem Reglement der Generaldirektion festgelegt.

Art. 24

Berufsethik 1 Die HE-Arc gibt sich im Zusammenhang mit ihrem Auftrag Berufs- und Standesregeln sowie die erforderlichen Mittel, um deren Einhaltung zu überwachen. 2 Die Anwendungsmodalitäten werden in einem Reglement der Generaldirektion festgelegt. 5 Haftpflicht der HE-Arc

Art. 25

Haftung 1 Die HE-Arc haftet für den Schaden, den ihre Organe oder ihr Personal in Ausübung ihrer Funktion Dritten widerrechtlich zufügen. 2 Der geschädigten Person steht gegenüber der fehlbaren Person kein Anspruch zu. 3 Muss die HE-Arc für den widerrechtlich verursachten Schaden aufkommen, kann sie auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses eine Rückgriffsklage gegen die fehlbare Person erheben, sofern diese vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Das Recht auf eine Rückgriffsklage verjährt nach einem Jahr ab dem Tag, an dem die Haftpflicht der HE-Arc festgestellt wurde. 4 Das Personal haftet gegenüber der HE-Arc für Schäden, die ihr durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflichten entstehen. 5 Im Übrigen gilt die Neuenburger Gesetzgebung über die Haftpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Angestellten sinngemäss. 9 439.32-2 6 Organisation der HE-Arc 6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 26

Organe und Gliederung 1 Die Organe der HE-Arc sind: a der strategische Ausschuss, b die Generaldirektion. 2 Die beratenden Organe der HE-Arc sind: a der Personalrat, b die Ad-hoc-Arbeitsgruppen. 3 Die Lehr- und Forschungseinheiten der HE-Arc sind in Fachbereiche zusammengefasst und werden von einer Fachbereichsleiterin oder einem Fachbereichsleiter geleitet. 6.2 Strategischer Ausschuss

Art. 27

Stellung und Zusammensetzung 1 Der strategische Ausschuss ist die Steuerungsbehörde der HE-Arc. Er übt im Rahmen der ihm von der HES-SO-Vereinbarung übertragenen Autonomie die politische Oberaufsicht aus. 2 Er setzt sich aus den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern, die in den Unterzeichnerkantonen mit dem HE-Arc-Dossier betraut sind, zusammen. 3 Die Mitglieder werden nach den geltenden kantonalen Verfahren ernannt. 4 Die Mitglieder können sich ausnahmsweise durch eine zuständige Person aus ihrem Departement vertreten lassen. Eine Stellvertretung im Regierungsausschuss der HES-SO ist ausgeschlossen.

Art. 28

Kompetenzen 1 Der strategische Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben. Er a vertritt die Interessen der HE-Arc, b bestimmt eines seiner Mitglieder als Vertreter der HE-Arc und der Unterzeichnerkantone im Regierungsausschuss der HES-SO, c erarbeitet auf Grundlage der Anträge der Generaldirektion den Leistungsvertrag und definiert die strategischen Ziele der HE-Arc, 439.32-2 10 d genehmigt die Finanz- und Aufgabenpläne sowie das Budget und die Rechnung der HE-Arc, e legt die Modalitäten der Investitionsfinanzierung fest, f entscheidet über Zuteilung oder Rückerstattung allfälliger Ertragsüberschüsse, g beschliesst die Eröffnung und Schliessung der Standorte der HE-Arc, h genehmigt die Reglemente, die ihm gemäss vorliegender Vereinbarung zugewiesen werden, i stellt auf Antrag des HES-SO-Rektorats die Generaldirektorin oder den Generaldirektor sowie auf deren oder dessen Antrag die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter an, j bezeichnet das Kontrollorgan oder die Kontrollorgane gemäss Artikel 40 der vorliegenden Vereinbarung, k beauftragt die Generaldirektion, dossierbezogene Ad-hoc-Arbeitsgruppen einzusetzen, l nimmt weitere Kompetenzen wahr, die ihm mit der vorliegenden Vereinbarung übertragen werden, oder delegiert sie an die Direktion.

Art. 29

Art der Beschlussfassung 1 Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig. 2 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor nimmt grundsätzlich mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 30

Betrieb 1 Der strategische Ausschuss tritt so oft wie nötig, jedoch mindestens zweimal pro Jahr zusammen. 2 Im Übrigen organisiert er sich selbst und erlässt sein eigenes Reglement. 6.3 Generaldirektion

Art. 31

Stellung und Zusammensetzung 1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor leitet die HE-Arc in Absprache mit den anderen Mitgliedern der Generaldirektion. Dazu stehen ihr oder ihm zentrale Dienste zur Verfügung. 11 439.32-2 2 Die Generaldirektion ist im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung sowie der HES-SO-Vereinbarung insbesondere zuständig für a die Förderung der Umsetzung innovativer Querschnittsprojekte zwischen den einzelnen Fachbereichen und die Sicherstellung der diesbezüglichen Koordination, b die Förderung des Technologietransfers im Zusammenhang mit den Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. 3 Die Generaldirektion setzt sich zusammen aus der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor, den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie der Finanzverantwortlichen oder dem Finanzverantwortlichen. 4 Das Geschäftsreglement der Generaldirektion bestimmt die Aufgaben der zentralen Dienste, deren Verantwortliche mit beratender Stimme an den Sitzungen der Generaldirektion teilnehmen.

