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Reglement über den Natur- und Landschaftsschutz

Fribourg · 721.0.11 · regulation

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Contents: 29 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 11a
  13. Art. 11b
  14. Art. 11c
  15. Art. 11d
  16. Art. 12
  17. Art. 13
  18. Art. 14 Art. 13 Massnahmen, die von den Gemeinden getroffenen werden müssen (
  19. Art. 15
  20. Art. 16
  21. Art. 17
  22. Art. 18
  23. Art. 19
  24. Art. 20
  25. Art. 21
  26. Art. 22
  27. Art. 23
  28. Art. 24
  29. Artikel 24a

29 provisions

Art. 1

Zuständige Direktion – Im Allgemeinen 1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) ist zuständig für den Natur- und Landschaftsschutz und die Begleitung der Naturpärke. 2 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen trifft die Direktion die für die Umsetzung der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung nötigen Entscheide; die Zuständigkeitsdelegation gemäss der Gesetzgebung über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung bleibt vorbehalten. 3 Im Bereich des Biotopschutzes trifft sie zudem die Entscheide, die ihr gemäss der Raumplanungsgesetzgebung zustehen: Genehmigung der kantonalen Nutzungspläne (Art. 16 Abs. 2 und 3 NatG) und Verfügung unabhängiger Massnahmen (Art. 18 NatG).

Art. 2

Zuständige Direktion – Besondere Zuständigkeiten 1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) ist zuständig für die beweglichen Naturdenkmäler (Art. 36 und 37 NatG). 2 Die BKAD und die anderen im Bildungswesen tätigen Direktionen fördern in den Unterrichtsprogrammen das Bewusstsein für die Bedeutung der Erhaltung der Biodiversität und der Schonung der Landschaft und der Geotope.

Art. 3

Amt für Wald und Natur – Im Allgemeinen 1 Das Amt für Wald und Natur (das Amt) ist die für den Natur- und Landschaftsschutz und die Begleitung der Naturpärke zuständige Verwaltungseinheit; es sorgt generell für die Umsetzung der einschlägigen Gesetzgebung und erledigt die Aufgaben, die ihm in diesem Reglement und in der Spezialgesetzgebung übertragen werden. 2 Es ist der Direktion unterstellt und erledigt für sie die Vor- und Nachbereitung der Geschäfte, für die letztere zuständig ist. 3 Es arbeitet eng zusammen mit den anderen in seinem Bereich tätigen Verwaltungseinheiten, insbesondere mit dem Bau- und Raumplanungsamt, Grangeneuve, dem Tiefbauamt, dem Amt für Umwelt und dem Naturhistorischen Museum; bei Unklarheiten zu den Kompetenzen gelten die Artikel 18 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).

Art. 4

Amt für Wald und Natur – Unterstützung der Gemeinden 1 Das Amt berät die Gemeinden und bietet ihnen technische Unterstützung bei der Umsetzung des Gesetzes (Art. 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3 NatG). 2 Es erarbeitet eine Vollzugshilfe zur Vereinfachung der Umsetzung; die Vollzugshilfe wird vor ihrer Verbreitung von der Direktion verabschiedet.

Art. 5

Amt für Wald und Natur – Stellungnahmen 1 Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben, müssen dem Amt zur Stellungnahme unterbreitet werden. 2 Es sind dies insbesondere: a) kantonale Nutzungspläne, Grundlagenstudien und kantonale Sachpläne, regionale Richtpläne und Ortspläne sowie wesentliche Änderungen derselben; b) Richtpläne der Einzugsgebiete und Wasserbauprojekte; c) Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Häfen, Luftseilbahnen und Skilifte, Skipisten und Schlittelbahnen, Kunstschneeanlagen und ständige Mountainbikestrecken; d) Steinbrüche, Kiesgewinnung und Deponien, sowie Geländeabtragungen und -aufschüttungen ausserhalb der Bauzone; e) ausserhalb der Bauzone gelegene Strassen- und Bahninfrastrukturen, Rohrleitungsanlagen und Seilbahnen sowie Anlagen zur Produktion und zum Transport aller Arten von Energie und Energieträgern; f) land- und forstwirtschaftliche Bodenverbesserungsprojekte sowie Rodungen; g) Bauten, die in landschaftlich sensiblen Gebieten geplant sind oder die Ausnahmebewilligungen von Schutzbestimmungen benötigen; h) Anlässe, die gemäss der Gesetzgebung über die Jagd bewilligungspflichtig sind.

Art. 6

Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz – Zusammensetzung 1 Folgende Kreise sind in der Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (die Kommission) vertreten: a) die Gemeinden; b) die Umwelt- und Naturschutzorganisationen; c) die Land- und Forstwirtschaft; d) Wirtschaft und Tourismus; e) das Departement für Geowissenschaften der Universität; f) Jagd und Fischerei. 2 Die Mitglieder müssen über spezifische, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission nützliche fachtechnische Kenntnisse verfügen. 3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef des Amts für Umwelt und die Dienstchefin oder der Dienstchef des Amts für Wald und Natur nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.

Art. 7

Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz – Aufgaben 1 Die Kommission trägt zur Umsetzung der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung und der Umweltschutzgesetzgebung bei. 2 Dabei nimmt sie insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Sie berät den Staatsrat und die Direktion. b) Sie nimmt zu wichtigen Dokumenten in Zusammenhang mit ihrer Fachkompetenz (Gesetzesvorlagen, Richtplanänderungen, Richtlinien, Konzept zur Bekämpfung invasiver Arten, Umweltbericht usw.) und zu grundlegenden Fragen Stellung. c) Sie berät die kantonalen Ämter und kann ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen wissenschaftliche Unterstützung bei der Bewältigung ihrer Aufgaben leisten. d) Sie äussert sich zu speziellen Fragen, die ihr unterbreitet werden.

Art. 8

Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz – Arbeitsweise 1 Die Direktion bezeichnet das Amt oder die Person, das oder die das Sekretariat der Kommission sicherstellt. 2 Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates. 2 BIOTOPSCHUTZ

Art. 9

Kommunale Inventare (Art. 8 Abs. 2 und 9 NatG) – Kriterien 1 Die Gemeinden erstellen ihre Vorinventare gestützt auf die Kriterien nach Artikel 14 der Bundesverordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz, wobei insbesondere in Betracht gezogen werden müssen: a) die Bedeutung eines Biotops für die einheimischen Arten, insbesondere die geschützten, gefährdeten oder seltenen Arten; b) seine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt und seine Bedeutung für die Vernetzung der Biotope; c) seine Seltenheit, seine Eigenart und sein typischer Charakter. 2 Erhoben werden insbesondere: a) feuchte und aquatische Lebensräume wie Torfmoore, Flachmoore, Streueflächen, Feuchtwiesen, vernässte Waldstandorte, Auen, Verlandungsgesellschaften, stehende und Fliessgewässer, Quellfluren; b) Trockenstandorte wie steile Böschungen, Magerwiesen und -weiden, thermophile Wälder, Waldränder und Strauchgesellschaften; c) von geologischen Besonderheiten abhängige Phänomene wie Tuff-, Karst- oder Felsformationen und Schuttfächer; d) anthropogene Lebensräume wie Trockensteinmauern, Ruinen, Hohlwege, aufgelassene Steinbrüche und Kiesgruben, Pärke, Gartenanlagen und Hochstammobstgärten, wenn sie von besonderem landschaftlichen oder ökologischen Wert sind; e) Gehölze ausserhalb des Waldareals wie Hecken, Feldgehölze, Waldstreifen, Baumreihen und grosse Einzelbäume. 3 Die Gemeinden können darauf verzichten, die Gehölze ausserhalb des Waldareals, die gemäss Artikel 22 Abs. 1 NatG unter Schutz stehen, einzeln zu erheben.

Art. 10

Kommunale Inventare (Art. 8 Abs. 2 und 9 NatG) – Vorgehen 1 Das Amt legt in seiner Umsetzungshilfe zuhanden der Gemeinden das Vorgehen für das Erstellen der Vorinventare fest. 2 Es stellt den Gemeinden alle ihm bekannten Daten und Informationen zu den auf dem Gemeindegebiet vorhandenen Biotopen zur Verfügung.

Art. 11

Bezeichnung der Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 10 Abs. 1 NatG) 1 Die Biotope von kantonaler Bedeutung werden im Anhang 1 dieses Reglements bezeichnet; die betroffenen Gemeinden und die interessierten Kreise werden vorgängig angehört. 2 Das Amt sorgt für die regelmässige Aktualisierung dieses Anhangs. 3 Solange die formelle Unterschutzstellung der Objekte nicht erfolgt ist, sorgt die Direktion für ihren provisorischen Schutz gemäss Artikel 19 Abs. 3 NatG.

Art. 11a

Allgemeine Schutzziele – Flachmoore von kantonaler Bedeutung 1 Die allgemeinen Schutzziele für die Flachmoore von kantonaler Bedeutung lauten: a) Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden. b) Die für die Flachmoore typische Pflanzen- und Tierwelt muss erhalten und entwickelt werden. c) Der für die Erhaltung der Flachmoore günstige Wasserhaushalt muss erhalten oder, sofern keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen, wiederhergestellt werden. d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszielen für die Flachmoore kompatibel sein. 2 Falls nötig müssen genügend breite Nährstoffpufferzonen ausgeschieden werden.

Art. 11b

Allgemeine Schutzziele – Amphibienlaichgebiete von kantonaler Bedeutung 1 Die allgemeinen Schutzziele für die Amphibienlaichgebiete von kantonaler Bedeutung lauten: a) Die ortsfesten Objekte müssen ungeschmälert erhalten und die Funktionalität der Wanderobjekte muss bewahrt werden. b) Die Amphibienpopulationen müssen erhalten und entwickelt werden. c) Der Objektwert als Element des Lebensraumverbunds muss erhalten werden. d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszielen für die Amphibienlaichgebiete kompatibel sein.

Art. 11c

Allgemeine Schutzziele – Auengebiete von kantonaler Bedeutung 1 Die allgemeinen Schutzziele für die Auengebiete von kantonaler Bedeutung lauten: a) Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden. b) Die für Auengebiete typische Pflanzen- und Tierwelt muss erhalten und entwickelt werden. c) Die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts muss erhalten und, soweit es sinnvoll und machbar ist, wiederhergestellt werden. d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszielen für die Auengebiete kompatibel sein.

Art. 11d

Allgemeine Schutzziele – Trockenwiesen und weiden von kantonaler Bedeutung 1 Die allgemeinen Schutzziele für die Trockenwiesen und -weiden von kantonaler Bedeutung lauten: a) Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden. b) Die für Trockenwiesen und weiden typische Pflanzen- und Tierwelt muss erhalten und entwickelt werden. c) Die für Trockenwiesen und weiden typische Eigenart, Struktur und Dynamik müssen erhalten werden. d) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung muss mit den Erhaltungszielen für die Trockenwiesen und weiden kompatibel sein.

Art. 12

Ausführung der Massnahmen für Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung (Art. 13 Abs. 2 und 3 NatG) 1 Das Amt ist zuständig für: a) die Delegation der Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung; die Subventionsvorschriften bleiben vorbehalten; b) die Übertragung von Unterhalts- und Erfolgskontrollaufgaben in Biotopen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung. 2 Die delegierten Aufgaben werden gemäss Artikel 43 kontrolliert.

Art. 13

Art. 14 Art. 13 Massnahmen, die von den Gemeinden getroffenen werden müssen (

NatG) 1 Das Amt präzisiert in seinen Handlungsanweisungen zuhanden der Gemeinden: a) die Art und Weise, wie die Gemeinden die in einem kantonalen Nutzungsplan definierten Massnahmen in ihre Ortspläne übernehmen müssen; b) die Möglichkeiten der Unterschutzstellung der Objekte von lokaler Bedeutung; c) die provisorischen Massnahmen, die getroffen werden müssen, bis die formelle Unterschutzstellung rechtskräftig ist. Art. 14 Pflegepläne (Art. 15 Abs. 3 NatG) 1 Ein Pflegeplan setzt die allgemeinen Schutzziele in konkrete Massnahmen um. Er umfasst grundsätzlich: a) die Beschreibung des Ausgangszustands; b) die Definition der Massnahmen zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur Revitalisierung der Schutzobjekte; c) die Art und Weise, wie diese Massnahmen ausgeführt werden sollen, einschliesslich der allfälligen Schaffung von Organen, die damit beauftragt werden; d) die Ausführungs- und Erfolgskontrolle. 2 Die Erstellung eines Pflegeplans ist obligatorisch für Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung, deren Schutz eine Vielzahl von Akteuren betrifft und einen speziellen Koordinationsaufwand zwischen verschiedenen Nutzungsansprüchen bedingt. 3 Das Amt wird ermächtigt, die Pflegepläne im Namen des Staates zu genehmigen.

Art. 15

Unterzeichnung der Vereinbarungen (Art. 17 NatG) 1 Das Amt ist ermächtigt, die Vereinbarungen zum Schutz von Biotopen und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung im Namen des Staates zu unterzeichnen und bei Bedarf den Eintrag der Vereinbarung ins Grundbuch anzumelden. 2 Die Zuständigkeit der Direktion bei der Subventionierung bleibt vorbehalten.

Art. 16

Ausnahmen (Art. 20 NatG) 1 Die Direktion ist zuständig für die Gewährung von Ausnahmen von den Biotopschutzbestimmungen und für die Definition der besonderen Begleitmassnahmen. Wenn die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erfolgt, gilt dieser Entscheid als Vorentscheid im Sinne der Baugesetzgebung. 2 Für Gehölze ausserhalb des Waldareals gelten die Bestimmungen von Artikel 18.

Art. 17

Gehölze ausserhalb des Waldareals (Art. 22 NatG) – Ausmass des Schutzes 1 Der periodische Unterhaltsschnitt fällt nicht unter das gesetzliche Verbot der Entfernung von Gehölzen ausserhalb des Waldareals. 2 Gemäss den Bestimmungen über den Biotopschutz definieren die Gemeinden innerhalb der Bauzone und im Alpgebiet den Schutz der Gehölze ausserhalb des Waldareals.

Art. 18

Gehölze ausserhalb des Waldareals (Art. 22 NatG) – Ausnahmen 1 Wenn die Ausnahmebewilligung im Rahmen eines Baubewilligungsgesuchs erteilt wird, sind Verfahren und Zuständigkeit gemäss der Baugesetzgebung massgebend; das Ausnahmegesuch ist Bestandteil des Bewilligungsgesuchs, und der Entscheid wird von der Behörde, die für die Erteilung der Baubewilligung zuständig ist, gefällt. Ausserdem gelten folgende Regeln: a) Wenn das Gesuch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gestellt wird, ist das Gutachten der Gemeinde zur Ausnahmebewilligung für den Oberamtmann verbindlich. b) Wenn das Baubewilligungsgesuch im vereinfachten Verfahren abgewickelt und nicht öffentlich aufgelegt wird, werden die Natur- und Landschaftsschutzorganisationen gleichzeitig wie die Nachbarn über das Vorhaben informiert und verfügen wie diese über eine 14-tägige Einsprachefrist. 2 In allen anderen Fällen sind, nach vorgängiger Anhörung des Amts, die Gemeinden für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständig. Die Entscheide werden im Amtsblatt veröffentlicht und treten grundsätzlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft. 3 In den Ausnahmegesuchen und den Entscheiden darüber muss in allen Fällen über die Zusatz- und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel 20 Abs. 2 NatG entschieden werden. 3 ÖKOLOGISCHER AUSGLEICH

Art. 19

Landwirtschaftsflächen (Art. 24 NatG) 1 Auf Landwirtschaftsflächen können als ökologischer Ausgleich im Sinn der Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz Massnahmen anerkannt werden, die den Anforderungen von Artikel 23 NatG entsprechen und Flächen betreffen, die a) als Biodiversitätsförderflächen zur Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises nach der Gesetzgebung über die landwirtschaftlichen Direktzahlungen angerechnet werden können, aber in Anwendung dieser Gesetzgebung nicht beitragsberechtigt sind; b) gemäss der Direktzahlungsgesetzgebung bereits Beiträge auslösen, auf welchen jedoch darüber hinausgehende, zusätzliche ökologische Leistungen erbracht werden. 2 Die Realisierung solcher Massnahmen wird den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Rahmen von Projekten vorgeschlagen, die es erlauben, die hierfür notwendigen Flächen für den ökologischen Ausgleich bereitzustellen; sie können auch von interessierten Dritten vorgeschlagen werden.

