St. Gallen · 271.52 · ordinance
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9 provisions
Art. 1 als Verordnung:3
Schutzvorschriften4
1 Die politische Gemeinde erlässt zum Schutz der Landschaft und zur Sicherung
von Naturkörpern durch Reglement einschränkende Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen (Strahlen) auf ihrem Gebiet.
2 Sie kann das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen an bestimmten Orten ganz verbieten.
Art. 2
Bewilligung
a) Pflicht
1 Bestehen keine weitergehenden Gemeindevorschriften, so bedürfen das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen einer Bewilligung der politischen Gemeinde.
Art. 3
b) Erfordernisse
1 Die Bewilligung ist auf das Wegnehmen oder den Abbau geringer Mengen zu beschränken oder ganz zu verweigern, soweit der Naturschutz5 es erfordert.
1 sGS 731.1.
2 sGS 911.1.
3 nGS 8, 189; nGS 21–12. In Vollzug ab 1. August 1972.
4 Vgl. V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern, sGS 271.51.
5 Vgl. BG über Natur- und Heimatschutz, SR 45.
nGS 36–37
271.52
2 Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn der Bewerber Gewähr
bietet, beim Wegnehmen und beim Abbau die notwendigen Sicherheitsvorkehren
zu beachten, damit Menschen, Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden.
Art. 4
c) Werkzeuge
1 Das Wegnehmen und der Abbau von Mineralien und Kristallen dürfen nur mit
leichten Werkzeugen (Hammer, Handmeissel, Strahlstock usw.) erfolgen.
2 Für die Verwendung von Bohr- und Abbaumaschinen sowie von Sprengstoff bedarf es einer besonderen Bewilligung.
Art. 5
d) Entzug
1 Bewilligungen können entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn die Vorschriften über das Wegnehmen und den Abbau von Mineralien und Kristallen missachtet worden sind.
Art. 6
Strafen
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder der gestützt
darauf erlassenen Gemeindereglemente werden gemäss Art. 72 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch6 bestraft.
2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 7
Einziehung
1 Widerrechtlich weggenommene oder abgebaute Mineralien und Kristalle sind
durch die zuständige Gemeindebehörde einzuziehen.
2 Sie bestimmt, was mit den eingezogenen Mineralien und Kristallen zu geschehen
Art. 8 hat.7
8
Art. 9
Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1972 angewendet.
6 Aufgehoben; siehe nunmehr UeStG, sGS 921.1.
7 Vgl. jedoch Art. 1 und 2 der V betreffend den Schutz von Naturkörpern und Altertümern,
sGS 271.51.
8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
271.52
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 36–37 27.06.1972 01.08.1972
Ingress geändert 2017-050 27.06.2017 01.10.2017
Art. 1 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe
Art. 2 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe
Art. 7 geändert 36-30 05.12.2000 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
27.06.1972 01.08.1972 Erlass Grunderlass 36–37
05.12.2000 keine Angabe Art. 1 geändert 36-30
05.12.2000 keine Angabe Art. 2 geändert 36-30
05.12.2000 keine Angabe Art. 7 geändert 36-30
27.06.2017 01.10.2017 Ingress geändert 2017-050