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Gesetz über die Beteiligung des Kantons Aargau an der Ausbildung von Studenten der Medizin

Aargau · 427.600 · statute

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2 Geschlechter. *
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Der Kanton stellt für die Ausbildung von Medizinstudenten seine Spitäler zur Verfügung. Mit Zustimmung der Trägerschaft können auch regionale Spitäler Ausbildungsaufgaben übernehmen. 2 Der Kanton trägt die mit der Ausbildung verbundenen Mehraufwendungen der kantonalen und regionalen Spitäler. * 3 Der Kanton kann zur Vermehrung bzw. Erhaltung von Studienplätzen für Medizinstudenten den Hochschulkantonen jährliche Beiträge von höchstens Fr. 5'000.– pro Medizinstudent mit Wohnsitz im Kanton Aargau ausrichten. 4 Der Grosse Rat bewilligt abschliessend die erforderlichen Mittel. 5 Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide

§ 2 Geschlechter. *

1 Eine vom Regierungsrat gewählte Kommission führt die Aufsicht über die Ausbildung von Medizinstudenten an den kantonalen und regionalen Spitälern.

§ 3

1 Der Regierungsrat trifft mit den Hochschulkantonen Vereinbarungen über: a) die Zusammenarbeit zwischen den medizinischen Fakultäten und den an der Ausbildung beteiligten Spitälern im Aargau; b) finanzielle Beitragsleistungen des Kantons und die damit verbundenen Rechte von Aargauer Studenten bei der Zulassung zum Studium. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 427.600 2 In allen Vereinbarungen ist eine der Beitragsleistung angemessene Mitwirkung des Aargaus in Ausbildungsfragen anzustreben.

§ 4

1 Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. 4 § 2 des Volksbeschlusses über die Errichtung der Vorbereitungsstufe einer Hochschule im Kanton Aargau vom 17. Februar 1970 1) ist aufgehoben. Aarau, den 17. Oktober 1978 Präsident des Grossen Rates LOCHER Staatsschreiber SIEBER Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1978. Inkrafttreten: 1. Januar 1979 2) 1) AGS Bd. 7 S. 427 2) RRB vom 18. Dezember 1978 (AGS Bd. 9 S. 668). 427.600 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 17.10.1978 01.01.1979 Erlass Erstfassung Bd. 9 S. 666 09.03.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 2 geändert 1999 S. 119 09.03.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 5 eingefügt 1999 S. 119 427.600 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.10.1978 01.01.1979 Erstfassung Bd. 9 S. 666 § 1 Abs. 2 09.03.1999 01.01.2000 geändert 1999 S. 119 § 1 Abs. 5 09.03.1999 01.01.2000 eingefügt 1999 S. 119

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