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Verordnung über die Benützung der Sportanlagen, Schulanlagen, Mehrzwecksäle sowie Militär- und Zivilschutzräume (Anlagenbenützungsverordnung)

Zug · 6.6-1 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. § 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2 Grundsätze für die Anlagenbenützung
  3. § 3 Benützungsordnungen
  4. § 4 Öffentliche Veranstaltungen
  5. § 5 Ausschliessliche Benützung im Allgemeinen
  6. § 6 Benützungsgesuche
  7. § 7 Benützungsgebühr
  8. § 8 Benützungsvereinbarung
  9. § 9 Betrieb und Unterhalt der Anlagen
  10. § 10 Sanitätszimmer
  11. § 11 Haftung
  12. § 12 Benützungsverbot
  13. § 13 <strong>*</strong> &hellip;

13 provisions

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Benützung und die Bewirtschaftung der Anlagen der Stadt Zug. Für Schulanlagen ist der Geltungsbereich beschränkt auf die ausserschulische Benützung. 2 Bei der Benützung und der Bewirtschaftung der Anlagen besonders berücksichtigt werden die Interessen von gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen (Stadtzuger Vereine), die insbesondere auf den Gebieten Bildung, Kultur, Politik, Jugend- und Breitensport sowie Gesundheit tätig sind. 3 Als Anlagen im Sinne dieser Verordnung gelten alle im Eigentum der Stadt Zug stehenden Sportanlagen, Mehrzwecksäle, Schulanlagen sowie Militär- und Zivilschutzräume gemäss Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, ausgenommen die Eissportanlagen und die öffentlichen Hallenbäder.

§ 2 Grundsätze für die Anlagenbenützung

1 Die Anlagen sind mit aller Sorgfalt zu benützen. Auf allfällige weitere Nutzerinnen und Nutzer ist Rücksicht zu nehmen. Jede unnötige Belästigung der Nachbarschaft ist zu vermeiden. 2 Die Anlagen sowie deren Einrichtungen und Geräte dürfen weder beschädigt noch verunreinigt werden. Nach der Benützung sind die Anlagen – Einrichtungen und Geräte eingeschlossen – wie übernommen zurückzugeben. 3 Festgestellte oder verursachte Mängel oder Schäden sind unverzüglich der für die Anlage verantwortlichen Person zu melden. 4 Den Anordnungen der für die Anlage verantwortlichen Person ist Folge zu leisten.

§ 3 Benützungsordnungen

1 Bei Bedarf erlässt die zuständige Abteilung eine Benützungsordnung, welche allfällige Besonderheiten der Anlagenbenützung festlegt. Zuständig sind: a) die Abteilung Sport für die Sportanlagen; b) die Abteilung Stadtschulen für die Schulanlagen; c) die Abteilung Immobilien für die Mehrzwecksäle sowie die Militär- und Zivilschutzräume. 2 Die Benützungsordnung kann bestimmen, dass einzelne Anlagen, Einrichtungen oder Geräte nur unter Aufsicht von handlungsfähigen Personen oder von ausgebildeten Instruktorinnen bzw. Instruktoren benützt werden dürfen. 3 Die zuständige Abteilung bestimmt die Öffnungszeiten der Anlagen bzw. die Zeiten, während denen die Anlagen zur ausschliesslichen Benützung vergeben werden.

§ 4 Öffentliche Veranstaltungen

1 Für öffentliche Veranstaltungen mit mutmasslich mehr als 500 Teilnehmenden bzw. Zuschauerinnen und Zuschauern hat die Nutzerin bzw. der Nutzer auf eigene Kosten für einen ausreichenden Ordnungsdienst besorgt zu sein. 2 Den Veranstaltungsbesucherinnen und ‑besuchern ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu empfehlen. In Inseraten und auf Plakaten ist folgender Text aufzunehmen: «Bitte öffentliche Verkehrsmittel benützen; keine Zufahrts- und Parkierungsmöglichkeiten» bzw. «Zufahrts- und Parkierungsmöglichkeiten beschränkt». 3 In den Anlagen sowie in deren unmittelbarer Umgebung darf keine Werbung für alkoholische Getränke und für Raucherwaren gemacht werden. 4 Für öffentliche Veranstaltungen hat die Nutzerin oder der Nutzer nachzuweisen, dass sie bzw. er über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt.

