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33 provisions
Art. 1
Zweck und Ziele
1 Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet, um insbesondere:
a) die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Graubünden zu steigern;
b) die Wertschöpfung im Kanton zu erhalten oder zu erhöhen;
c) bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.
Art. 2
Grundsätze der Förderung
1 Die Förderung ist exportorientiert und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung
der Volkswirtschaft und des Wirtschaftsraums nach ökonomischen, ökologischen
und sozialen Aspekten.
2 Förderungswürdig sind Vorhaben, die einen volkswirtschaftlichen Nutzen bringen.
1) GRP 2015/2016, 40
2) BR 110.100
3) Seite 43
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Förderinstrumente
1 Zur Förderung können Beiträge und Darlehen gewährt, Steuergutschriften geleistet, Mitgliedschaften und Beteiligungen eingegangen, eigene Aktivitäten durchgeführt, Bürgschaften eingegangen sowie Grundstücke erworben und verfügbar gemacht werden. *
Art. 4
Beiträge und Darlehen
1 Beiträge und Darlehen gemäss diesem Gesetz belaufen sich vorbehältlich abweichender Bestimmungen auf maximal 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
2 Die in diesem Gesetz festgelegten Höchstgrenzen für Beiträge und Darlehen können auf das Doppelte erhöht werden, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das:
a) von grossem volkswirtschaftlichen Nutzen ist; oder
b) die zentrale Entwicklungsinfrastruktur in einer Gemeinde oder in einem
gemeindeübergreifenden Gebiet betrifft, die nachweislich zur Aufrechterhaltung der dezentralen Besiedlung beiträgt oder regionale Zentren stärkt.
3 Beiträge und Darlehen werden als einmalige Ergänzungsfinanzierung geleistet, mit
Ausnahme solcher gemäss den Artikeln 13, 14, 15, 17, 24 und 25.
4 Darlehen werden für eine Dauer von maximal 15 Jahren gewährt.
Art. 4a * Steuergutschriften
1 Der Kanton kann Unternehmen einmalige oder wiederkehrende Steuergutschriften
gewähren für Massnahmen, die einen bedeutenden Beitrag leisten:
a) zur Erhöhung der Wertschöpfung im Kanton;
b) zur Stärkung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation; oder
c) zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit.
2 Die Steuergutschriften betragen höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen oder Effekte, die im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Absatz 1
stehen.
3 Die an ein Unternehmen gewährten Steuergutschriften werden mit dessen Steuerschulden verrechnet. Die Auszahlung von Steuergutschriften regelt die Regierung.
4 Die steuerlich berechtigten Gemeinden sind vorgängig anzuhören. Sie beteiligen
sich an den Steuergutschriften entsprechend den Steuererleichterungen gemäss Artikel 5 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden4) im Umfang der verrechneten
Steuerschulden der betreffenden Unternehmen auf ihrem Gebiet. Allfällige Auszahlungen von Steuergutschriften trägt ausschliesslich der Kanton.
Art. 5
Beteiligungen und Mitgliedschaften
1 Der Kanton kann Beteiligungen und Mitgliedschaften bei Institutionen und Organisationen eingehen, welche mit ihrer Tätigkeit die Rahmenbedingungen für die
wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.
4) BR 720.000
Art. 6
Eigene Aktivitäten
1 Der Kanton kann eigene Aktivitäten durchführen sowie Dritte bei ihren Vorhaben
unterstützen.
Art. 7
Bürgschaften für KMU
1 Der Kanton kann Bürgschaften im Rahmen von Vorhaben eingehen, für welche die
BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU eine Bürgschaft eingegangen
ist. Vom Grundsatz der Exportorientierung kann abgewichen werden.
2 Die Bürgschaft kann höchstens im selben Umfang eingegangen werden.
Art. 8
Grundstücke
1 Der Kanton kann an Standorten mit volkswirtschaftlichem Potenzial die Verfügbarkeit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung sicherstellen.
2 Dazu kann er nach Anhörung der Standortgemeinde Grundstücke erwerben,
erschliessen und Dritten übertragen.
