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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg

Bern · 439.32-2 · intercantonal agreement

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Kommission)
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45 Unterzeichnerkantone
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68

68 provisions

Art. 41

Konkordatsrecht 1 Akademische Fragen, wie Zulassungs-, Studien- und Prüfungsbedingungen, werden durch die HES-SO-Vereinbarung geregelt.

Art. 42

Restkompetenz 1 Für einzelne Fragen, die in der HES-SO-Vereinbarung nicht oder nicht vollständig geregelt werden, erlässt die Generaldirektion eine entsprechende Regelung. 2 Die Generaldirektion kann diese Kompetenz, namentlich im Bereich der Prüfungen, an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren. 8 Personal

Art. 43

1 Unter Vorbehalt der von der HES-SO erlassenen allgemeinen Vorschriften für das Lehr- und Forschungspersonal genehmigt der strategische Ausschuss, auf Antrag der Generaldirektion, das Personalstatut der HE-Arc. Artikel 18 und 36 der vorliegenden Vereinbarung bleiben vorbehalten. 2 Die Generaldirektion kann ihre Kompetenzen im Bereich der Personalanstellung an die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter delegieren. 3 Die Einzelheiten zum Anstellungsverfahren sind im Personalstatut definiert. 9 Mediation und Schutz vor Mobbing

Art. 44

1 Die Generaldirektion setzt für das Personal und die Studierenden ein Dispositiv für Mediation und Schutz vor Mobbing ein. 15 439.32-2 2 Kapitel 11 der vorliegenden Vereinbarung, das Personalstatut sowie das Studienreglement bleiben vorbehalten. 10 Finanzielle Bestimmungen 10.1 Grundsätze betreffend die finanziellen Beiträge der

Art. 45 Unterzeichnerkantone

Anwendung der HES-SO-Vereinbarung 1 Die Unterzeichnerkantone stellen die Finanzierung der HE-Arc sicher, indem sie die Beiträge entrichten, die gemäss HES-SO-Vereinbarung geschuldet werden. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Kostenübernahme des nicht durch Einnahmen und Investitionen der HE-Arc gedeckten Aufwands gemäss Artikel 47.

Art. 46

Aufteilung des an die HES-SO bezahlten Betrags 1 Der Beitrag, den die Unterzeichnerkantone der HES-SO für die entsandten bzw. aufgenommenen Studierenden bezahlen, wird aufgrund der in der HES- SO-Vereinbarung definierten Regel aufgeteilt. Die Aufteilung dieses Betrags unter den Unterzeichnerkantonen kann Gegenstand eines separaten Reglements sein, das Bestandteil des vierjährigen Leistungsvertrags wird. 2 Das in der HES-SO-Vereinbarung verankerte Mitbestimmungsrecht der Unterzeichnerkantone wird zu gleichen Teilen auf die Unterzeichnerkantone aufgeteilt.

Art. 47

Aufteilung des Zusatzbetrags an die HE-Arc und des Infrastrukturaufwands 1 Wenn nötig überweisen die Unterzeichnerkantone der HE-Arc direkt einen Zusatzbeitrag zur Finanzierung allfälliger Aufwandüberschüsse. 2 Es gilt folgender Verteilschlüssel: 60 Prozent für den Kanton Neuenburg, 20 Prozent für den Kanton Jura und 20 Prozent für den Kanton Bern. 439.32-2 16

Art. 48

Ertragsüberschüsse 1 Der strategische Ausschuss kann einen allfälligen Ertragsüberschuss ganz oder teilweise a einem Reservefonds zum Ausgleich der Studentenfluktuationen während eines zukünftigen Geschäftsjahrs oder einem Fonds zur Finanzierung der Anlagen- oder Infrastrukturinvestitionen oder anderer Entwicklungsprojekte der HE-Arc zuweisen und/oder b den Unterzeichnerkantonen im Verhältnis zu ihrem Finanzbeitrag während des betreffenden Geschäftsjahrs zurückerstatten. 2 Die Einzelheiten der Zuweisung werden durch den strategischen Ausschuss festgelegt.

Art. 49

Direkte Mittelzuweisung 1 Der strategische Ausschuss kann auch beschliessen, der HE-Arc Mittel für Forschung und Entwicklung sowie für die Entwicklung und Erbringung von Dienstleistungen, die zur regionalen Ausstrahlung der Hochschule beitragen, direkt zukommen zu lassen. 10.2 Grundsätze der Rechnungsführung der HE-Arc

Art. 50

Rechnungsführung und buchhalterische Autonomie 1 Die Rechnungsführung der HE-Arc erfolgt über ein einheitliches Finanz- und Buchhaltungssystem und aufgrund von gemeinsamen, transparenten, wirksamen und effizienten Verfahren. Vorbehalten bleibt die Regelung der Rechnungsführung gemäss HES-SO-Vereinbarung.

