Art. 1
Anhang I des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Liechtenstein · 0.110.032.48 · treaty
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Anhang I des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
In Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Rechtsakte gilt für die Zwecke des Abkommens Folgendes: - Falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der Rechtsakte dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vorangeht, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses; - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses folgt, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes.
Der Wortlaut der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten EG-Rechtsakte in norwegischer Sprache, welcher der norwegischen Fassung dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Der Wortlaut der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten EG-Rechtsakte in isländischer Sprache, die auf Island Anwendung finden, welcher der isländischen Fassung dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. Juni 1999 (Es folgen die Unterschriften)
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 25. Juni 1999 (Es folgen die Unterschriften)