Art. 32

Kompetenzen der Generaldirektorin oder des Generaldirektors 1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor a vertritt und valorisiert die HE-Arc bei der HES-SO, insbesondere auf Ebene des leitenden Ausschusses, b initiiert und unterzeichnet gemäss Geschäftsreglement der Direktion Verträge zwischen der HE-Arc und anderen regionalen, nationalen und internationalen Institutionen, c beantragt dem strategischen Ausschuss die Anstellung der Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter, d legt die strategische Ausrichtung fest, stellt letztinstanzlich das Gesamtpersonalmanagement sicher und sorgt für die Attraktivität der beruflichen Tätigkeit der HE-Arc, e beschliesst die Organisation der zentralen Dienste und stellt das erforderliche Personal an, f verwaltet auf finanzieller und administrativer Ebene die zugeteilten Budgets, die Anlagen und die Infrastruktur der zentralen Dienste, g nimmt die weiteren Kompetenzen wahr, die ihr oder ihm mit dieser Vereinbarung übertragen werden.

Art. 33

Kompetenzen der Generaldirektion 1 Die Generaldirektion a beantragt dem strategischen Ausschuss den Leistungsvertrag, einschliesslich der strategischen Ziele, 439.32-2 12 b setzt den mit dem strategischen Ausschuss vereinbarten Leistungsvertrag sowie die mit der HES-SO vereinbarten Leistungsaufträge um, c setzt sämtliche strategischen Ziele um, die ihr zugewiesen sind, d setzt die Beschlüsse des strategischen Ausschusses und der HES-SO- Organe um, e legt ihre Kommunikationsstrategie fest, f initiiert und unterzeichnet gemäss ihrem Geschäftsreglement Verträge zwischen der HE-Arc und anderen regionalen, nationalen und internationalen Institutionen, g trifft alle Massnahmen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der HE-Arc, ihrer Fachbereiche sowie ihrer Standorte, gegebenenfalls mithilfe von Reglementen, h beantragt die Finanz- und Aufgabenpläne sowie die jährlichen Budgets, i verwaltet in finanzieller und administrativer Hinsicht die zugeteilten Budgets sowie die Anlagen und die Infrastruktur, j beschliesst die interne Zuteilung der Mittel, k erstellt die Jahresrechnung, l verfasst den Geschäftsbericht und legt ihn dem strategischen Ausschuss vor, m führt die operativen Geschäfte und stellt das Personal der HE-Arc an, n beantragt dem strategischen Ausschuss das Personalstatut, das Personalreglement und das Finanzreglement, o organisiert und verwaltet das Controlling und richtet namentlich das interne Kontrollsystem (IKS) ein, p führt einen Qualitätsmanagementplan ein und setzt diesen um, q setzt Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein und legt deren Auftrag fest, r setzt politische Vorgaben oder Verfahren um, die sich aus der HES-SO- Vereinbarung ergeben, s erlässt ihr eigenes Geschäftsreglement, t nimmt alle weiteren Kompetenzen wahr, die ihr mit dieser Vereinbarung übertragen werden.

Art. 34

Betrieb 1 Der Generaldirektion steht die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vor. 2 Die Generaldirektion nimmt eine Vorprüfung aller in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen vor. Der Schlussentscheid kommt der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor zu. 13 439.32-2 3 Im Übrigen organisiert sich die Generaldirektion selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann gewisse Kompetenzen, namentlich im reglementarischen Bereich, an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren. 6.4 Personalrat

Art. 35

Zusammensetzung 1 Der Personalrat setzt sich aus 11 bis 15 Mitgliedern zusammen, die das Personal vertreten und von diesem gewählt werden. 2 Die Dozentinnen und Dozenten aller Fachbereiche, die Assistentinnen und Assistenten, das Verwaltungspersonal sowie das technische Personal sind mit je mindestens einem Mitglied im Personalrat vertreten.

Art. 36

Kompetenzen 1 Der Personalrat a nimmt Stellung zu Fragen betreffend Arbeits- und Gehaltsbedingungen an der HE-Arc, b wirkt gemäss den von der Generaldirektion festgelegten Modalitäten bei der Genehmigung des Personalstatuts mit, c nimmt Stellung oder unterbreitet Anträge in Zusammenhang mit allen allgemeinen Fragen, die für das Personal von Interesse sind.

Art. 37

Betrieb 1 Der Personalrat organisiert sich auf der Grundlage eines vom strategischen Ausschuss genehmigten Reglements selbst. 6.5 Ad-hoc-Arbeitsgruppen

Art. 38

Stellung und Zusammensetzung 1 Die Generaldirektion kann, wenn sie es für nötig erachtet oder auf Ersuchen des strategischen Ausschusses, Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Politik der HE-Arc prüfen. 2 Die Ad-hoc-Arbeitsgruppen setzen sich aus Personen zusammen, die aus Kreisen hervorgehen, welche sich für die Tätigkeiten der HE-Arc interessieren.

Art. 39

Kompetenzen 1 Die Ad-hoc-Arbeitsgruppen geben gemäss den ihnen zugewiesenen Aufträgen Empfehlungen zu Händen der Generaldirektion ab. 439.32-2 14 6.6 Kontrollorgane

Art. 40

1 Das oder die vom Regierungsausschuss der HES-SO bezeichneten Kontrollorgane prüfen die Finanz- und Betriebsbuchhaltung der HE-Arc. 2 Der strategische Ausschuss bezeichnet das Kontrollorgan, das die Tätigkeiten der HE-Arc, die nicht unter Absatz 1 fallen, kontrolliert. Er betraut möglichst eines der Kontrollorgane der HES-SO mit dieser Aufgabe. 7 Studierende

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