Art. 20

Siedlungsgebiet (Art. 25 NatG) 1 Im Siedlungsgebiet verfolgt der ökologische Ausgleich insbesondere folgende Ziele: a) die Erhaltung der Durchlässigkeit der Siedlungen für die Fauna und Flora und, falls notwendig, die Wiederherstellung von biologischen Korridoren; b) die Inwertsetzung und Schaffung von Lebensräumen von Arten, die für das Siedlungsgebiet typisch sind; c) die ökologische Aufwertung von nicht überbauten und industriell genutzten Gebieten. 2 Die Gemeinden können zu diesem Zweck Freihaltezonen oder Schutzzonen ausscheiden. Sie treffen zudem aktiv Massnahmen des ökologischen Ausgleichs und fördern die Realisierung individueller Massnahmen durch die Bevölkerung.

Art. 21

Allgemeine Bestimmungen 1 Falls nötig werden die im kantonalen Richtplan vorgegebenen Aktionsschwerpunkte von der Direktion auf dem Verordnungsweg präzisiert und verfeinert. 2 Wenn die ökologischen Ausgleichsflächen den Kriterien entsprechen, sichern die Gemeinden ihren Fortbestand, indem sie das Verfahren zur Bezeichnung und zum Schutz von Biotopen anwenden. Dieses Prinzip gilt auch für Flächen, auf denen Wiederherstellungs-, Ersatz- oder Instandsetzungsmassnahmen realisiert worden sind. 4 ARTENSCHUTZ

Art. 22

Geschützte Arten (Art. 27 NatG) 1 Die Arten, die zusätzlich zu den geschützten Arten gemäss der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei sowie den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel auf Kantonsebene speziellen Schutz geniessen, sind im Anhang 2 dieses Reglements aufgeführt. 2 Es ist untersagt: a) die im Anhang bezeichneten Pflanzen, Moose, Flechten, Algen und Pilze zu pflücken, auszugraben, auszureissen, mitzunehmen, feilzubieten, zu kaufen, zu vernichten oder zu beschädigen; b) die im Anhang bezeichneten Tierarten sowie deren Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu beschädigen, zu zerstören, mitzunehmen, feilzubieten, andern zu überlassen, zu erwerben oder in Gewahrsam zu nehmen. 3 Schutz- und Rettungsaktionen bleiben vorbehalten. Das Amt ist ausserdem zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von den eidgenössischen und kantonalen Schutzbestimmungen (Art. 28 Abs. 1 NatG).

Art. 23

Schutzmassnahmen und Wiederansiedlung (Art. 29 und 30 NatG) 1 Das Amt bezeichnet die Arten, für die Massnahmen zur Erhaltung notwendig sind, und erarbeitet hierzu Aktionspläne. Diese beschreiben die Strategie, die vorgesehenen Mittel sowie die durchzuführenden Massnahmen und Erfolgskontrollen. 2 Die Realisierung besonderer Massnahmen zum Artenschutz kann den davon betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern nur mit einer Verfügung der Direktion auferlegt werden. 3 Die Direktion ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen für die Wiederansiedlung von einheimischen Arten, für welche die Naturschutzgesetzgebung massgebend ist.

