§ 41
Vollzug nach Einschliessungsverordnung 1 Das Amt für Umwelt überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltsplichten im Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, führt Stichproben durch und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen