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13 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für das Gebiet der Stadt Luzern.
2 Beiträge nach diesem Reglement werden im Rahmen bestehender
Kredite gewährt, wenn sich sowohl die bisherige grössere als auch die
neue kleinere Wohnung auf dem Gebiet der Stadt Luzern befinden.
Propose a changeArt. 2
Zweck
1 Mit dem Ziel, den insgesamt in der Stadt Luzern zur Verfügung stehenden
Wohnraum optimaler zu nutzen, soll der Umzug von grösseren in kleinere
Wohnungen gefördert werden.
2 Mit den nach diesem Reglement gewährten Beiträgen soll erreicht werden,
dass Umzugswillige durch den Umzug möglichst keinen unzumutbaren Vermögensnachteil erleiden.
Propose a changeArt. 3 II. Anspruchsvoraussetzungen im allgemeinen
Grundsatz
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen dieses Titels müssen im
Einzelfall alle zusammen (kumulativ) mit den speziellen Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen beantragten Beitragsarten gegeben sein.
Propose a changeArt. 4
Umzug von grösseren in kleinere Wohnungen
Beitragsberechtigt ist ein Umzug von einer grösseren in eine kleinere Wohnung, wenn alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
a. der Mietzins der freiwerdenden Wohnung darf nicht mehr als 20 % über
dem durchschnittlichen Mietzins für eine Wohnung gleichen Typs
gemäss letzter Mietzinserhebung betragen haben;
b. die Zahl der Bewohner darf in der Regel nicht kleiner werden;
c. die beanspruchte Nettowohnfläche bzw. Wohnung muss sich durch den
Umzug um mindestens 20 % und ein Zimmer vermindern;
d. die Mietdauer in der freiwerdenden Wohnung muss mindestens zwei
Jahre betragen haben.
Propose a changeArt. 5 Seite 3/5
Einkommens- und Vermögensgrenze
1 Die Beiträge nach diesem Reglement können nur an Personen gewährt
werden, deren Einkommen und Vermögen die für die Grundverbilligung
gemäss Verordnung I zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 1 gültigen Grenzen nicht übersteigen.
2 Diese Grenzen können überschritten werden, sofern Gesuchsteller unfreiwillig (z.B. wegen Krankheit, Unfall usw.) vorübergehend eine Einkommenseinbusse erleiden, die in der letzten Steuerveranlagung nicht zum Ausdruck
kommt.
Propose a changeArt. 6 III. Arten von Beiträgen und deren spezielle Voraussetzungen
Beiträge an Umzugskosten
1 Personen, die nach den Art. 4 und Art. 5 hievor beitragsberechtigt sind,
wird an die Umzugskosten ein Pauschalbeitrag von Fr. 1’000.– gewährt.
2 Der Stadtrat kann den Pauschalbeitrag den veränderten Verhältnissen
anpassen.
Propose a changeArt. 7
Beiträge an Mietzinsen der neuen Wohnung
1 Personen, die nach den Art. 4 und 5 dieses Reglementes beitragsberechtigt sind und um Beiträge an die Mietzinsen für eine neue Wohnung nachsuchen, haben glaubhaft zu machen,
a. dass sie ernsthafte, aber erfolglose Versuche unternommen haben,
eine ihren finanziellen Verhältnissen besser entsprechende Wohnung
zu finden,
b. dass sie auch bei Beanspruchung aller ihnen aus der Sozialgesetzgebung von Bund, Kantonen und Gemeinden zustehenden Leistungen
durch die neuen Mietzinsen übermässig belastet würden.
2 Die Beiträge entsprechen demjenigen Betrag, um den der Mietzins der
neuen Wohnung denjenigen der alten Wohnung übersteigt. Der monatliche
Beitrag beträgt jedoch höchstens Fr. 400.– im Einzelfall.
3 Die Beiträge können für höchstens fünf Jahre gewährt werden, wobei die
zuständige Behörde die Anspruchsberechtigung nach Ablauf von je 12
Monaten wieder neu überprüft.
1 SRL Nr. 897a
Propose a changeArt. 8 Seite 4/5
Beiträge an eine Sicherheitsleistung für eine neue Wohnung
Unter den Voraussetzungen gemäss Art. 7 hievor können auch Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR für die neue Wohnung ganz oder teilweise
übernommen werden.
Propose a changeArt. 9 IV. Andere Hilfen
Administrativer Beistand
Die Geschäftsstelle der Gemeinschaftsstiftung zur Erhaltung und Schaffung
von preisgünstigem Wohnraum leistet umzugswilligen Hilfesuchenden – soweit nötig – kostenlos administrativen Beistand (Wohnungsbewerbungen,
Verfassen von Kündigungsschreiben, Kontaktaufnahme mit Umzugsfirmen,
Organisation der Wohnungsabgabe, Bereitstellung von Unterlagen zur Einreichung des Gesuches nach diesem Reglement usw.).
Propose a changeArt. 10 V. Verfahren
Gesuchseinreichung, Instruktion
Gesuche um Beiträge nach diesem Reglement sind schriftlich an die
Finanzdirektion der Stadt Luzern zu richten. Die Finanzdirektion führt über
alles Weitere die erforderlichen Instruktionen durch.
Propose a changeArt. 11
Entscheid
1 Über die Gesuche entscheidet im Einvernehmen mit dem Amt für Sozialversicherungen der Stadt Luzern die "Kommission für Mietzinszuschüsse in
Härtefällen", welche vorgängig die persönlichen Verhältnisse überprüft und
alle notwendigen Abklärungen vornimmt. In begründeten Fällen kann das
Amt für Sozialversicherungen der Stadt Luzern vor Behandlung durch die
Kommission provisorische Zahlungen von höchstens Fr. 2’000.– leisten.
2 Der Entscheid der "Kommission für Mietzinszuschüsse in Härtefällen" ist
endgültig (§ 143a VRG 2).
2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40)
Seite 5/5
Propose a changeArt. 12 VI. Schlussbestimmungen
Vollzug
Der Vollzug dieses Reglementes obliegt dem Stadtrat.
Propose a changeArt. 13
Inkraftsetzung
Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Kantonsblatt in Kraft. 3
Luzern, 5. Juli 1990
Namens des Grossen Stadtrates
Martly Angst
Ratspräsidentin
Werner Bär
Stadtschreiber
3 Das vorliegende Reglement und das Reglement für den Fonds zugunsten der Gemeinschaftsstiftung zur Erhaltung und Schaffung von preisgünstigem Wohnraum (GSW) sowie der für die
Massnahmen zur Wohnraumverbilligung in der Stadt Luzern vorgesehene Kredit in der Höhe
von 12 Millionen Franken wurde von den Stimmberechtigten am 23. September 1990 gutgeheissen; veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. September 1990.
Propose a change