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Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden

Graubünden · 932.100 · statute

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Contents: 33 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33

33 provisions

Art. 1

Zweck und Ziele 1 Der Kanton fördert die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet, um insbesondere: a) die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Graubünden zu steigern; b) die Wertschöpfung im Kanton zu erhalten oder zu erhöhen; c) bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen.

Art. 2

Grundsätze der Förderung 1 Die Förderung ist exportorientiert und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung der Volkswirtschaft und des Wirtschaftsraums nach ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten. 2 Förderungswürdig sind Vorhaben, die einen volkswirtschaftlichen Nutzen bringen. 1) GRP 2015/2016, 40 2) BR 110.100 3) Seite 43

Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Förderinstrumente 1 Zur Förderung können Beiträge und Darlehen gewährt, Steuergutschriften geleistet, Mitgliedschaften und Beteiligungen eingegangen, eigene Aktivitäten durchgeführt, Bürgschaften eingegangen sowie Grundstücke erworben und verfügbar gemacht werden. *

Art. 4

Beiträge und Darlehen 1 Beiträge und Darlehen gemäss diesem Gesetz belaufen sich vorbehältlich abweichender Bestimmungen auf maximal 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen. 2 Die in diesem Gesetz festgelegten Höchstgrenzen für Beiträge und Darlehen können auf das Doppelte erhöht werden, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das: a) von grossem volkswirtschaftlichen Nutzen ist; oder b) die zentrale Entwicklungsinfrastruktur in einer Gemeinde oder in einem gemeindeübergreifenden Gebiet betrifft, die nachweislich zur Aufrechterhaltung der dezentralen Besiedlung beiträgt oder regionale Zentren stärkt. 3 Beiträge und Darlehen werden als einmalige Ergänzungsfinanzierung geleistet, mit Ausnahme solcher gemäss den Artikeln 13, 14, 15, 17, 24 und 25. 4 Darlehen werden für eine Dauer von maximal 15 Jahren gewährt. Art. 4a * Steuergutschriften 1 Der Kanton kann Unternehmen einmalige oder wiederkehrende Steuergutschriften gewähren für Massnahmen, die einen bedeutenden Beitrag leisten: a) zur Erhöhung der Wertschöpfung im Kanton; b) zur Stärkung der Forschung, der Entwicklung und der Innovation; oder c) zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit. 2 Die Steuergutschriften betragen höchstens 25 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen oder Effekte, die im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Absatz 1 stehen. 3 Die an ein Unternehmen gewährten Steuergutschriften werden mit dessen Steuerschulden verrechnet. Die Auszahlung von Steuergutschriften regelt die Regierung. 4 Die steuerlich berechtigten Gemeinden sind vorgängig anzuhören. Sie beteiligen sich an den Steuergutschriften entsprechend den Steuererleichterungen gemäss Artikel 5 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden4) im Umfang der verrechneten Steuerschulden der betreffenden Unternehmen auf ihrem Gebiet. Allfällige Auszahlungen von Steuergutschriften trägt ausschliesslich der Kanton.

Art. 5

Beteiligungen und Mitgliedschaften 1 Der Kanton kann Beteiligungen und Mitgliedschaften bei Institutionen und Organisationen eingehen, welche mit ihrer Tätigkeit die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern. 4) BR 720.000

Art. 6

Eigene Aktivitäten 1 Der Kanton kann eigene Aktivitäten durchführen sowie Dritte bei ihren Vorhaben unterstützen.

Art. 7

Bürgschaften für KMU 1 Der Kanton kann Bürgschaften im Rahmen von Vorhaben eingehen, für welche die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU eine Bürgschaft eingegangen ist. Vom Grundsatz der Exportorientierung kann abgewichen werden. 2 Die Bürgschaft kann höchstens im selben Umfang eingegangen werden.

Art. 8

Grundstücke 1 Der Kanton kann an Standorten mit volkswirtschaftlichem Potenzial die Verfügbarkeit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung sicherstellen. 2 Dazu kann er nach Anhörung der Standortgemeinde Grundstücke erwerben, erschliessen und Dritten übertragen. 3 Der Erwerb und die Übertragung von Grundstücken erfolgt zu Marktkonditionen.

Art. 9

Bundesmassnahmen 1 Der Kanton übernimmt die Verpflichtungen für die im Rahmen der Regionalpolitik des Bundes geförderten Projekte. 2 Er kann Förderungsmassnahmen des Bundes und internationaler Organisationen unterstützen und umsetzen.