Art. 24

Nicht geschützte Pflanzenarten – Allgemein (Art. 27 Abs. 3 NatG) 1 Das Sammeln nicht geschützter und wild wachsender einheimischer Pflanzen (inkl. Moose und Flechten) ist auf vernünftige Mengen beschränkt, welche die Population am Standort nicht gefährden. 2 Der Gebrauch von Instrumenten und Hilfsmitteln zum Sammeln grosser Mengen wie z.B. Heidelbeerkämme ist untersagt. Art. 25 Nicht geschützte Pflanzenarten – Sammeln zu Erwerbszwecken (Art. 28 Abs. 4 NatG) 1 Das gewerbsmässige Sammeln von Pflanzenarten gemäss Artikel 24 bedarf einer Bewilligung durch das Amt. Ausgenommen davon ist das Sammeln von Beeren und von Heilkräutern. 2 Eine Bewilligung kann nur ausgestellt werden, wenn der Fortbestand der Art in der betreffenden Gegend nicht bedroht ist. Jede Bewilligung präzisiert die erlaubten Mengen, das Sammelgebiet und den Zeitraum, für die sie gültig ist. 3 Die Direktion kann mit einer Verordnung für bestimmte Arten generelle Bewilligungen gewähren. Art. 26 Pilze 1 Das Sammeln von Pilzen für den Privatgebrauch oder zu Erwerbszwecken ist mit folgenden Einschränkungen erlaubt: a) Pro Person und Tag dürfen nicht mehr als 2 Kilogramm Pilze aller Arten gesammelt werden. b) Pilze dürfen nur von 7 bis 20 Uhr gesammelt werden. 2 Diese Einschränkungen gelten nicht für Pilze, die in Gärten oder in Obstgärten in der Nähe von Wohnhäusern wachsen. Das Amt kann zudem Ausnahmebewilligungen für Ausbildungs- und Forschungszwecke gewähren. 3 Weitergehende Vorschriften für gewisse Arten und Biotope sowie diejenigen in Naturschutz- oder Pilzschongebieten bleiben vorbehalten. Art. 27 Invasive gebietsfremde Arten (Art. 31 NatG) 1 Das Vorgehen gegen invasive gebietsfremde Arten ist Gegenstand eines Aktionsplans für den ganzen Kanton, der in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Direktionen erarbeitet und dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet wird. 2 Der Aktionsplan muss mit den Massnahmen, die gesamtschweizerisch und in den Nachbarkantonen getroffen werden, koordiniert werden. 5 BEWEGLICHE NATURDENKMÄLER Art. 28 Funde (Art. 36 Abs. 2 NatG) 1 Möglicherweise von wissenschaftlichem Interesse sind Fossilien, Gesteine und Mineralien, die: a) im Kanton nur an einigen wenigen Orten vorkommen; b) durch ihre Grösse, ihren Erhaltungszustand oder ihren ästhetischen Wert auffallen; c) infolge ihrer Zusammensetzung von Interesse sind; d) oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse bringen. 2 Funde beweglicher Naturdenkmäler, die von wissenschaftlichem Interesse sein könnten, werden entweder bei der Gemeinde, in der die Fundstelle liegt, oder beim Naturhistorischen Museum gemeldet; diese orientieren sich gegenseitig über gemeldete Funde. Art. 29 Entscheide 1 Für die Entscheide zu beweglichen Naturdenkmälern (Art. 36 Abs. 1 und 3 und Art. 37 Abs. 1 und 3 NatG) ist die BKAD zuständig. 2 Bewilligungen für die Suche und das Sammeln von Fossilien, Gesteinen und Mineralien zu Erwerbszwecken präzisieren insbesondere die erlaubten Mengen sowie das Sammelgebiet und den Zeitraum, für die sie gültig sind, und werden nur unter folgenden Bedingungen erteilt: a) Das Sammeln darf das lokale Vorkommen nicht erschöpfen. b) Die Sammeltätigkeit muss in Einklang mit den Schutzmassnahmen für die Biotope, Arten, Geotope und Landschaften stehen. c) Sämtliche gefundenen Objekte müssen vor ihrer Kommerzialisierung dem Naturhistorischen Museum zur Prüfung vorgelegt werden. 6 BEWUSSTSEIN FÜR NATURGÜTER Art. 30 1 Das Amt und das Naturhistorische Museum informieren und sensibilisieren die Öffentlichkeit für die Erhaltung der Biodiversität und ihre nachhaltige Nutzung und für ein erhöhtes Bewusstsein für den Wert der Landschaften und Geotope. Sie achten dabei auf eine gute Koordination ihrer Tätigkeit. 2 Die anderen Verwaltungseinheiten, die in dem Natur- und Landschaftsschutz verwandten Bereichen tätig sind, nehmen im Rahmen ihrer Kompetenzen ebenfalls Informations- und Sensibilisierungsaufgaben wahr. 3 Das Amt unterstützt die Gemeinden bei deren eigenen Informations- und Sensibilisierungsaufgaben. 4 Artikel 2 Abs. 2 bleibt zudem vorbehalten. 7 SUBVENTIONIERUNG UND FINANZIERUNG Art. 31 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Grundsätze 1 Wenn für dieselbe Fläche oder dasselbe Projekt aufgrund anderer Gesetzesgrundlagen ebenfalls Subventionen und Finanzhilfen gewährt werden, ist für die Koordination mit den hierfür zuständigen Verwaltungseinheiten das Amt zuständig. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind jedoch verpflichtet, das Amt über sämtliche bei anderen Organen eingereichten Subventionsgesuche zu informieren. 2 Eine Subvention kann nur gewährt werden, wenn für das entsprechende Produkt die Kredite gesprochen wurden; sie wird in Anbetracht der Mittel, die im Rahmen der Programmvereinbarungen und der kantonalen Ergänzungen bewilligt werden, ausgerichtet. 3 Die Modalitäten für die Berechnung der Subventionen werden soweit nötig im Anhang 3 dieses Reglements präzisiert. Art. 32 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Verfahren 1 Wenn die Gewährung einer Subvention im Rahmen der Umsetzung einer Massnahme oder der Übertragung der Ausführung an Dritte erfolgt, wird sie Bestandteil der entsprechenden Vereinbarung. 2 In allen anderen Fällen muss beim Amt ein nach dessen Vorgaben formuliertes, schriftliches Subventionsgesuch eingereicht werden. Art. 33 Allgemeine Regeln für die Subventionierung – Zuständigkeiten 1 Das Amt gewährt Subventionen bis zu einem Betrag von 25'000 Franken pro Projekt oder bei einem mehrjährigen Vertrag von 5000 Franken pro Jahr und Subventionsempfänger. 2 Für Subventionen, die diese Beträge übersteigen, und diejenigen, die gestützt auf Artikel 42 Abs. 2 Bst. j NatG (weitere Massnahmen von öffentlichem Interesse für den Natur- und Landschaftsschutz) gewährt werden, ist die Direktion zuständig. Die Festlegung der Subventionen im Rahmen der Programmvereinbarungen mit Naturpärken bleibt ausserdem vorbehalten. 3 Das Amt ist zuständig für die Nachkontrolle der gewährten Subventionen. Art. 34 Kategorien von Subventionen – Vorinventare 1 Die Subventionen für die kommunalen Vorinventare der Biotope (Art. 42 Abs. 1 Bst. a NatG) werden wie folgt berechnet: a) für das erste nach den Vorgaben des Amts erstellte Inventar: 100 Franken pro km² und 10 Franken für jedes neu erhobene Objekt; b) für Gesamtrevisionen des Inventars: 75 Franken pro km² und 10 Franken für jedes neu erhobene Objekt. 2 Der Maximalbeitrag beträgt 7500 Franken pro Gemeinde; für die Berechnung der Subvention zählen Gehölze ausserhalb des Waldareals ausserdem nicht als neu erhobene Objekte. 3 Wenn das Inventar interkommunal oder regional erstellt wird, entspricht die Subvention der Summe der Beträge, die den einzelnen Gemeinden zugesprochen worden wären. Art. 35 Kategorien von Subventionen – Landwirtschaftsflächen 1 Auf Landwirtschaftsflächen können Subventionen für die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen und Arten und für ökologische Ausgleichsmassnahmen (Art. 42 Abs. 1 Bst. b, d und h NatG) nur dann gewährt werden, wenn dafür nicht bereits aufgrund der Gesetzgebung über die landwirtschaftlichen Direktzahlungen Entschädigungen entrichtet werden. 