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Entscheid betreffend den Schutz der Moorlandschaft "Albrun", des Flachmoors "Oxefeld" und des Flachmoors "Blatt" in Binn

Valais · 451.340 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Schutzgebiet 1 Die Moor- und Gebirgslandschaft des inneren Binntals im Gebiet Chiestafel - Blatt - Oxefeld - Albrun wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Massgebend ist der Auszug der Landeskarte 1:25'000, welcher dem Originaltext des vorliegenden Entscheides beigelegt ist. 2 Das Schutzgebiet umfasst die Moorlandschaft von nationaler Bedeutung Albrun (Objekt Nr. 322) inklusive das Flachmoor von nationaler Bedeutung Oxefeld (Objekt Nr. 1796) und das Flachmoor Blatt von regionaler Bedeutung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.340 3 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde als Naturschutzzone gemäss Artikel 17 RPG auszuscheiden.

Art. 2

Zweck 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die ungeschmälerte Erhaltung der Moorlandschaft Albrun, der Flachmoore Oxefeld und Blatt sowie aller anderen Moore mit ihrer speziellen Fauna und Flora; b) die Erhaltung beziehungsweise Wiederinstandstellung dieses intakten alpinen Tals mit seinen Schwemmebenen, Quellen, Quellmooren, Amphibienlaichgebieten, Becken glazialen Ursprungs, Bachmäandern, Wasserfällen, Felsfluren, dem Halsesee und den Moränenwällen; c) die Erhaltung der kulturellen Elemente wie der historische Passweg, die traditionellen Alpgebäude, Trockenmauern usw.; d) schädigende Einwirkungen, im speziellen Trittschäden, zu vermeiden; e) die Regenerierung gestörter Moorbereiche, sofern sie sinnvoll ist; f) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 3

Pflege und Unterhalt 1 Das Departement ergreift die für die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.

Art. 4

Verbote 1 Im Schutzgebiet sind alle Aktivitäten, welche den Schutzzielen widersprechen, untersagt, insbesondere: a) Bauten und Anlagen aller Art; b) jegliches Befahren des Naturschutzgebietes; c) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger; d) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Energieproduktion, Wasserentnahme, Quellfassungen oder Zufuhr von schädlichen Stoffen; e) die Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt; 451.340 f) die Veränderung des Landschaftsbildes und die Bodenveränderungen durch Anlegen von Kulturen, Einebnungen, Strassen, elektrische Leitungen, Strahlen, Materialablage oder andere nicht mit dem Schutzziel zu vereinbarende Arbeiten; g) die Störung der Ruhe des Gebietes; h) die dem Schutzzweck widersprechende touristische und Erholungsnutzung; i) das Betreten der Moorflächen und der Ufervegetation des Halsesees; j) das Pflücken von Pflanzen und Pilzen; k) das Einleiten von Abwasser.

Art. 5

Landwirtschaft 1 Die Sömmerung eines angemessenen Viehbestandes, im Maximum 150 Rinder und Kälber, wird gewährleistet. Die trittempfindlichen Moorgebiete werden durch geeignete Massnahmen geschützt.

Art. 6

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung und Pflege des Biotops und für wissenschaftliche Zwecke bewilligt werden.

Art. 7

Aufsicht 1 Das Forstpersonal, die Naturschutzaufseher, die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung von Artikel 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.

Art. 8

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. 2 Der Verursacher von Schäden hat die Kosten für die Wiederinstandstellung vollumfänglich zu übernehmen.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Entscheid tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.340 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 01.12.1999 17.12.1999 Erlass Erstfassung BO/Abl. 51/1999 451.340 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 01.12.1999 17.12.1999 Erstfassung BO/Abl. 51/1999

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