§ 5 Ausschliessliche Benützung im Allgemeinen

1 Die Vergabe von Anlagen zur ausschliesslichen Benützung kann für eine einzelne Veranstaltung (Einzelbelegung) oder für eine wiederkehrende Benützung zu bestimmten Zeiten (Dauerbelegung) erfolgen. 2 Die Vergabe liegt im Ermessen der zuständigen Abteilung. Diese lässt sich bei ihrem Entscheid in der Regel von der nachstehenden Rangreihenfolge leiten: a) Stadtverwaltung, insbesondere Stadtschulen Zug; b) Stadtzuger Vereine und andere gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Stadt Zug; c) andere Organisationen oder Personen mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Stadt Zug; d) Kanton Zug, auswärtige Gemeinden, Kantone, Organisationen oder Personen.

§ 6 Benützungsgesuche

1 Gesuche um die ausschliessliche Benützung von Anlagen oder Teilen davon sind frühzeitig bei der zuständigen Abteilung einzureichen. 2 Die zuständige Abteilung legt bei Bedarf die Einzelheiten für die Gesuchseinreichung in der Benützungsordnung oder einem Merkblatt fest.

§ 7 Benützungsgebühr

1 Für die ausschliessliche Benützung der Anlagen ist eine Benützungsgebühr zu entrichten. Massgebend für die Gebührenbemessung sind die durch die Anlagenbenützung entstehenden Kosten. 2 Erbringt die Nutzerin oder der Nutzer Leistungen im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere auf den Gebieten Bildung, Kultur, Jugend- und Breitensport sowie Gesundheit in der Stadt Zug, kann die Benützungsgebühr angemessen herabgesetzt oder ganz darauf verzichtet werden. 3 Der Stadtrat legt die Benützungsgebühren im Rahmen eines separaten Beschlusses fest. Dieser Beschluss wird als Anhang zu dieser Verordnung wiedergegeben.

§ 8 Benützungsvereinbarung

1 Für die ausschliessliche Benützung von Anlagen oder Teilen davon schliesst die zuständige Abteilung mit der Nutzerin bzw. dem Nutzer in der Regel eine Benützungsvereinbarung ab. 2 Im Rahmen der Benützungsvereinbarung werden die Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Einzelheiten der Anlagenbenützung festgelegt. 3 Bei Dauerbelegung hat die Nutzerin oder der Nutzer der vergebenden Abteilung zu melden, wenn sie bzw. er die Anlage nicht mehr benötigt. 4 Aus wichtigen Gründen kann die Benützung ausgesetzt oder die Benützungsvereinbarung von der vergebenden Abteilung vorzeitig aufgelöst werden.

§ 9 Betrieb und Unterhalt der Anlagen

1 Für den Betrieb der Anlagen, insbesondere für die Belegungsplanung und die Vergabe zur ausschliesslichen Benützung, sind zuständig: a) die Abteilung Sport für die Sportanlagen; b) die Stadtschulen für die Schulanlagen; c) die Abteilung Immobilien für die Mehrzwecksäle und die Schutzräume. 2 Für Turn- und Sporthallen, die zu einer Schulanlage gehören, bleibt während der Belegungszeiten durch die Schule die Zuständigkeit der Stadtschulen vorbehalten. 3 Der betriebliche Unterhalt, mit Ausnahme der Hauswartung der Schulanlagen, obliegt der Abteilung Immobilien.

§ 10 Sanitätszimmer

1 Sofern vorhanden, stehen die Sanitätszimmer den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung. 2 Für das erforderliche Sanitätsmaterial haben die Nutzerinnen und Nutzer selber besorgt zu sein.

§ 11 Haftung

1 Die Nutzerinnen und Nutzer haften für alle Schäden, welche sie an Anlagen, Gebäuden, Einrichtungen und Mobiliar absichtlich oder fahrlässig verursachen. Mehrere Verursacherinnen und Verursacher haften solidarisch. 2 Die Stadt Zug übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, welche durch das Verhalten von Dritten verursacht worden sind. Insbesondere haftet sie nicht für Diebstähle. 3 Im Übrigen richtet sich die Haftung nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördenmitglieder und Beamten vom 1. Februar 1979[3]. 4 Ist die Benützung der Anlagen aus technischen, betrieblichen oder anderen Gründen nicht möglich, ist die Stadt Zug weder verpflichtet, Realersatz anzubieten noch Schadenersatz zu leisten.

§ 12 Benützungsverbot

1 Bei schwerwiegender oder wiederholter Widerhandlung gegen diese Verordnung oder gegen eine Benützungsordnung im Sinne von § 3 dieser Verordnung kann der Stadtrat gegen die verantwortlichen Personen oder Organisationen ein Verbot der Anlagenbenützung verfügen.

§ 13 <strong>*</strong> &hellip;

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