2 Sie werden folgendermassen ermittelt: a) für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, extensiv genutzte Weiden und Alpweiden mit Pauschalen in Funktion des ökologischen Werts der Fläche, der auferlegten Nutzungseinschränkungen und -erschwernisse inkl. Ertragsausfall; b) in den übrigen Fällen aufgrund der erbrachten Leistungen und der auferlegten Nutzungseinschränkungen, in Abhängigkeit: 1. von der nationalen oder kantonalen Bedeutung der Flächen oder Arten sowie von der speziellen Verantwortung des Kantons für deren Erhaltung; 2. vom Ausmass, von der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Konformität mit den im kantonalen Richtplan definierten Aktionsschwerpunkten; 3. von der Bedeutung der Massnahmen für die gefährdeten Arten und für die Vernetzung von Biotopen und Populationen; 4. vom allfälligen Vorteil, welcher der Empfängerin oder dem Empfänger der Subvention aus der Umsetzung der Massnahme erwächst. 3 Bei der Berechnung der Pauschalen und der Festlegung der übrigen Subventionen wird berücksichtigt, dass die im Rahmen der Umsetzung von Massnahmen im Bereich des Biotopschutzes erbrachten Leistungen und Nutzungseinschränkungen vollumfänglich abgegolten werden müssen (Art. 45 Abs. 3 NatG). Art. 36 Kategorien von Subventionen – Biotope ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche 1 Ausserhalb der Landwirtschaftsflächen stützt sich die Berechnung der Subventionen an Dritte, denen die Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen von nationaler und kantonaler Bedeutung übertragen wurde (Art. 42 Abs. 1 Bst. b NatG), auf die erbrachten Leistungen und die erlittenen Nutzungseinschränkungen in Abhängigkeit: a) von der nationalen oder kantonalen Bedeutung der betreffenden Flächen sowie von der besonderen Verantwortung des Kantons für deren Erhaltung; b) vom Ausmass, von der Qualität und der Komplexität der Massnahmen; c) vom Status des Leistungserbringers und von den Bestimmungen in Artikel 45 Abs. 3 NatG. 2 Die Subventionen für Gemeinden für die Umsetzung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen von lokaler Bedeutung (Art. 42 Abs. 1 Bst. c NatG) belaufen sich auf 15 % bis 25 % der wegen der Massnahmen entstandenen Kosten, je nach ihrem ökologischen Wert, ihrer Wirtschaftlichkeit sowie der Gesamtbelastung, die der betroffenen Gemeinde durch den Biotopschutz entsteht. Die Massnahmen müssen vorgängig vom Amt genehmigt worden sein. Art. 37 Kategorien von Subventionen – Vernetzungskonzepte (Art. 42 Abs. 1 Bst. e NatG) 1 Die Subventionen für die Ausarbeitung von Vernetzungskonzepten beschränken sich auf neue Projekte zur Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen im Sinne der Gesetzgebung über die Landwirtschaft. Der Beitrag beträgt 10 % der Kosten der Studie, aber höchstens 10'000 Franken pro Projekt. 2 Für die Begleitung von Vernetzungsprojekten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn die Beurteilung der Qualität der Vernetzung und die Erfolgskontrolle der für bestimmte Zielarten getroffenen Massnahmen besondere wissenschaftliche Abklärungen notwendig machen. Die Subvention beträgt 50 % der Kosten, die durch diese Abklärungen zusätzlich anfallen, höchstens jedoch 1000 Franken pro Jahr und 5000 Franken für die gesamte Projektdauer. Art. 38 Kategorien von Subventionen – Kommunaler ökologischer Ausgleich 1 Für ökologische Ausgleichsmassnahmen ausserhalb der Landwirtschaftsflächen (Art. 42 Abs. 1 Bst. f NatG) können den Gemeinden kantonale Subventionen gewährt werden, wenn sie diese Massnahmen selbst umsetzen oder zu mindestens 50 % subventionieren. 2 Die kantonale Subvention beträgt zwischen 15 und 25 % der entstandenen Kosten, höchstens jedoch 3000 Franken pro Projekt. 3 Die Höhe der kantonalen Subvention ist abhängig vom Ausmass der Massnahmen, von ihrer Effizienz gemäss den Zielen nach Artikel 20 Abs. 1 sowie vom Ausmass der Gemeindebeteiligung, wobei sowohl finanzielle als auch Naturalleistungen angerechnet werden können. Art. 39 Kategorien von Subventionen – Pärke 1 Der Staatsrat entscheidet über die kantonalen Beiträge an Pärke (Art. 42 Abs. 1 Bst. g und 44 NatG). 2 Die kantonalen Beiträge sind globale Finanzhilfen, die mit dem Bund, der Parkträgerschaft sowie mit den Partnerkantonen für den Abschluss der Programmvereinbarung ausgehandelt werden. 3 Der Staatsrat kann die Zuständigkeit, die Programmvereinbarung mit dem Bund zu unterzeichnen, an einen Partnerkanton delegieren. Art. 40 Kategorien von Subventionen – Übrige Tätigkeit 1 Die Subventionen für Artenschutzmassnahmen, für Massnahmen zur Förderung des Bewusstseins für Naturgüter sowie für übrige Tätigkeit von öffentlichem Interesse im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (Art. 42 Abs. 1 Bst. h, i und j NatG) werden aufgrund der effektiven Kosten berechnet. 2 Der kantonale Beitrag ist abhängig von der Bedeutung der Aktivität für den Natur- und Landschaftsschutz sowie von der Qualität der gebotenen Leistung. Weitere Kriterien für die Berechnung sind: a) für Artenschutzmassnahmen und Wiederansiedlungsprojekte die Bedeutung der Art und die besondere Verantwortung des Kantons für ihre Erhaltung in der Schweiz, ihr effektiver Gefährdungsgrad sowie die (finanziell oder mit Naturalleistungen) von der Subventionsempfängerin oder vom Subventionsempfänger erbrachte Eigenleistung; b) für eine Tätigkeit in den Bereichen Forschung und Bildung der Nutzen der erwarteten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnisse für den Natur- und Landschaftsschutz im Kanton. 3 Der Beitrag des Kantons beträgt höchstens 20 % der Kosten. Für spezielle Artenschutzmassnahmen kann die Direktion diesen Anteil erhöhen. Art. 41 Verwendung der Ersatzzahlungen (Art. 49 NatG) 1 Die vom Staat und von den Gemeinden eingenommenen Ersatzzahlungen werden ganz oder teilweise verwendet für die Finanzierung: a) des Erwerbs von Eigentumsrechten auf Flächen im Hinblick auf ihre Verwendung zugunsten des Naturschutzes; b) von zusätzlichen Massnahmen des ökologischen Ausgleichs mit Grossprojekten, deren Kosten nicht mit den ordentlichen Mitteln gedeckt werden können. 2 Das Amt für Gemeinden informiert die Gemeinden darüber, wie die entsprechenden Beträge in den Voranschlägen und Rechnungen der Gemeinden aufgeführt werden müssen. 8 AUFSICHT UND STRAFBESTIMMUNGEN Art. 42 Aufsicht – Im Allgemeinen 1 Der Zustand der Natur und der Biodiversität im Kanton ist Gegenstand einer regelmässigen Berichterstattung, die in den allgemeinen Umweltbericht integriert werden kann. 2 Das Amt führt über die getroffenen Massnahmen Erfolgskontrollen durch, um auch ihre langfristige Effizienz zu eruieren. 3 Es sorgt dafür, dass die Ausführungskontrolle und die kurzfristige Erfolgskontrolle in die Festlegung der Massnahmen integriert werden. Art. 43 Aufsicht – über die Auftragnehmer 1 Das Amt stellt sicher, dass die Personen und privaten Organisationen, denen im Rahmen der Umsetzung der Gesetzgebung über den Natur- und Landschaftsschutz Aufgaben übertragen wurden, ihren Verpflichtungen nachkommen. Es führt stichprobenhafte Kontrollen durch und legt in seinem Jahresbericht darüber Rechenschaft ab. 2 Die Auftragnehmer sind verpflichtet, diese Kontrollen zu dulden und auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. 3 Bei Problemen übergibt das Amt das Dossier der Direktion, welche die nötigen Massnahmen ergreift. Art. 44 Natur- und Landschaftsschutzpolizei (Art. 50 Abs. 2 NatG) 1 Die Natur- und Landschaftsschutzpolizei ist in die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei integriert und wird in der entsprechenden Verordnung geregelt. 2 Die Pflanzen, Pilze, Tiere und Naturobjekte, deren Ernte oder Fang das Resultat einer Übertretung ist, können vom Personal, das mit der Natur- und Landschaftsschutzpolizei beauftragt ist, beschlagnahmt werden. Lebende Tiere sowie ihre Eier, Larven und Puppen werden freigesetzt. Art. 45 Strafbarkeit von bundesrechtlichen Übertretungen (Art. 57 Abs. 2 NatG)