Art. 51

Mittel der HE-Arc 0 Die HE-Arc verfügt über folgende Mittel: 1 Direkt erhobene Beiträge a Studiengebühren und Beiträge an Ausbildungskosten, die von den Studierenden bezahlt werden, b Einnahmen aus Forschungsarbeiten oder anderen Dienstleistungen, die für private oder öffentliche Dritte erbracht werden, c Schenkungen und Legate, d weitere Einnahmen wie Beiträge von Mäzenen und Sponsoren zugunsten der HE-Arc, die den Voraussetzungen eines von der Generaldirektion erlassenen Reglements entsprechen. 17 439.32-2 2 Beiträge der HES-SO a Beiträge in Abhängigkeit der Anzahl Studierender sowie des Studiengangs und des Ausbildungszyklus; andere Beiträge in Zusammenhang mit den Fachhochschulaufträgen. 3 Beiträge der HE-Arc-Kantone/-Regionen a Die Kantone/Regionen finanzieren die HE-Arc direkt, wenn es dieser aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht gelingt, ihren Aufwand durch die Einnahmen/Erträge zu decken. b Sie finanzieren die Forschungstätigkeiten und anderen Aufträge der HE- Arc im Zusammenhang mit der kantonalen Strategie direkt. 10.3 Immobilien und Investitionen

Art. 52

1 Die Eigentumsrechte an den Gebäuden werden durch diese Vereinbarung nicht verändert. Der Erwerb von Liegenschaften durch die HE-Arc ist nicht ausgeschlossen. 2 Die HE-Arc ist Eigentümerin ihrer Einrichtungen. Die diesbezüglichen Investitionen gehen zu ihren Lasten. Bei Liegenschaften, deren Eigentümerin sie ist, können bauliche Investitionen zu ihren Lasten gehen. 3 Die Finanzierungs- und Abschreibungsmodalitäten werden durch den strategischen Ausschuss bestimmt. 11 Streitigkeiten 11.1 Streitigkeiten mit Bezug auf die Studierenden

Art. 53

1 Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende können gegen Verfügungen der HE-Arc, die sie betreffen, Einsprache erheben. Das Erheben einer Einsprache ist Voraussetzung für das Beschwerdeverfahren gemäss Absatz 3. 2 Die schriftlichen Einsprachen sind innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung mit einer Begründung an die verfügende Behörde zu richten. Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Im Übrigen gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg sinngemäss. 439.32-2 18 3 Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende der HES-SO können in erster Instanz bei der HE-Arc-Rekurskommission Beschwerde erheben. Das Beschwerdeverfahren der HE-Arc-Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg. 4 Kandidatinnen und Kandidaten sowie Studierende der HES-SO können Entscheide der HE-Arc-Rekurskommission in zweiter Instanz an die in der HES- SO-Vereinbarung vorgesehene Rekurskommission weiterziehen. 11.2 Streitigkeiten mit Bezug auf die Arbeitsverhältnisse

Art. 54

Erstinstanzliche Behörde 1 Streitigkeiten zwischen dem Personal und der HE-Arc als Arbeitgeberin werden in erster Instanz durch die HE-Arc-Rekurskommission behandelt. 2 Es gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg.

Art. 55

Beschwerdeinstanz 1 Gegen Entscheide der HE-Arc-Rekurskommission kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Neuenburg Beschwerde erhoben werden. 2 Es gilt das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg. 11.3 HE-Arc-Rekurskommission

Art. 56

Zusammensetzung 1 Die HE-Arc-Rekurskommission setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern aus den drei Unterzeichnerkantonen sowie aus zwei Ersatzmitgliedern zusammen, die durch den strategischen Ausschuss ernannt werden. 2 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie ernennt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten sowie ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten. Beide verfügen über eine juristische Ausbildung. 3 Die Amtszeit dauert vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. 4 Der strategische Ausschuss ernennt ausserdem eine Kommissionsschreiberin oder einen Kommissionsschreiber sowie eine stellvertretende Kommissionsschreiberin oder einen stellvertretenden Kommissionsschreiber.