3 Der Erwerb und die Übertragung von Grundstücken erfolgt zu Marktkonditionen.
Art. 9
Bundesmassnahmen
1 Der Kanton übernimmt die Verpflichtungen für die im Rahmen der Regionalpolitik
des Bundes geförderten Projekte.
2 Er kann Förderungsmassnahmen des Bundes und internationaler Organisationen
unterstützen und umsetzen.
Art. 10
Verfahrenskoordination
1 Der Kanton unterstützt Unternehmen, die sich in Graubünden ansiedeln möchten
oder die bereits in Graubünden tätig sind, mit Dienstleistungen.
2 Solche Dienstleistungen werden gesamthaft von einer Ansprechstelle erbracht.
3 Dienstleistungen und Prozesse in komplexen Projekten werden durch eine kantonale Stelle mit Entscheidungsbefugnissen in Verfahrensfragen koordiniert.
Art. 11
Statistik und volkswirtschaftliche Grundlagen
1 Der Kanton unterstützt die statistischen Erhebungen des Bundes und erhebt weitere
volkswirtschaftlich relevante Daten.
2. Innovation
Art. 12
Innovative Vorhaben
1 Der Kanton kann Vorhaben zur Entwicklung von neuen Produkten, Prozessen und
Dienstleistungen fördern.
Art. 13
Kompetenznetzwerke
1 Der Kanton kann Kompetenznetzwerke fördern, welche mehrere Sektoralpolitiken
umfassen.
Art. 14
Wissens- und Technologietransfer
1 Der Kanton kann:
a) zur Stärkung des Wissens- und Technologietransfers sowie des Wissensaufbaus projektbezogene Aus- und Weiterbildungen fördern;
b) Vorhaben im Rahmen der Strategie des Bundes zur Stärkung des Wissens-
und Technologietransfers fördern.
Art. 15
Forschungsinstitutionen
1 Der Kanton kann Forschungsinstitutionen fördern, sofern sie:
a) mit ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Stärkung der regionalen Wirtschaft leisten; oder
b) über Potenzial zur Vernetzung ihrer Aktivitäten mit Unternehmen verfügen.
3. Regional- und Standortentwicklung *
Art. 16
Regionale Entwicklung
1 Der Kanton kann Vorhaben von Gemeinden und anderen Trägerschaften zur
Standortentwicklung, insbesondere zur Stärkung von regionalen Zentren, fördern.
2 Er kann eigene Vorhaben durchführen, welche die Rahmenbedingungen für die
wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.
Art. 17
Regionale Trägerschaften
1 Der Kanton kann regionale Trägerschaften bei der Umsetzung von Massnahmen
zur Unterstützung der Wirtschaft fördern.
2 Der Kanton leistet an jede regionale Trägerschaft für den Grundbetrieb der Regionalentwicklung einen jährlichen Sockelbeitrag von mindestens 20 000 Franken. *
3 Der Kanton kann an den Personalaufwand einer regionalen Trägerschaft für die
Regionalentwicklung Beiträge bis zu 50 Prozent gewähren, wenn eine genehmigte
regionale Standortentwicklungsstrategie vorliegt. *
4 Der Kanton kann die Erarbeitung von Studien und Konzepten zur Umsetzung von
Vorhaben, die in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind, mit
Beiträgen bis höchstens 50 Prozent des Aufwands fördern. *
5 Der Kanton nimmt die von den regionalen Trägerschaften zu erlassenden regionalen Standortentwicklungsstrategien zur Kenntnis. *
Art. 18
Systemrelevante Infrastrukturen
1 Der Grosse Rat gewährt einen bis ins Jahr 2030 befristeten Rahmenverpflichtungskredit zur Förderung systemrelevanter Infrastrukturen. *
2 Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien systemrelevante Infrastrukturvorhaben fördern, wenn sie:
a) zur Stärkung des regionalen Tourismussystems sowie der strategischen Ausrichtung der Tourismusdestination beitragen und in ihrer Ausstrahlung von
kantonaler Bedeutung sind;
b) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen.
Art. 19
Sportanlagen
1 Der Kanton kann den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen fördern, die von
nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung sind.