Artikel 24a

Bst. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Landschaftsschutz wird bestraft, wer ohne die hierfür notwendige Ausnahmebewilligung oder Genehmigung: a) eine mit einem Nutzungsplan, einer Vereinbarung oder einer Verfügung verordnete Biotopschutzmassnahme missachtet (Art. 15 ff. NatG); b) gegen das Verbot nach Artikel 22 Abs. 1 NatG, Gehölze ausserhalb des Waldareals zu entfernen, verstösst; c) Naturobjekte beschädigt, die als ökologische Ausgleichsmassnahme geschaffen wurden (Art. 23 ff. NatG); d) gegen Verbote verstösst, die im Rahmen des kantonalen oder kommunalen Artenschutzes erlassen wurden (Art. 27 Abs. 1 und 3 NatG sowie Art. 22 dieses Reglements); e) die von der Direktion auferlegten besonderen Artenschutzmassnahmen (Art. 29 Abs. 3 NatG und Art. 23 Abs. 2 dieses Reglements) nicht beachtet. Art. 46 Kantonale Rechtsverletzungen (Art. 57 Abs. 3 NatG) 1 Strafbare Handlungen gegen kantonales Recht sind: a) das Nichteinhalten einer Bedingung oder einer Auflage, die an die Gewährung einer Subvention, einer Genehmigung oder einer Bewilligung geknüpft war; b) die Wiederansiedlung von gefährdeten oder nicht mehr wildlebenden einheimischen Arten, ohne zuvor die hierfür notwendige Bewilligung erhalten zu haben (Art. 30 Abs. 1 NatG und Art. 23 Abs. 3 dieses Reglements); c) der Gebrauch von Instrumenten und Hilfsmitteln zum Sammeln grosser Mengen (Art. 24 Abs. 2 dieses Reglements); d) Zuwiderhandlungen gegen die Einschränkungen des Sammelns von Pilzen (Art. 26 dieses Reglements) oder die Übertretung von Verboten, die innerhalb von Pilzschongebieten gelten; e) die Suche und das Sammeln von Fossilien, Gesteinen, Mineralien und anderen beweglichen Naturdenkmälern zu Erwerbszwecken, ohne im Besitz der Bewilligung gemäss Artikel 36 Abs. 1 NatG zu sein; f) die Verletzung von Verboten und Einschränkungen in Naturschutzgebieten (Art. 35 NatG). 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 47 Übergangsrecht – Biotope und Naturschutzgebiete 1 Im Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements wird gestützt auf den Kenntnisstand eine erste Liste der Biotope von kantonaler Bedeutung erstellt. Diese Liste wird dann im Zuge der Erstellung der kommunalen Vorinventare nach und nach ergänzt. 2 Die Reglemente und Verordnungen der vom Staatsrat bestimmten und genehmigten Naturschutzgebiete müssen innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements revidiert werden. Dieselbe Frist gilt für die Genehmigung der kantonalen Nutzungspläne für Biotope von nationaler Bedeutung, die heute bereits auf kommunaler Ebene unter Schutz gestellt sind. Art. 48 Übergangsrecht – Arten 1 Die auf kantonaler Ebene geschützten Arten müssen innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements bestimmt werden. 2 Bis dies der Fall ist, bleiben die Bestimmungen des Beschlusses vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt und des Beschlusses vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschnecken in Kraft. 3 Der Aktionsplan gegen invasive gebietsfremde Arten muss innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements erstellt werden. Art. 49 Übergangsrecht – Aufsicht 1 Bis zur Revision der Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei besteht für das Aufsichtspersonal des Amts für Wald und Natur und das Forstpersonal für die im Rahmen ihrer Tätigkeit bemerkten Verstösse gegen die Pilzschutzbestimmungen (Art. 26 dieses Reglements) die Anzeigepflicht beim Amt für Wald und Natur. Sie können auch die Beschlagnahmung nach Artikel 44 Abs. 2 vornehmen. Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a) der Ausführungsbeschluss vom 28. Juni 1994 zur Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz (SGF 721.0.11); b) der Beschluss vom 2. Juli 1968 betreffend die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Kommission für Natur- und Heimatschutz (SGF 721.0.12); c) der Beschluss der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom 28. Mai 1982 über das Pflücken und den Verkauf von weissen Narzissen (SGF 721.1.411); d) der Beschluss der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom 28. Mai 1982 über das Pflücken und den Verkauf von grossen gelben Enzianen (SGF 721.1.412); e) der Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen (SGF 721.1.51); f) das Reglement der Direktion des Innern und der Landwirtschaft vom 10. Juli 1987 über die freiwilligen Aufseher im Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.512). 2 Ausserdem wird die Vereinbarung vom 16. Juni 2002 über die Verwaltung der Naturschutzgebiete des Südufers des Neuenburgersees (SGF 721.2.82) formell gekündigt. Art. 51 Änderung bisherigen Rechts 1 Die folgenden Erlasse werden gemäss dem Anhang mit den Änderungen 1), der Bestandteil dieses Reglements ist, geändert: 1. die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.12); 2. die Verordnung vom 9. Juli 2002 zur Bezeichnung der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (SGF 122.0.13); 3. das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SGF 616.11); 4. das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (SGF 710.11); 5. der Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11); 6. der Beschluss vom 24. März 1981 über den Schutz von Weinbergschnecken (SGF 721.1.21); 1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben. 7. die Verordnung vom 14. Dezember 2009 über das Pilzreservat La Chanéaz, Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52); 8. der Beschluss vom 12. Oktober 1999 über das Pilzreservat Moosboden, Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53); 9. das Reglement vom 31. Mai 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees (SGF 721.2.31); 10. das Reglement vom 11. Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des Vanil-Noir (SGF 721.2.51); 11. die Verordnung vom 14. Mai 2002 über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villarbeney (SGF 721.3.14); 12. der Beschluss vom 20. Februar 1973 über die Benützung der Seeufer durch Privatpersonen (SGF 753.12); 13. der Beschluss vom 16. August 1988 über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen (SGF 781.31); 14. das Landwirtschaftsreglement vom 27. März 2007 (SGF 910.11); 15. die Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (SGF 922.21). Art. 52 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 11) Anhang 2: Kantonal geschützte Arten (Art. 22) Anhang 3: Berechnung der Subventionen für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, extensive Weiden und Alpweiden (Art. 31 Abs. 3 und 35 Abs. 2 Bst. a) Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 27.05.2014 Erlass Grunderlass 01.07.2014 2014_052 18.12.2018 Art. 11a eingefügt 01.01.2019 2018_130 18.12.2018 Art. 11b eingefügt 01.01.2019 2018_130 18.12.2018 Art. 11c eingefügt 01.01.2019 2018_130 18.12.2018 Art. 11d eingefügt 01.01.2019 2018_130 18.12.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.01.2019 2018_130 02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 3 Titel geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 4 Titel geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 5 Titel geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 6 Abs. 3 geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 49 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023 14.12.2021 Art. 3 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186 18.03.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 18.03.2022 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_032 18.03.