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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Aargau · 815.300 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Zweck 1 Das Gesetz legt den Rahmen für die familienergänzende Kinderbetreuung fest. 2 Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt a) die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern, b) die gesellschaftliche, insbesondere die sprachliche Integration und die Chancengerechtigkeit der Kinder zu verbessern.

§ 2

Angebot 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen. Die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder Dritten erfüllt werden. 2 Die Benützung des Angebots ist freiwillig.

§ 3

Qualität und Aufsicht 1 Der Gemeinderat der Standortgemeinde legt Standards zur Qualität des Angebots fest und ist für die Aufsicht zuständig.

§ 4

Finanzierung 1 Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 815.300 2 Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.

§ 5

Unterstützung des Kantons 1 Der Kanton kann Unterstützung bieten, zum Beispiel durch Erstellung eines Leitfadens. 2 Er kann damit Dritte beauftragen.

§ 6

Übergangsrecht 1 Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung ist bis spätestens zum Beginn des Schuljahrs 2018/19 umzusetzen. 2 Für bisher vom Kanton unterstützte Institutionen der Tagesbetreuung gilt der bisherige § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prä - vention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 1) während der Übergangszeit bis zum Abschluss des Schuljahrs 2017/18.

§ 7

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 12. Januar 2016 Präsident des Grossen Rats HARDMEIER Protokollführerin OMMERLI Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 Inkrafttreten: 1. August 2016 1) SAR 851.200 815.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 12.01.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung 2016/4-01 815.300 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 12.01.2016 01.08.2016 Erstfassung 2016/4-01

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