1 Diese Rahmenordnung (RO) regelt die Grundlagen, Struktur und Organisation der Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) mit ihren Major- und Minor-Studienprogrammen sowie ihrem individuellen Studienbereich.
2 Vorbehalten bleiben Kooperationsstudiengänge mit anderen Hochschulen.
Studienordnungen mit
§ 2 Anhängen
1 Die Studienordnungen der einzelnen Bachelor- und Masterstudiengänge halten die studiengangspezifischen Zulassungsbedingungen zum Studium sowie studiengangspezifische Angaben zur Struktur
und zur Organisation fest.
2 Die Anhänge zu den Studienordnungen beschreiben die Major-
Studienprogramme des jeweiligen Studiengangs. Sie enthalten insbesondere die Abschlussbezeichnung des Major-Studienprogramms, die Eingangskompetenzen, die Programmstruktur mit den Angaben zur Anzahl
Credits und die Abschlusskompetenzen.
3 Die Hochschulleitung beschliesst die Studienordnungen einschliesslich der Anhänge.
Minorliste
und Minorbeschreibung
§ 3 der Minor-Studienprogramme
1 Die Minorliste führt sämtliche Minor-Studienprogramme
auf.
2 Zu jedem Minor-Studienprogramm gibt es eine Minorbeschreibung.
Sie enthält insbesondere die Eingangskompetenzen, die Anmeldebedingungen, die Anzahl der Studienplätze, die nicht kombinierbaren Programme und die Programmstruktur mit den Angaben zur Anzahl Credits.
414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
3 Die Hochschulleitung beschliesst die Minorliste mit den Minorbeschreibungen.
§ 4 Studienangebot
1 Die ZHdK bietet folgende Bachelorstudiengänge an:
– Bachelor of Arts in Design,
– Bachelor of Arts in Contemporary Dance,
– Bachelor of Arts in Theater,
– Bachelor of Arts in Film,
– Bachelor of Arts in Fine Arts,
– Bachelor of Arts in Art Education,
– Bachelor of Arts in Musik,
– Bachelor of Arts in Musik und Bewegung.
2 Sie bietet folgende Masterstudiengänge an:8
– Master of Arts in Design,
– Master of Arts in Dance,
– Master of Arts in Theater,
– Master of Arts in Film,
– Master of Arts in Fine Arts,
– Master of Arts in Art Education,
– Master of Arts in Cultural Critique,
– Master of Arts in Transdisziplinarität in den Künsten,
– Master of Arts in Music Performance,
– Master of Arts in Specialized Music Performance,
– Master of Arts in Music Pedagogy,
– Master of Arts in Composition and Theory.
II. Abschnitt: Studium
A. Struktur des Studiums
Studienumfang
§ 5 und -dauer
1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 Credits. Dies entspricht
einer Regelstudiendauer von 6 Semestern. Die Studiendauer kann auf
höchstens 10 Semester verlängert werden.
2 Ein Masterstudiengang umfasst 120 Credits. Dies entspricht einer
Regelstudiendauer von 4 Semestern. Die Studiendauer kann auf höchstens 8 Semester verlängert werden.
3 Der Masterstudiengang Music Pedagogy mit dem Major Schulmusik II umfasst 180 Credits einschliesslich der für das Lehrdiplom für
Maturitätsschulen erforderlichen beruflichen Ausbildung (60 Credits).
4 Die jeweilige Studienordnung kann eine Höchststudiendauer von
8 Semestern für den Bachelorstudiengang und 6 Semestern für den Masterstudiengang festlegen.
§ 6 Studiengangstruktur
1 Ein Bachelorstudiengang besteht aus einem Major-Studienprogramm von 150 Credits und
a. einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Credits,
b. einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Credits und einem individuellen Studienbereich oder
c. einem individuellen Studienbereich.
2 Ein Masterstudiengang besteht aus einem Major-Studienprogramm
von 60 bis 90 Credits und
a. einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Credits,
b. einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Credits und einem individuellen Studienbereich oder
c. einem individuellen Studienbereich.
3 Im Masterstudiengang Music Pedagogy mit dem Major Schulmusik II ist § 5 Abs. 3 vorbehalten.
§ 7 Major-Studienprogramm
Jedes Major-Studienprogramm ist einem Studiengang zugeordnet und richtet sich nach der jeweiligen Studienordnung.