4. Tourismus
Art. 20
Infrastrukturen
1. Beherbergung
1 Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben von Beherbergungsbetrieben fördern, sofern sie:
a) zur Sicherung eines wettbewerbsfähigen Beherbergungsangebots; und
b) zur regionalen touristischen Entwicklung beitragen.
Art. 21
2. Bergbahnen
1 Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien den
Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transportanlagen und Schneeanlagen fördern.
Art. 22
3. Andere touristische Infrastrukturen
1 Der Kanton kann den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen
touristischen Infrastrukturen fördern, sofern diese:
a) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen;
b) mit anderen Fördermassnahmen koordiniert werden; und
c) für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Art. 23
Veranstaltungen
1 Der Kanton kann Veranstaltungen fördern.
Art. 24
Graubünden Ferien
1 Der Kanton kann die Tätigkeiten von Graubünden Ferien mit Beiträgen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern.
2 Die Förderung erfolgt verbunden mit einem Leistungsauftrag.
5. Weitere Massnahmen
Art. 25
Institutionen und Organisationen
1 Der Kanton kann Institutionen und Organisationen fördern, die mit ihrer Tätigkeit
die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.
Art. 26
Standortpromotion
1 Der Kanton fördert die Standortpromotion für den Wirtschafts- und Wohnstandort
Graubünden.
Art. 27
Regionenmarke
1 Der Kanton führt eine eigene Regionenmarke. Er kann die damit zusammenhängenden Aufgaben Dritten übertragen.
2 Er kann Vorhaben zur Bekanntmachung und Weiterentwicklung der Marke mit
Beiträgen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern.
3 Förderleistungen gemäss diesem Gesetz können von der Verwendung der Regionenmarke abhängig gemacht werden.
Art. 28
Kooperationen
1 Der Kanton kann überbetriebliche Kooperationsvorhaben fördern.
Art. 29
Studien und Konzepte
1 Der Kanton kann die Erarbeitung von Studien und Konzepten fördern.
Art. 30
Informations- und Kommunikationstechnologie
1 Der Kanton kann Vorhaben fördern, die zu einer bedarfsgerechten Erschliessung
von Unternehmen mit Informations- und Kommunikationstechnologien führen.
6. Zuständigkeiten und Rechtspflege
Art. 31
Grosser Rat
1 Der Grosse Rat setzt in eigener Kompetenz die Kredite für Aufwendungen gemäss
diesem Gesetz im Budget fest.
Art. 32
Regierung
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung.
2 Die Regierung ist abschliessend für die Gewährung von Steuergutschriften gemäss
Artikel 4a sowie für die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundstücken zur
wirtschaftlichen Entwicklung gemäss Artikel 8 zuständig. *
3 Sind an Verfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 mehrere Departemente beteiligt, ordnet die Regierung die Verfahrenskoordination an.
Art. 33
Rechtsmittel
1 Entscheide des Departements über Förderleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet
endgültig.
7. Schlussbestimmung *
Art. 34 * Übergangsbestimmung
1 Bis Ende des Jahres 2023 kann der Kanton in den entsprechenden Fällen Förderleistungen auch gewähren, wenn die regionale Standortentwicklungsstrategie nicht
genehmigt ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.08.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-056
17.06.2020 01.01.2021 Titel 3. geändert 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 5 eingefügt 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Titel 7. eingefügt 2020-064
17.06.2020 01.01.2021 Art. 34 eingefügt 2020-064
18.06.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 2020-066
03.12.2024 01.07.2026 Art. 3 Abs. 1 geändert 2026-017
03.12.2024 01.07.2026 Art. 4a eingefügt 2026-017
03.12.2024 01.07.2026 Art. 32 Abs. 2 geändert 2026-017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.08.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-056
Art. 3 Abs. 1 03.12.2024 01.07.2026 geändert 2026-017
Art. 4a 03.12.2024 01.07.2026 eingefügt 2026-017
Titel 3. 17.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-064
Art. 17 Abs. 2 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064
Art. 17 Abs. 3 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064
Art. 17 Abs. 4 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064
Art. 17 Abs. 5 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064
Art. 18 Abs. 1 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-066
Art. 32 Abs. 2 03.12.2024 01.07.2026 geändert 2026-017
Titel 7. 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064
Art. 34 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064