Law

Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen

Solothurn · 114.5 · statute

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5eeda3dc6fb2b8774991430ab97a8e359eb4a7728eb99fd42d58e1708b0455e9

Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt für die kantonale Verwaltung die Auslagerung von Informatikdienstleistungen.

§ 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für alle Behörden der kantonalen Verwaltung. 2 Nicht unter den Geltungsbereich fallen die Solothurner Spitäler AG, die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und die Informatikdienstleistungen an den kantonalen Schulen für Unterrichtszwecke.

§ 3

Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a) Auslagerung: Auftrag der zuständigen Behörde an Dritte zur Erbringung von Informatikdienstleistungen; b) Informatikdienstleistungen: Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnik, namentlich im Zusammenhang mit allen Anwendungen, Informationssystemen, Einrichtungen und Produkten, die der elektronischen Verarbeitung von Informationen dienen; c) Dritte: Auftragnehmende ausserhalb der kantonalen Verwaltung, die mit der Erbringung von Informatikdienstleistungen beauftragt werden; d) auslagernde Behörde: Behörde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informatikdienstleistungen an Dritte auslagert; e) zuständige Behörde: Behörde, die gemäss § 6 für den Entscheid über die Auslagerung zuständig ist. 1) BGS 111.1. GS 2025, 3 114.5

§ 4

Zulässige Standorte 1 Die Auslagerung von Informatikdienstleistungen darf ins Ausland nur erfolgen, wenn ein angemessener Datenschutz gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Datenschutz (DSV) vom 31. August 20222) gewährleistet ist. 2 Besonders schützenswerte Personendaten und Sachdaten mit erhöhtem Schutzbedarf dürfen nur innerhalb der Schweiz ausgelagert werden. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen zulässig.

§ 5

Voraussetzungen 1 Die Auslagerung ist dann zulässig, wenn die zuständige Behörde durch Gesetz oder schriftliche Vereinbarung sicherstellt, dass a) Dritte Informatikdienstleistungen nur so erbringen, wie es die auslagernde Behörde selbst tun dürfte; b) Dritte, einschliesslich ihrer Mitarbeitenden und Hilfspersonen, diejenigen Amtsgeheimnis-, Berufsgeheimnis- und besonderen Geheimhaltungspflichten übernehmen sowie die Bestimmungen über den Datenschutz einhalten, an welche die auslagernde Behörde gebunden ist; c) die Datensicherheit durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gewährleistet ist; d) Dritte zur Erbringung der Informatikdienstleistungen nur mit vorgängiger schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde andere Dritte beauftragen dürfen; e) Dritte für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung ihrer Mitarbeitenden und Hilfspersonen haften; f) die Bestimmungen der kantonalen Archivgesetzgebung eingehalten werden; g) der zuständigen und der auslagernden Behörde sowie den zuständigen Aufsichtsbehörden die erforderlichen Weisungs- und Kontrollrechte zustehen und h) auf das Vertragsverhältnis Schweizer Recht zur Anwendung gelangt und ein Gerichtsstand in der Schweiz bestimmt wird, wobei Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zulässig sind. 2 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn Dritte Abmachungen nicht einhalten oder die Geschäftstätigkeit einstellen.

§ 6

Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt von Absatz 2 für die kantonale Verwaltung die Auslagerung von Informatikdienstleistungen, wenn sie a) von übergeordnetem oder strategischem Interesse ist; oder b) für eine oder mehrere Organisationseinheiten zwingend vorgeschrieben werden soll; oder c) ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, namentlich bei einer umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten. 2) SR 235.11. 114.5 2 Unter den gleichen Voraussetzungen beschliesst die Gerichtsverwaltungskommission für die Gerichte die Auslagerung von Informatikdienstleistungen. 3 In allen übrigen Fällen ist die auslagernde Behörde für die Auslagerung zuständig. 4 Die Beschlüsse zu Auslagerungen gemäss Absatz 1 und 2 werden veröffentlicht.

§ 7

Risikomanagement 1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die sich aus der Auslagerung ergebenden Risiken laufend beurteilt werden. 2 Sie bestimmt die erforderlichen Massnahmen, um die Risiken angemessen zu minimieren. 3 Risiken, die getragen werden sollen, müssen nachweislich akzeptiert werden.

§ 8

Verantwortung 1 Die Verantwortung für die rechtmässige Aufgabenerfüllung bleibt bei der auslagernden Behörde. 2 Für die sich aus der Auslagerung ergebenden Risiken trägt die zuständige Behörde die Verantwortung.

§ 9

Verhältnis zu anderen Erlassen 1 Der Geltungsbereich der kantonalen Datenschutz- und Archivgesetzgebung sowie die anwendbaren finanz- und submissionsrechtlichen Bestimmungen bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 10

Übergangsbestimmung 1 Bereits in Auftrag gegebene Auslagerungen sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Anforderungen dieses Erlasses anzupassen. KRB Nr. RG 0220/2024 vom 29. Januar 2025. Die Referendumsfrist ist am 16. Mai 2025 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Mai 2025. Publiziert im Amtsblatt vom 30. Mai 2025.

← Find another law