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.05.2014 01.07.2014 2014_052 Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 2 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032 Art. 2 Abs. 2 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032 Art. 3 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 3 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 3 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 3 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186 Art. 4 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 5 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 6 Abs. 3 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 11a eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130 Art. 11b eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130 Art. 11c eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130 Art. 11d eingefügt 18.12.2018 01.01.2019 2018_130 Art. 29 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032 Art. 49 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Anhang 1 Inhalt geändert 18.12.2018 01.01.2019 2018_130 ANHANG 1 Biotope von kantonaler Bedeutung (Art. 11) Die Biotope von kantonaler Bedeutung werden anhand der nachfolgenden, nach Biotopkategorie eingeteilten Listen bezeichnet. Die Umschreibung der Objekte, die getrennt veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie ist online zugänglich 1) und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden. 1) Inventar der Biotope von kantonaler Bedeutung 1.1 Liste der Flachmoore von kantonaler Bedeutung SAANEBEZIRK 114-014 Les Glières Autigny 114-009 Les Marais-de-Rosé Avry 114-011 La Bouleirette Cottens 114-012 Pra-des-Fayes La Brillaz 115-020 Le Closalet Le Mouret 115-045 Stand-de-tir Le Mouret 115-012 La Biolère Ponthaux 115-010 Le Grabou Prez-vers-Noréaz SENSEBEZIRK 115-049 Schwarzsee Plaffeien 115-052 Seeweid Plaffeien 115-037 Hundshubel Plaffeien 115-044 Sittenberg Plaffeien 115-030 Muscherli Plaffeien 115-026 Wissenbachera Plaffeien 115-035 Underi Muhrenstöck Plaffeien 115-025 Kloster Plaffeien 115-042 Hergarteners Spitzli Plaffeien 115-036 Underi Muhrenstöck Plaffeien 115-079 Blaumoos Plaffeien 115-024 Gross Schwand Plasselb 115-055 Untere Wusta Plasselb 115-019 Wolperwil St. Ursen 115-017 Buechholz Ueberstorf 115-018 Moos Ueberstorf GREYERZBEZIRK 114-037 La Moille Bas-Intyamon 114-029 La Fin Bulle 114-028 Pré-de-Chêne Bulle 115-070 Pra-du-Creux Gruyères 114-018 La Palud Hauteville 114-041 En Lys Haut-Intyamon 114-042 Cuvigne-Derrey Haut-Intyamon 114-043 Les Mosses Haut-Intyamon 114-044 Les Mosses Haut-Intyamon 115-060 Cousimbert-à-Rémy La Roche 115-056 Paradisena La Roche 115-059 Cousimbert La Roche 115-078 Le Paillesson La Roche 115-077 Fillistorfena La Roche 114-022 Liderrey Val-de-Charmey 114-027 Fréjima-Devant Val-de-Charmey 114-025 La Guèyre Val-de-Charmey 114-026 La Guèyre Val-de-Charmey SEEBEZIRK 114-004 Murtenseeufer Greng 114-003 Murtenseeufer Greng 114-002 Murtenseeufer Meyriez 114-001 Chablais sud Muntelier 114-003 Murtenseeufer Murten 114-002 Murtenseeufer Murten GLANEBEZIRK 115-014 La Tourbière La Folliaz 115-080 Naudry Ursy BROYEBEZIRK 115-008 Les Pelons Montagny 115-009 Les Gours Montagny VIVISBACHBEZIRK 115-074 Niremont sud-est (Le Perrey) Châtel-Saint-Denis 115-073 Rathevi sud Châtel-Saint-Denis 102-016 Corbetta nord-est Châtel-Saint-Denis 102-013 La Joux-Verte- Dessous Châtel-Saint-Denis 102-015 Pra-Saudan Châtel-Saint-Denis 102-003 Les Marais Châtel-Saint-Denis 102-011 Gros-Chalet Châtel-Saint-Denis 115-071 Rathevi Châtel-Saint-Denis 102-019 Corbetta Châtel-Saint-Denis 114-036 Niremont FM4 Châtel-Saint-Denis 114-030 Joux-à-Britze La Verrerie 114-030 Joux-à-Britze Sâles 114-035 Niremont FM2 et FM3 Semsales 114-034 Niremont Semsales 114-036 Niremont FM4 Semsales 1.2 Liste der Amphibienlaichgebiete von kantonaler Bedeutung A) Ortsfeste Objekte SAANEBEZIRK FR74 Les Marais-de-Rosé Avry FR77 Pra-de-la-Roche Corminbœuf FR82 Le Ferrage Corserey FR84 Les Rapillettes Cottens FR86 La Bouleirette Cottens FR108 La Gouille Gibloux FR578 Sous-Vusy Gibloux FR447 La Combette Gibloux FR91 Gros-Devin Gibloux FR340 Les Moteyres Gibloux FR581 Les Muèses Hauterive FR375 Pessaule La Brillaz FR101 Formangueires La Sonnaz FR225 La Goillette Noréaz, Prez-vers-Noréaz FR107 Granges-sur-Marly Pierrafortscha FR272 La Bioleire Ponthaux SENSEBEZIRK FR416 Gumaholz Alterswil FR156 Riederberg Bösingen FR496 Auriedacher Bösingen FR157 Bolzmatte Bösingen FR600 Birchhölzli Düdingen FR495 Lengmatt/Lustorf Düdingen FR576 Bundtels Düdingen FR334 Räsch-Büneli Düdingen FR509 Räsch-Zileta Düdingen FR421 Räsch-Dähli Düdingen FR379 Teuschlismad Plaffeien FR165 Seelihus Plaffeien FR163 Schwarzsee Plaffeien FR269 Underi Muhrenstöck Plaffeien FR160 Röhrli/Mösli Plaffeien FR183 Groatt Schmitten FR601 Hohi Zelg Schmitten FR575 Bergmoos Schmitten FR387 Sägetboden St. Ursen FR568 Grabenholz Ueberstorf FR529 Schürmatta Wünnewil-Flamatt GREYERZBEZIRK FR48 Les Merlas sud Bas-Intyamon FR46 Les Merlas, Lile- Marie Bas-Intyamon FR45 Porcheresse-des- Goilles Bas-Intyamon FR47 Les Merlas, chalet Bas-Intyamon FR44 Porcheresse-des- Goilles Motélon Bas-Intyamon FR323 Les Marches Broc FR519 Pré-du-Chêne Bulle FR355 Sautaux Bulle FR577 Canal-des-Usiniers Bulle FR469 Prévondavau Corbières FR287 Bimont Corbières FR408 Bounavaletta Grandvillard FR476 Petsernetse Grandvillard FR475 Lac-de-Coudré Grandvillard FR544 Fin-de-la-Porta Grandvillard FR280 Gros-Plané Gruyères FR307 La Quartenouda Gruyères FR54 Petites-Clés Gruyères FR460 Pra-Fleuri Haut-Intyamon FR309 Combes-d’Allières Haut-Intyamon FR467 Jorat-d’Amont Haut-Intyamon FR265 Le Brâ Haut-Intyamon FR28 En Lys Haut-Intyamon FR57 Riggisalp Jaun FR319 Vieux-Châtel Pont-en-Ogoz FR206 Joux-à-Britse Sâles FR281 Vers-les-Massons Sorens FR441 Pepin Sorens FR327 Petit-Mont Val-de-Charmey FR36 Rippetli Val-de-Charmey FR326 Morthey-Dessus Val-de-Charmey FR38 Frejima-Derrey Val-de-Charmey FR37 Tissiniva Val-de-Charmey SEEBEZIRK FR522 Longues-Rayes Courtepin FR451 Muretacker Gurmels FR361 Obere Rebe Gurmels FR527 Schabelrain Murten FR371 Löwenberg Murten FR595 Herreholz Murten FR372 Brand Murten FR526 Combes Murten FR523 Chäppeliacher Murten FR594 Gross Moos Murten FR483 Hinterem Horn Ried bei Kerzers FR594 Gross Moos Ried bei Kerzers FR412 Wannere Ulmiz FR486 Galmmatt West Ulmiz FR452 Galmmatt Ost Ulmiz FR488 Zilmatt Ulmiz GLANEBEZIRK FR25 La Tourbière La Folliaz FR461 Tannerie Massonnens FR531 Clos-des-Lattes Mézières FR564 Le Mottey Romont FR21 Bois-de-Boulogne Romont FR22 Derrière-la-Cour Torny FR586 Marais-de-Naudry Ursy FR250 Pra-Puri Vuisternens-devant- Romont FR569 La Place Vuisternens-devant- Romont BROYEBEZIRK FR603 Biberou Belmont-Broye FR554 Vers-le-Ru Belmont-Broye FR2 Chandon Belmont-Broye FR449 Le Potéré Belmont-Broye FR231 Le Péchau Châtillon FR238 Pra-Bosset Cheyres-Châbles FR362 Lécherola Estavayer FR546 L’Arignon Estavayer FR337 Ferrage Estavayer FR542 Pré-de-Riva Gletterens FR368 Le Bochalet Les Montets FR362 Lécherola Lully FR455 Le Bainoz Lully FR364 Russille Montagny FR431 Les Pelons Montagny FR212 La Baume Surpierre VIVISBACHBEZIRK FR314 La Biorde Attalens FR199 La Pudze Châtel-Saint-Denis FR197 Les Mayens Châtel-Saint-Denis FR204 Moille-du-Grand-Pra La Verrerie FR206 Joux-à-Britse La Verrerie FR458 Notre-Dame-du- Niremont Semsales B) Wanderobjekte SAANEBEZIRK FR70 La Cua Arconciel FR425 Maigrauge Freiburg FR19 Le Té Gibloux FR339 Grand-Champ Gibloux FR341 Boussevent Gibloux