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Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Sachsen über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

Fribourg · 28.84 · treaty

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

In allen in dem einen oder andern Staatsgebiete sich ergebenden Konkursfällen werden rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nichthypothekarischen, privilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Sachsen und die Einwohner der genannten Kantone nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert, dass die Angehörigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate gleich und nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.

Art. 2

Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der Königlich-Sächsischen Lande, und auf der andern für die im Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.

Art. 3

Gegen diejenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkte an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch werden eingeladen werden, durch Dazwischenkunft des eidgenössischen Vororts gegen die Königlich-Sächsische Regierung werden erklärt haben. 28.84 Dessen zu Urkunde hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet, mit dem eidgenössischen Siegel versehen und gegen eine gleichlautende Erklärung der Königlich-Sächsischen Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten ausgewechselt. B. Königlich-Sächsische Erklärung, vom 18. Hornung (Februar) 1837 Nachdem zwischen der Königlich-Sächsischen Staatsregierung und den nachstehenden Schweizer Kantonen: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (beide Landesteile), Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell die Äussern Rhoden, in Bezug auf gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen eine Übereinkunft getroffen worden ist, so erklärt die Königlich-Sächsische Regierung: Art. 1 In allen in dem einen oder andern Staatsgebiete sich ergebenden Konkursfällen werden rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nichthypothekarischen, privilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Sachsen und die Einwohner der genannten Kantone nach gleichen Rechten, das heisst, also behandelt und kolloziert, dass die Angehörigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate gleich und - nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen - so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben. Art. 2 Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der Königlich-Sächsischen Lande, und auf der andern für die im Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden. Art. 3 Gegen diejenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkte an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch werden eingeladen werden, durch Dazwischenkunft des eidgenössischen Vororts gegen die Königlich-Sächsische Regierung werden erklärt haben. Dessen zu Urkunde haben die Königlich-Sächsischen Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten die gegenwärtige Erklärung 28.84 unterzeichnet, mit dem Königlichen Siegel versehen und gegen eine gleichlautende Erklärung des eidgenössischen Vororts ausgewechselt. 28.84 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 04.02.1837 Erlass Grunderlass 18.02.1837 BL/AGS 1836-1838 f 116 / d Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.02.1837 18.02.1837 BL/AGS 1836-1838 f 116 / d

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