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Reglement über die Förderung des Umzugs aus Gross- in Kleinwohnungen

Luzern (city) · 7.2.3.1.2 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Anspruchsvoraussetzungen im allgemeinen
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Seite 3/5
  6. Art. 6 III. Arten von Beiträgen und deren spezielle Voraussetzungen
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Seite 4/5
  9. Art. 9 IV. Andere Hilfen
  10. Art. 10 V. Verfahren
  11. Art. 11
  12. Art. 12 VI. Schlussbestimmungen
  13. Art. 13

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13 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Geltungsbereich 1 Das Reglement gilt für das Gebiet der Stadt Luzern. 2 Beiträge nach diesem Reglement werden im Rahmen bestehender Kredite gewährt, wenn sich sowohl die bisherige grössere als auch die neue kleinere Wohnung auf dem Gebiet der Stadt Luzern befinden.

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Art. 2

Zweck 1 Mit dem Ziel, den insgesamt in der Stadt Luzern zur Verfügung stehenden Wohnraum optimaler zu nutzen, soll der Umzug von grösseren in kleinere Wohnungen gefördert werden. 2 Mit den nach diesem Reglement gewährten Beiträgen soll erreicht werden, dass Umzugswillige durch den Umzug möglichst keinen unzumutbaren Vermögensnachteil erleiden.

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Art. 3 II. Anspruchsvoraussetzungen im allgemeinen

Grundsatz Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen dieses Titels müssen im Einzelfall alle zusammen (kumulativ) mit den speziellen Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen beantragten Beitragsarten gegeben sein.

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Art. 4

Umzug von grösseren in kleinere Wohnungen Beitragsberechtigt ist ein Umzug von einer grösseren in eine kleinere Wohnung, wenn alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: a. der Mietzins der freiwerdenden Wohnung darf nicht mehr als 20 % über dem durchschnittlichen Mietzins für eine Wohnung gleichen Typs gemäss letzter Mietzinserhebung betragen haben; b. die Zahl der Bewohner darf in der Regel nicht kleiner werden; c. die beanspruchte Nettowohnfläche bzw. Wohnung muss sich durch den Umzug um mindestens 20 % und ein Zimmer vermindern; d. die Mietdauer in der freiwerdenden Wohnung muss mindestens zwei Jahre betragen haben.

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Art. 5 Seite 3/5

Einkommens- und Vermögensgrenze 1 Die Beiträge nach diesem Reglement können nur an Personen gewährt werden, deren Einkommen und Vermögen die für die Grundverbilligung gemäss Verordnung I zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 1 gültigen Grenzen nicht übersteigen. 2 Diese Grenzen können überschritten werden, sofern Gesuchsteller unfreiwillig (z.B. wegen Krankheit, Unfall usw.) vorübergehend eine Einkommenseinbusse erleiden, die in der letzten Steuerveranlagung nicht zum Ausdruck kommt.

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Art. 6 III. Arten von Beiträgen und deren spezielle Voraussetzungen

Beiträge an Umzugskosten 1 Personen, die nach den Art. 4 und Art. 5 hievor beitragsberechtigt sind, wird an die Umzugskosten ein Pauschalbeitrag von Fr. 1’000.– gewährt. 2 Der Stadtrat kann den Pauschalbeitrag den veränderten Verhältnissen anpassen.

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Art. 7

Beiträge an Mietzinsen der neuen Wohnung 1 Personen, die nach den Art. 4 und 5 dieses Reglementes beitragsberechtigt sind und um Beiträge an die Mietzinsen für eine neue Wohnung nachsuchen, haben glaubhaft zu machen, a. dass sie ernsthafte, aber erfolglose Versuche unternommen haben, eine ihren finanziellen Verhältnissen besser entsprechende Wohnung zu finden, b. dass sie auch bei Beanspruchung aller ihnen aus der Sozialgesetzgebung von Bund, Kantonen und Gemeinden zustehenden Leistungen durch die neuen Mietzinsen übermässig belastet würden. 2 Die Beiträge entsprechen demjenigen Betrag, um den der Mietzins der neuen Wohnung denjenigen der alten Wohnung übersteigt. Der monatliche Beitrag beträgt jedoch höchstens Fr. 400.– im Einzelfall. 3 Die Beiträge können für höchstens fünf Jahre gewährt werden, wobei die zuständige Behörde die Anspruchsberechtigung nach Ablauf von je 12 Monaten wieder neu überprüft. 1 SRL Nr. 897a

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Art. 8 Seite 4/5

Beiträge an eine Sicherheitsleistung für eine neue Wohnung Unter den Voraussetzungen gemäss Art. 7 hievor können auch Sicherheitsleistungen gemäss Art. 257e OR für die neue Wohnung ganz oder teilweise übernommen werden.

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Art. 9 IV. Andere Hilfen

Administrativer Beistand Die Geschäftsstelle der Gemeinschaftsstiftung zur Erhaltung und Schaffung von preisgünstigem Wohnraum leistet umzugswilligen Hilfesuchenden – soweit nötig – kostenlos administrativen Beistand (Wohnungsbewerbungen, Verfassen von Kündigungsschreiben, Kontaktaufnahme mit Umzugsfirmen, Organisation der Wohnungsabgabe, Bereitstellung von Unterlagen zur Einreichung des Gesuches nach diesem Reglement usw.).

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Art. 10 V. Verfahren

Gesuchseinreichung, Instruktion Gesuche um Beiträge nach diesem Reglement sind schriftlich an die Finanzdirektion der Stadt Luzern zu richten. Die Finanzdirektion führt über alles Weitere die erforderlichen Instruktionen durch.

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Art. 11

Entscheid 1 Über die Gesuche entscheidet im Einvernehmen mit dem Amt für Sozialversicherungen der Stadt Luzern die "Kommission für Mietzinszuschüsse in Härtefällen", welche vorgängig die persönlichen Verhältnisse überprüft und alle notwendigen Abklärungen vornimmt. In begründeten Fällen kann das Amt für Sozialversicherungen der Stadt Luzern vor Behandlung durch die Kommission provisorische Zahlungen von höchstens Fr. 2’000.– leisten. 2 Der Entscheid der "Kommission für Mietzinszuschüsse in Härtefällen" ist endgültig (§ 143a VRG 2). 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (SRL Nr. 40) Seite 5/5

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Art. 12 VI. Schlussbestimmungen

Vollzug Der Vollzug dieses Reglementes obliegt dem Stadtrat.

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Art. 13

Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Kantonsblatt in Kraft. 3 Luzern, 5. Juli 1990 Namens des Grossen Stadtrates Martly Angst Ratspräsidentin Werner Bär Stadtschreiber 3 Das vorliegende Reglement und das Reglement für den Fonds zugunsten der Gemeinschaftsstiftung zur Erhaltung und Schaffung von preisgünstigem Wohnraum (GSW) sowie der für die Massnahmen zur Wohnraumverbilligung in der Stadt Luzern vorgesehene Kredit in der Höhe von 12 Millionen Franken wurde von den Stimmberechtigten am 23. September 1990 gutgeheissen; veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. September 1990.

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