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Reglement über die Fachstelle für Gleichstellung

Zürich (city) · 172.400 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Fachstelle für Gleichstellung 172.400
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Befugnisse der Fachstelle für Gleichstellung (ZFG).

Art. 2

1 Die ZFG fördert die rechtliche und tatsächliche Gleich stellung in allen Lebensbereichen von: a. Frauen und Männern; b. Lesben, Schwulen und Bisexuellen; c. intergeschlechtlichen und trans Menschen. 2 Sie setzt sich für die Beseitigung der direkten und indirekten Diskriminierung ein.

Art. 3

Die ZFG erfüllt im Rahmen ihres Auftrags insbesondere folgende Aufgaben: a. Entwicklung und Durchführung von Projekten und Ange boten; b. Beratung von städtischen Angestellten, Privaten und öffent lichen Organen; c. Vermittlung in Streitfällen von städtischen Angestellten, Pri vaten oder öffentlichen Organen; d. Begleitung und Unterstützung der städtischen Verwaltungs einheiten bei der Umsetzung von Projekten und Massnah men; e. Erstellung von Gutachten und Einschätzungen; f. Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung von Privaten und öffentlichen Organen sowie der Öffentlichkeit; 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1530 vom 31. Mai 2023. Gegenstand Auftrag Aufgaben 2Reglement über die Fachstelle für Gleichstellung172.400 g. Erarbeitung, Leitung und Evaluation des «Gleichstellungs plan Stadt Zürich» des Stadtrats; h. Berichterstattung zum Stand der Gleichstellung in der Stadt und in der städtischen Verwaltung; i. Aufgaben im Rahmen der Verleihung des Gleichstellungs preises gemäss Gleichstellungspreisreglement3.

Art. 4

1 Die ZFG bertreibt eine öffentlich zugängliche Bibliothek mit Lesesaal. 2 Sie sammelt Quellen in gedruckter und elektronischer Form, insbesondere Sach und Fachbücher sowie graue Literatur. 3 Die Bestände sind ausleihbar.

Art. 5

Die ZFG arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentli chen Organen und privaten Organisationen zusammen.

Art. 6

1 Die ZFG wirkt bei Geschäften der städtischen Verwal tung mit Aspekten der Gleichstellung mit. 2 Die städtischen Verwaltungseinheiten: a. informieren die ZFG frühzeitig über diese Geschäfte; b. ziehen die ZFG insbesondere bei der Erarbeitung von per sonalrechtlichen Erlassen und Massnahmen bei. 3 Die ZFG informiert die betroffenen städtischen Verwaltungsein heiten frühzeitig über ihre Tätigkeiten.

Art. 7

1 Die ZFG vermittelt in Streitigkeiten auf Antrag von städ tischen Angestellten, Privaten oder eines öffentlichen Organs. 2 Sie kann auch von sich aus tätig werden.

Art. 8

1 Die städtischen Verwaltungseinheiten geben der ZFG die zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen In formationen bekannt. 2 Die ZFG kann Dritte ersuchen, ihr die für die Beratung oder Vermittlung nötigen Informationen offen zu legen. 3 vom 30. September 2020, AS 151.130. Bibliothek Aufgaben erfüllung a. Zusammen arbeit b. Information und Mitwir kung c. Vermittlung d. Informations beschaffung 3Reglement über die

Art. 9 Fachstelle für Gleichstellung 172.400

1 Die ZFG stellt ihre Tätigkeiten grundsätzlich kostenlos zur Verfügung. 2 Sie kann ihren Aufwand gemäss dem Reglement über allge meine Gebühren der Stadtverwaltung4 und der anwendbaren verwaltungsinternen Regelungen verrechnen für: a. Informationsmaterialien in grosser Auflage; b. Weiterbildungskurse im Rahmen des städtischen Bildungs angebots; c. Dienstleistungen, die von öffentlichen Organen oder Orga nisationen ausserhalb der Stadt Zürich bezogen werden; d. Dienstleistungen, die einen grossen Aufwand verursachen. 3 Sie kann bei unverhältnismässigem Aufwand an andere Stellen verweisen.

Art. 10

Das Reglement über die Umsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann in der Stadtverwaltung Zürich (Gleichstel lungsreglement, GIR) vom 17. Juli 19965 wird aufgehoben.

Art. 11

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. 4 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. 5 AS 151.110 Aufwand verrechnung Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten

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