Art. 57

Sitz 1 Die HE-Arc-Rekurskommission hat ihren Sitz am Sitz der HE-Arc. 19 439.32-2

Art. 58

Organisation 1 Der strategische Ausschuss legt die Organisation der HE-Arc-Rekurskommission in einem Reglement fest. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren des Kantons Neuenburg bleibt vorbehalten. 12 Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 59

1 Die Unterzeichnerkantone unterbreiten ihre aus der Auslegung und Anwendung der vorliegenden Vereinbarung hervorgehenden Streitigkeiten einem aus drei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht gelungen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten. 2 Jede Partei bestimmt eine Person als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter. Beide zusammen bestimmen die dritte Person, welche den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sie oder er muss Juristin oder Jurist sein. 3 Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg bestimmt. 4 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt. 5 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Neuenburg. Das Schiedsgericht kann den Parteien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen. 6 Der begründete Entscheid des Schiedsgerichts ist für die Unterzeichnerkantone bindend. 13 Dauer, Evaluation, Kündigung 13.1 Dauer

Art. 60

1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 13.2 Evaluation

Art. 61

1 Der strategische Ausschuss wird die Generaldirektion vier Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung um eine erste Evaluation der Anwendung bitten. 439.32-2 20 2 Aufgrund des Evaluationsberichts wird der strategische Ausschuss die Generaldirektion gegebenenfalls einladen, innerhalb von zwölf Monaten die nötigen Massnahmen zu treffen. 3 Der strategische Ausschuss sichert die Koordination dieser Evaluationen mit jenen der HES-SO. 13.3 Kündigung

Art. 62

Frist und Form der Kündigung 1 Die Unterzeichnerkantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von vier Jahren schriftlich auf Beginn eines Studienjahres kündigen.

Art. 63

Folgen der Kündigung 1 Während dieser Frist bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Kantone bestehen. 2 Die Vereinbarung bleibt in Kraft, solange ihr mindestens zwei Kantone angeschlossen sind. 3 Die Studierenden des kündenden Kantons, die ihr Studium vor der formellen Kündigung der vorliegenden Vereinbarung begonnen haben, können dieses gemäss der Vereinbarung und ihren Ausführungsbestimmungen beenden.

Art. 64

Weiterführung der Tätigkeiten 1 Wird die Vereinbarung durch mindestens zwei Kantone gekündigt, nehmen die Parteien Verhandlungen auf, um die Weiterführung der Tätigkeiten der HE- Arc vertraglich zu regeln. 2 Bei einem Scheitern der Verhandlungen bestimmen die Unterzeichnerkantone eine Kommissärin oder einen Kommissär, die/der den Auftrag hat, die Fortsetzung der Tätigkeiten der HE-Arc so lange sicherzustellen, bis die Unterzeichnerkantone eine Institution gefunden haben, welche diese Tätigkeiten übernimmt. Können sich die Parteien nicht einigen, wird die Kommissärin oder der Kommissär durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg bestimmt. 3 In diesem Fall bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Unterzeichnerkantone trotz der Kündigung bestehen, und zwar so lange, bis eine oder mehrere andere Institutionen die Tätigkeiten der HE-Arc übernehmen. 21 439.32-2 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65

Übernahme der Ausführungsgesetzgebung 1 Die Ausführungsgesetzgebung zur Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg vom 14. Oktober 2003 wird vollständig übernommen. 2 Dasselbe gilt für die unter der besagten Vereinbarung begründeten Anstellungsverhältnisse, Rechte und Pflichten. 3 Bei Bedarf wird die Ausführungsgesetzgebung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung von den gemäss der vorliegenden Vereinbarung zuständigen Organen angepasst.

Art. 66

Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen 1 Die Unterzeichnerkantone haben ab Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung zwei Jahre Zeit, um gegebenenfalls ihre Gesetzgebung anzupassen.

Art. 67

Kündigung der früheren interkantonalen Vereinbarung 1 Die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung durch den strategischen Ausschuss gilt als Kündigung der Vereinbarung vom 14. Oktober 2003 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg.

Art. 68

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Unterzeichnerkantone am vom strategischen Ausschuss festgelegten Datum in Kraft. Neuenburg, 24. Mai 2012 Für den Strategischen Ausschuss: Philippe Gnägi, Staatsrat Elisabeth Baume-Schneider, Staatsrätin Bernhard Pulver, Regierungsrat 439.32-2 22 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 24.05.2013 01.08.2014 Erlass Erstfassung 14-53 23 439.32-2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 24.05.2013 01.08.2014 Erstfassung 14-53

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