Art. 10

Verfahrenskoordination 1 Der Kanton unterstützt Unternehmen, die sich in Graubünden ansiedeln möchten oder die bereits in Graubünden tätig sind, mit Dienstleistungen. 2 Solche Dienstleistungen werden gesamthaft von einer Ansprechstelle erbracht. 3 Dienstleistungen und Prozesse in komplexen Projekten werden durch eine kantonale Stelle mit Entscheidungsbefugnissen in Verfahrensfragen koordiniert.

Art. 11

Statistik und volkswirtschaftliche Grundlagen 1 Der Kanton unterstützt die statistischen Erhebungen des Bundes und erhebt weitere volkswirtschaftlich relevante Daten. 2. Innovation

Art. 12

Innovative Vorhaben 1 Der Kanton kann Vorhaben zur Entwicklung von neuen Produkten, Prozessen und Dienstleistungen fördern.

Art. 13

Kompetenznetzwerke 1 Der Kanton kann Kompetenznetzwerke fördern, welche mehrere Sektoralpolitiken umfassen.

Art. 14

Wissens- und Technologietransfer 1 Der Kanton kann: a) zur Stärkung des Wissens- und Technologietransfers sowie des Wissensaufbaus projektbezogene Aus- und Weiterbildungen fördern; b) Vorhaben im Rahmen der Strategie des Bundes zur Stärkung des Wissens- und Technologietransfers fördern.

Art. 15

Forschungsinstitutionen 1 Der Kanton kann Forschungsinstitutionen fördern, sofern sie: a) mit ihrer Tätigkeit einen Beitrag zur Stärkung der regionalen Wirtschaft leisten; oder b) über Potenzial zur Vernetzung ihrer Aktivitäten mit Unternehmen verfügen. 3. Regional- und Standortentwicklung *

Art. 16

Regionale Entwicklung 1 Der Kanton kann Vorhaben von Gemeinden und anderen Trägerschaften zur Standortentwicklung, insbesondere zur Stärkung von regionalen Zentren, fördern. 2 Er kann eigene Vorhaben durchführen, welche die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.

Art. 17

Regionale Trägerschaften 1 Der Kanton kann regionale Trägerschaften bei der Umsetzung von Massnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft fördern. 2 Der Kanton leistet an jede regionale Trägerschaft für den Grundbetrieb der Regionalentwicklung einen jährlichen Sockelbeitrag von mindestens 20 000 Franken. * 3 Der Kanton kann an den Personalaufwand einer regionalen Trägerschaft für die Regionalentwicklung Beiträge bis zu 50 Prozent gewähren, wenn eine genehmigte regionale Standortentwicklungsstrategie vorliegt. * 4 Der Kanton kann die Erarbeitung von Studien und Konzepten zur Umsetzung von Vorhaben, die in der regionalen Standortentwicklungsstrategie enthalten sind, mit Beiträgen bis höchstens 50 Prozent des Aufwands fördern. * 5 Der Kanton nimmt die von den regionalen Trägerschaften zu erlassenden regionalen Standortentwicklungsstrategien zur Kenntnis. *

Art. 18

Systemrelevante Infrastrukturen 1 Der Grosse Rat gewährt einen bis ins Jahr 2030 befristeten Rahmenverpflichtungskredit zur Förderung systemrelevanter Infrastrukturen. * 2 Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien systemrelevante Infrastrukturvorhaben fördern, wenn sie: a) zur Stärkung des regionalen Tourismussystems sowie der strategischen Ausrichtung der Tourismusdestination beitragen und in ihrer Ausstrahlung von kantonaler Bedeutung sind; b) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen.

Art. 19

Sportanlagen 1 Der Kanton kann den Bau und die Erneuerung von Sportanlagen fördern, die von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeutung sind. 4. Tourismus

Art. 20

Infrastrukturen 1. Beherbergung 1 Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben von Beherbergungsbetrieben fördern, sofern sie: a) zur Sicherung eines wettbewerbsfähigen Beherbergungsangebots; und b) zur regionalen touristischen Entwicklung beitragen.

Art. 21

2. Bergbahnen 1 Der Kanton kann basierend auf regionalen Standortentwicklungsstrategien den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von Transportanlagen und Schneeanlagen fördern.

Art. 22

3. Andere touristische Infrastrukturen 1 Der Kanton kann den Bau, die Erneuerung und die Weiterentwicklung von anderen touristischen Infrastrukturen fördern, sofern diese: a) einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen; b) mit anderen Fördermassnahmen koordiniert werden; und c) für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Art. 23

Veranstaltungen 1 Der Kanton kann Veranstaltungen fördern.

Art. 24

Graubünden Ferien 1 Der Kanton kann die Tätigkeiten von Graubünden Ferien mit Beiträgen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern. 2 Die Förderung erfolgt verbunden mit einem Leistungsauftrag. 5. Weitere Massnahmen

Art. 25

Institutionen und Organisationen 1 Der Kanton kann Institutionen und Organisationen fördern, die mit ihrer Tätigkeit die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung auf seinem Gebiet verbessern.

Art. 26

Standortpromotion 1 Der Kanton fördert die Standortpromotion für den Wirtschafts- und Wohnstandort Graubünden.

Art. 27

Regionenmarke 1 Der Kanton führt eine eigene Regionenmarke. Er kann die damit zusammenhängenden Aufgaben Dritten übertragen. 2 Er kann Vorhaben zur Bekanntmachung und Weiterentwicklung der Marke mit Beiträgen bis höchstens 80 Prozent des Aufwands fördern. 3 Förderleistungen gemäss diesem Gesetz können von der Verwendung der Regionenmarke abhängig gemacht werden.

Art. 28

Kooperationen 1 Der Kanton kann überbetriebliche Kooperationsvorhaben fördern.

Art. 29

Studien und Konzepte 1 Der Kanton kann die Erarbeitung von Studien und Konzepten fördern.

Art. 30

Informations- und Kommunikationstechnologie 1 Der Kanton kann Vorhaben fördern, die zu einer bedarfsgerechten Erschliessung von Unternehmen mit Informations- und Kommunikationstechnologien führen. 6. Zuständigkeiten und Rechtspflege

Art. 31

Grosser Rat 1 Der Grosse Rat setzt in eigener Kompetenz die Kredite für Aufwendungen gemäss diesem Gesetz im Budget fest.

Art. 32

Regierung 1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung. 2 Die Regierung ist abschliessend für die Gewährung von Steuergutschriften gemäss Artikel 4a sowie für die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundstücken zur wirtschaftlichen Entwicklung gemäss Artikel 8 zuständig. * 3 Sind an Verfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 mehrere Departemente beteiligt, ordnet die Regierung die Verfahrenskoordination an.

Art. 33

Rechtsmittel 1 Entscheide des Departements über Förderleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig. 7. Schlussbestimmung * Art. 34 * Übergangsbestimmung 1 Bis Ende des Jahres 2023 kann der Kanton in den entsprechenden Fällen Förderleistungen auch gewähren, wenn die regionale Standortentwicklungsstrategie nicht genehmigt ist. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 27.08.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung 2015-056 17.06.2020 01.01.2021 Titel 3. geändert 2020-064 17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 2 eingefügt 2020-064 17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 2020-064 17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 2020-064 17.06.2020 01.01.2021 Art. 17 Abs. 5 eingefügt 2020-064 17.06.2020 01.01.2021 Titel 7. eingefügt 2020-064 17.06.2020 01.01.2021 Art. 34 eingefügt 2020-064 18.06.2020 01.01.2021 Art. 18 Abs. 1 geändert 2020-066 03.12.2024 01.07.2026 Art. 3 Abs. 1 geändert 2026-017 03.12.2024 01.07.2026 Art. 4a eingefügt 2026-017 03.12.2024 01.07.2026 Art. 32 Abs. 2 geändert 2026-017 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.08.2015 01.01.2016 Erstfassung 2015-056 Art. 3 Abs. 1 03.12.2024 01.07.2026 geändert 2026-017 Art. 4a 03.12.2024 01.07.2026 eingefügt 2026-017 Titel 3. 17.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-064 Art. 17 Abs. 2 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064 Art. 17 Abs. 3 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064 Art. 17 Abs. 4 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064 Art. 17 Abs. 5 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064 Art. 18 Abs. 1 18.06.2020 01.01.2021 geändert 2020-066 Art. 32 Abs. 2 03.12.2024 01.07.2026 geändert 2026-017 Titel 7. 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064 Art. 34 17.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-064

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