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Verordnung über vergünstigte Abonnemente im öffentlichen Verkehr für kantonale Angestellte

Appenzell Ausserrhoden · 142.211.5 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Angestellte der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte. 2 Vorbehalten bleibt eine Unterstellung selbständiger Anstalten und Betriebe des Kantons durch besondere Bestimmung.

Art. 2

OSTWIND-Firmenabonnemente 1 Angestellte können ein vergünstigtes OSTWIND-Firmenabonnement 2. Klasse beziehen, sofern: a) sie sich in ungekündigter Stellung in einem unbefristeten oder auf mindestens sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis befinden; b) ihr Beschäftigungsgrad mindestens 20 Prozent beträgt; c) das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Gültigkeitstag des Abonnements voraussichtlich noch mindestens drei Monate dauert. 2 Die vom Arbeitgeber getragene Vergünstigung beträgt 30 Prozent. 3 Das Departement Finanzen schliesst die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Tarifverbund OSTWIND ab. 1) BVO (bGS 142.211) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1543 / 05.06.2026 1 142.211.5 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

SBB-Generalabonnemente 1 Angestellte, welche die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 erfüllen und anstelle eines OSTWIND-Firmenabonnements ein privates SBB-Generalabonnement beziehen, haben Anspruch auf eine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers. 2 Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht dem Beitrag, den der Arbeitgeber an ein OSTWIND-Firmenabonnement leistet. 3 Angestellte, welche mit ihrem SBB-Generalabonnement jährlich mehr als 15 Dienstreisen ausserhalb des OSTWIND-Verbundgebiets absolvieren, können eine Zusatzpauschale in der Höhe von Fr. 400.- beantragen. 4 Die Kostenbeteiligung sowie eine allfällige Zusatzpauschale werden einmal pro Jahr ausgerichtet. Sie sind unter Beilage der erforderlichen Belege auf dem Spesenweg geltend zu machen.

Art. 4

Vollzug 1 Das Departement Finanzen kann Weisungen für einen einheitlichen Vollzug erlassen.

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