§ 1
1 Der Kanton stellt für die Ausbildung von Medizinstudenten seine Spitäler zur Verfügung. Mit Zustimmung der Trägerschaft können auch regionale Spitäler Ausbildungsaufgaben übernehmen. 2 Der Kanton trägt die mit der Ausbildung verbundenen Mehraufwendungen der kantonalen und regionalen Spitäler. * 3 Der Kanton kann zur Vermehrung bzw. Erhaltung von Studienplätzen für Medizinstudenten den Hochschulkantonen jährliche Beiträge von höchstens Fr. 5'000.– pro Medizinstudent mit Wohnsitz im Kanton Aargau ausrichten. 4 Der Grosse Rat bewilligt abschliessend die erforderlichen Mittel. 5 Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide