Law

Verordnung über das Strahlen

St. Gallen · 271.52 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 f0551f4060d07806c44803bd78804a61e3335bcc6dbfe85404ccf03c42d39757

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 als Verordnung:3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 hat.7
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1 als Verordnung:3

Schutzvorschriften4 1 Die politische Gemeinde erlässt zum Schutz der Landschaft und zur Sicherung von Naturkörpern durch Reglement einschränkende Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen (Strahlen) auf ihrem Gebiet. 2 Sie kann das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen an bestimmten Orten ganz verbieten.

Art. 2

Bewilligung a) Pflicht 1 Bestehen keine weitergehenden Gemeindevorschriften, so bedürfen das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen einer Bewilligung der politischen Gemeinde.

Art. 3

b) Erfordernisse 1 Die Bewilligung ist auf das Wegnehmen oder den Abbau geringer Mengen zu beschränken oder ganz zu verweigern, soweit der Naturschutz5 es erfordert. 1 sGS 731.1. 2 sGS 911.1. 3 nGS 8, 189; nGS 21–12. In Vollzug ab 1. August 1972. 4 Vgl. V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51. 5 Vgl. BG über Natur- und Heimatschutz, SR 45. nGS 36–37 271.52 2 Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn der Bewerber Gewähr bietet, beim Wegnehmen und beim Abbau die notwendigen Sicherheitsvorkehren zu beachten, damit Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden.

Art. 4

c) Werkzeuge 1 Das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen dürfen nur mit leichten Werkzeugen (Hammer, Handmeissel, Strahlstock usw.) erfolgen. 2 Für die Verwendung von Bohr- und Abbaumaschinen sowie von Sprengstoff bedarf es einer besonderen Bewilligung.

Art. 5

d) Entzug 1 Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen missachtet worden sind.

Art. 6

Strafen 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt darauf erlassenen Gemeindereglemente werden gemäss Art. 72 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch6 bestraft. 2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 7

Einziehung 1 Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen. 2 Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen

Art. 8 hat.7

8

Art. 9

Vollzugsbeginn 1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1972 angewendet. 6 Aufgehoben; siehe nunmehr UeStG, sGS 921.1. 7 Vgl. jedoch Art. 1 und 2 der V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51. 8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 271.52 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–37 27.06.1972 01.08.1972 Ingress geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017 Art. 1 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 27.06.1972 01.08.1972 Erlass Grunderlass 36–37 05.12.2000 keine Angabe Art. 1 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 36-30 27.06.2017 01.10.2017 Ingress geändert 2017-050

← Find another law