FR448 Champ-des-Terreaux Gibloux FR450 Romanoche Gibloux FR513 Les Planchettes Gibloux FR583 Faita Gibloux FR219 Le Tiguelet Givisiez FR478 La Faye Givisiez FR426 Forum Granges-Paccot FR111 Châtillon Hauterive FR336 Pra-Maubert Treyvaux SENSEBEZIRK FR312 Gluntacher Alterswil FR146 Räsch-Chiemi Düdingen FR599 Lengi-Weid Düdingen FR268 Ried Plaffeien FR177 Gübla St. Ursen FR388 Dorf St. Ursen GREYERZBEZIRK FR454 Le Djimo Bas-Intyamon FR468 La Deléje Bas-Intyamon FR29 Fin-du-Chêne Botterens FR592 Corberettes Corbières FR50 Les Ponveys Grandvillard FR427 Chesau-Lèvre Hauteville FR558 Les Frandières La Roche FR66 La Joux-des-Ponts Sâles SEEBEZIRK FR432 L’Enclose Courtepin FR407 Golf Courtepin FR485 Wannere Gurmels FR127 Champ-du-Bry Misery-Courtion GLANEBEZIRK FR517 La Combette Massonnens FR403 Pré-de-la-Fontaine Villaz-Saint-Pierre BROYEBEZIRK FR7 Les Baumes Belmont-Broye FR605 L’Essert Belmont-Broye FR585 Pré-au-Duc Cheiry FR446 Tour-de-la-Molière Estavayer FR258 Grand-Bois Les Montets FR584 Rochemar Lully FR303 Sur-le-Mont Ménières FR560 Chanéa Montagny FR589 Chalet-Delé Montagny FR11 Les Combettes Vallon 1.3 Liste der Auengebiete von kantonaler Bedeutung SAANEBEZIRK 20013 Les Auges Hauterive, Matran, Neyruz GLANEBEZIRK 20505 La Glâne La Folliaz, Villaz-Saint- Pierre, Villorsonnens BROYEBEZIRK 20016 La Râpe Estavayer 20018 Champs-Dessous Estavayer, Les Montets 1.4 Liste der Trockenwiesen und -weiden von kantonaler Bedeutung SAANEBEZIRK 48 Champ-du-Fond Corminbœuf 51 Indévis Gibloux 50 La Quiou Matran 49 La Côte-au-Bœuf Neyruz 50 La Quiou Neyruz SENSEBEZIRK 52 Mülital Wünnewil-Flamatt GREYERZBEZIRK 4 Esserts-d’Avau Bas-Intyamon 25 Méjon Bas-Intyamon 27 Le Plain Bas-Intyamon 29 Fossard-d’en-Haut Bas-Intyamon 18 Praz-Denier Botterens 59 Creux-des-Arses Botterens 69 Les Echelles Botterens 22 Les Planets Châtel-sur-Montsalvens 23 Prâ-Derrey Châtel-sur-Montsalvens 24 Le Quart Châtel-sur-Montsalvens 26 Praz-Rochet Grandvillard 29 Fossard-d’en-Haut Grandvillard 30 Pra-de-Jean-Catillaz Grandvillard 31 Pra-Philippo Grandvillard 43 Praz-de-Neirivue Grandvillard 28 L’Erzière Gruyères 63 Le Bourgo Gruyères 1 Petit-Praz Haut-Intyamon 9 Les Pechots Haut-Intyamon 10 Champ-Derrey Haut-Intyamon 11 Chex-d’en-Bas Haut-Intyamon 12 Auge Haut-Intyamon 13 Poyet Haut-Intyamon 14 Sonlaville Haut-Intyamon 15 Les Rafforts Haut-Intyamon 16 Commun-au-Mèdze Haut-Intyamon 17 Les Ponveys Haut-Intyamon 32 L’Allex Haut-Intyamon 37 Ciernes-Lausannes Haut-Intyamon 38 Neirevaux Haut-Intyamon 39 La Combe-à-Jean Haut-Intyamon 40 La Chenaux Haut-Intyamon 41 La Rapaz Haut-Intyamon 42 Commun-des-Morets Haut-Intyamon 44 Chabloz-Derrey Haut-Intyamon 45 Assinges Haut-Intyamon 57 Les Brâles Haut-Intyamon 60 La Queue-des-Dâves Haut-Intyamon 67 Les Rattiers Haut-Intyamon 68 Jorat-d’Amont Haut-Intyamon 33 Steinen Jaun 34 Mattachäla Jaun 35 In der Gauchheit Jaun 36 Purpel Jaun 58 Würzenweidle Jaun 46 Champ-Traversey Pont-en-Ogoz 19 La Detta Val-de-Charmey 20 Le Frassillet Val-de-Charmey 21 La Cierne Val-de-Charmey 74 Clos-de-la-Cure Val-de-Charmey SEEBEZIRK 62 La Roche Misery-Courtion 70 Grand-Pré Misery-Courtion 2 Champ-Perrottet Mont-Vully 64 Schloss Murten BROYEBEZIRK 7 Bismonts Belmont-Broye 8 Arzilier, Côte-de- Russy Belmont-Broye 3 Côte-à-Bulle Cheiry 5 Les Esserts Estavayer 6 Moulin-des-Arbognes Montagny 61 Côte-de-la-Baume Surpierre VIVISBACHBEZIRK 65 Vers-les-Galley Attalens 53 La Bude Châtel-Saint-Denis 54 Maudens Châtel-Saint-Denis 55 Montmoirin Châtel-Saint-Denis 56 Les Crêts Châtel-Saint-Denis 66 Grandes-Ciernes Châtel-Saint-Denis 71 Les Lances Châtel-Saint-Denis 72 Les Planches Châtel-Saint-Denis 73 Le Chaussy Châtel-Saint-Denis 47 Sur Râpa Semsales ANHANG 2 Kantonal geschützte Arten (Art. 22) Die Liste der auf kantonaler Ebene geschützten Arten wird später erstellt (Art. 48 Abs. 1). ANHANG 3 Berechnung der Subventionen für extensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, extensive Weiden und Alpweiden (Art. 31 Abs. 3 und 35 Abs. 2 Bst. a) Subventionen für Massnahmen zum Biotop- und Artenschutz und für den ökologischen Ausgleich auf extensiv genutzten Wiesen, Streueflächen, extensiven Weiden und Alpweiden – Pauschalen für Objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung: Betrag in Franken pro Hektar Extensive Wiese Streuefläche Extensive Weide Alpweide Zuschlag Biodiversität (max. 800.–/ha) Flora für Objekte von nationaler Bedeutung 1) 0–700.– 0–700.– 0–700.– 0–700.– Flora für Objekte von kantonaler Bedeutung 1) 0–500.– 0–500.– 0–500.– 0–500.– Strukturen für die Fauna 2) 0–100.– 0–100.– – – Zuschlag Arbeitsaufwand (max. 1000.–/ha) Vorgeschriebener Schnittzeitpunkt 3) 0–200.– 0–400.– – – Vernässung 4) 0–200.– 0–200.– – – Erschwerter Zugang oder Hindernisse 5) 0–800.– 0–800.– – – Gegen Nutzungsaufgabe 6 ) – – 0–500.– 0–500.– Spezialmassnahme n 7) Von Fall zu Fall zu bestimmen 1) Flora: 5 Kategorien. Der Zuschlag ist beschränkt auf 700 Franken/ha. Fünf Stufen je nach Anzahl Arten, ihrer Seltenheit (Indikatorarten, Arten der Roten Liste usw.), ihrer Bedeutung (national oder kantonal) und dem Grad der Bedrohung: 0 Franken; 100 Franken; 250 Franken; 500 Franken; 700 Franken. Einzig sehr artenreiche und stark bedrohte Flächen von nationaler Bedeutung können den Maximalbeitrag erreichen. 2) Die Strukturen für die Fauna umfassen Hecken, Gebüsche, stufige Waldränder, Gräben, Gewässer, Trockenmauern, Lesesteinhaufen usw. Eine Fläche mit einigen wenigen Strukturen erhält einen Beitrag von 50 Franken/ha. Eine sehr strukturreiche Fläche mit speziellen Lebensräumen für Zielarten erhält 100 Franken/ha. Weiden erhalten keine Beiträge, da sie gemäss den Bestimmungen über die Direktzahlungen sowieso derartige Strukturen aufweisen müssen. 3) Vorgeschriebener Schnittzeitpunkt: keine Beiträge für entlegene Heuwiesen und vor dem 1. September geschnittene Feuchtwiesen. Trockenwiesen, die mind. 15 Tage nach dem Termin gemäss Direktzahlungsverordnung gemäht werden: 0–200 Franken/ha. Nach dem 1. September gemähte Streueflächen: 0–400 Franken/ha. 4) Entspricht dem Mehraufwand infolge der Vernässung der Parzelle (z. B. Motormäher und manuelles Einsammeln des Schnittgutes). 5) Erschwerter Zugang: wenn das Mähgut ohne Maschineneinsatz über grössere Distanzen transportiert werden muss (max. 300 Franken), wenn die Parzelle sehr entlegen ist (max. 100 Franken). Zuschlag für Hindernisse: bei erschwerten Bedingungen wie sehr steinigem Grund, Präsenz von Felsbändern, speziellen Parzellenformen oder sehr schwierigen topographischen Bedingungen, die viel Handarbeit erfordern (max. 400 Franken). Die Zuschläge ergeben insgesamt maximal 800 Franken/ha. 6) Massnahme gegen die Nutzungsaufgabe: für verbuschte Flächen mit potentiell reichhaltiger Flora. Das Amt entscheidet, auf welchen Flächen eine Intervention (mechanische Entbuschung oder gezielte Beweidung mit Ziegen) nötig ist. Priorität haben Flächen von nationaler Bedeutung. Abschluss von Vereinbarungen von Fall zu Fall. 7) Spezialmassnahmen: die Erhaltung spezieller Arten (sowohl Fauna wie Flora) erfordert manchmal Massnahmen, die nicht zum Vornherein festgelegt werden können. Das kann z. B. das (endgültige oder zeitweilige) Auszäunen einer bestimmten Fläche sein oder eine spezielle, auf die Bedürfnisse einer bestimmten dort vorkommenden Art abgestimmte Nutzung. Die Abgeltung wird gestützt auf den dadurch entstehenden Mehraufwand und/oder Ertragsausfall von Fall zu Fall bestimmt und pauschal ausbezahlt.

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