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Verordnung zum Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Basel-Stadt · 140.510 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 13

4 provisions

§ 1

Dienstleistungen im Internet 1 Die Information sowie die Kommunikations- und Transaktionsdienstleistungen über das Internet gemäss § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtegesetz, BRG) vom 18. September 2019 müssen für Sprach-, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den nationalen Informatikstandards, insbesondere den eCH-Accessibility-Standards, eingerichtet sein.

§ 2

Bezeichnung der klage- und beschwerdeberechtigten Organisationen 1 Klage- und beschwerdeberechtigt gemäss § 10 BRG sind Pro Infirmis Basel-Stadt (BS), Dorneck und Thierstein (SO) und das Behindertenforum Region Basel.

§ 3

Fachstelle und Begleitgruppe

§ 13

BRG ist im Präsidialdepartement angesiedelt. 2 Die Fachstelle zieht eine Begleitgruppe bei. 3 Die Departemente und die Einwohnergemeinden bestimmen jeweils eine Vertretung und eine Stell - vertretung, welche Einsitz in der Begleitgruppe hat. Die Aufgaben der Begleitgruppe können auch von einem bestehenden Gremium wahrgenommen werden. 4 Die Fachstelle und die Begleitgruppe berufen bei Bedarf einen Beirat ein, zusammengesetzt insbesondere aus Mitgliedern der Verwaltung, der Wirtschaft, der Politik und Betroffenen- und Angehöri - genorganisationen. Schlussbestimmung Die Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 1) SG 140.500 Behindertenrechteverordnung 140.510 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung KB 27.06.2020 Behindertenrechteverordnung 140.510 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.06.2020 01.01.2021 Erstfassung KB 27.06.2020

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