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9 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Die Moor- und Gebirgslandschaft des inneren Binntals im Gebiet Chiestafel - Blatt - Oxefeld - Albrun wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:25'000, welcher dem Originaltext des
vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
2 Das Schutzgebiet umfasst die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung
Albrun (Objekt Nr. 322) inklusive das Flachmoor von nationaler Bedeutung
Oxefeld (Objekt Nr. 1796) und das Flachmoor Blatt von regionaler Bedeutung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde als Naturschutzzone gemäss Artikel 17 RPG auszuscheiden.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung der Moorlandschaft Albrun, der Flachmoore Oxefeld und Blatt sowie aller anderen Moore mit ihrer speziellen Fauna und Flora;
b) die Erhaltung beziehungsweise Wiederinstandstellung dieses intakten
alpinen Tals mit seinen Schwemmebenen, Quellen, Quellmooren, Amphibienlaichgebieten, Becken glazialen Ursprungs, Bachmäandern,
Wasserfällen, Felsfluren, dem Halsesee und den Moränenwällen;
c) die Erhaltung der kulturellen Elemente wie der historische Passweg,
die traditionellen Alpgebäude, Trockenmauern usw.;
d) schädigende Einwirkungen, im speziellen Trittschäden, zu vermeiden;
e) die Regenerierung gestörter Moorbereiche, sofern sie sinnvoll ist;
f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des
Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen aller Art;
b) jegliches Befahren des Naturschutzgebietes;
c) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger;
d) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen,
Energieproduktion, Wasserentnahme, Quellfassungen oder Zufuhr von
schädlichen Stoffen;
e) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt;
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f) die Veränderung des Landschaftsbildes und die Bodenveränderungen
durch Anlegen von Kulturen, Einebnungen, Strassen, elektrische Leitungen, Strahlen, Materialablage oder andere nicht mit dem Schutzziel
zu vereinbarende Arbeiten;
g) die Störung der Ruhe des Gebietes;
h) die dem Schutzzweck widersprechende touristische und Erholungsnutzung;
i) das Betreten der Moorflächen und der Ufervegetation des Halsesees;
j) das Pflücken von Pflanzen und Pilzen;
k) das Einleiten von Abwasser.
Art. 5
Landwirtschaft
1 Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes, im Maximum 150
Rinder und Kälber, wird gewährleistet. Die trittempfindlichen Moorgebiete
werden durch geeignete Massnahmen geschützt.
Art. 6
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.
Art. 7
Aufsicht
1 Das Forstpersonal, die Naturschutzaufseher, die Wild- und Flurhüter sind
verpflichtet, jede Übertretung von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und
Landschaft anzuzeigen.
Art. 8
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstellung
vollumfänglich zu übernehmen.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.340
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
01.12.1999 17.12.1999 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/1999
451.340
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 01.12.1999 17.12.1999 Erstfassung BO/Abl. 51/1999