Wahl der
§ 8 Minor-Studienprogramme
1 Die Minor-Studienprogramme sind grundsätzlich frei wählbar, sofern die Eingangskompetenzen und die Anmeldebedingungen
erfüllt werden. Vorgaben zur Kombinierbarkeit sind in der Minorbeschreibung festgehalten.
2 Das Minor-Studienprogramm kann im Bachelorstudiengang ab dem
dritten Semester und im Masterstudiengang ab dem ersten Semester
belegt werden.
An- und
Abmeldungen
für Minor-
§ 9 Studienprogramme
1 Die Studierenden müssen sich innert der vorgegebenen Frist
für ein Minor-Studienprogramm anmelden. Allfällige Abmeldungen
müssen ebenfalls in der vorgegebenen Frist erfolgen.
2 Haben sich für ein Minor-Studienprogramm weniger Studierende
angemeldet als in der Minorbeschreibung vorgegeben, kann auf die
Durchführung verzichtet werden. In diesem Fall können sich die betroffenen Studierenden nachträglich für ein anderes Minor-Studienprogramm mit freien Studienplätzen anmelden.
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3 Die Hochschulleitung legt die Anmeldebedingungen und das Verfahren der Zuteilung in die Minor-Studienprogramme fest.
Minor-Studienprogramme
an anderen
§ 10 Hochschulen
Minor-Studienprogramme können an anderen Hochschulen
absolviert werden, sofern die Studienleitung vorgängig die Belegung
und die Anrechnung dieser Minor-Studienprogramme genehmigt hat.
Individueller
§ 11 Studienbereich
1 Der individuelle Studienbereich umfasst die Credits, die ausserhalb der gewählten Studienprogramme erworben werden, um den
erforderlichen Studienumfang zu erreichen.
2 Im individuellen Studienbereich können die Studierenden Module
frei wählen, sofern sie die Modulvoraussetzungen erfüllen und genügend Studienplätze vorhanden sind.
3 Es besteht kein Anspruch, dass Module für den individuellen Studienbereich geöffnet sind.
B. Module
§ 12 Modul
1 Das Studium ist modular aufgebaut.
2 Ein Modul ist eine in einem Semester abgeschlossene Lehr- und
Lerneinheit. Jedes Modul ist einem Modulbereich zugeordnet. Die Modulbereiche strukturieren die Major- und Minor-Studienprogramme.
Sie sind in der Programmstruktur und im Transcript of Records festgehalten.
3 Jedes Modul ist mit einem oder mehreren Leistungsnachweisen
abzuschliessen.
4 Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul sind in der Modulbeschreibung Inhalt, Anzahl Credits, Voraussetzungen, Leistungsnachweise sowie
Lernziele/Kompetenzen festgehalten. Die Modulbeschreibungen werden veröffentlicht.
Programmstruktur und
§ 13 Modultypen
1 Die Programmstruktur des jeweiligen Studienprogramms
hält die Modulbereiche, die Modultypen und den Creditumfang fest.
2 Die Modultypen definieren sich wie folgt:
a. Pflichtmodule müssen absolviert werden,
b. Wahlpflichtmodule müssen aus einem vorgegebenen Bereich im
vorgegebenen Umfang ausgewählt und absolviert werden,
c. Wahlmodule können aus einem vorgegebenen Bereich frei gewählt
und absolviert werden.
3 Abweichungen von der Programmstruktur sind im Falle von Anrechnungen nach § 18 möglich.
Anmeldung
§ 14 zu Modulen
1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung innerhalb der vorgegebenen Einschreibefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich.
2 Angemeldete Studierende sind zum Besuch der Module und zur
Erbringung der verlangten Leistungsnachweise verpflichtet.
3 Für die Abmeldung von Modulen kommt § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäss zur Anwendung.
Absage von
§ 15 Modulen
1 Bei weniger als fünf Studierenden, infolge höherer Gewalt
sowie bei Unfall, Krankheit oder bei längerem Ausfall von Dozierenden können ausgeschriebene Module abgesagt werden.
2 Bei einem abgesagten Modul besteht kein Anspruch auf spätere
Durchführung eines identischen Moduls.
C. Credits
§ 16 Credits
1 Die Leistungen der Studierenden werden mit Credits nach
dem European Credit Transfer System (ECTS) angerechnet. Ein Credit
entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 25 bis 30 Stunden,
die sich aus Kontakt- und Selbststudium zusammensetzt.
2 Jedem Modul wird eine bestimmte Anzahl von Credits in der Modulbeschreibung zugewiesen.
3 Pro Semester können sich Studierende für höchstens 36 Credits
einschreiben.
4 Die Studienordnung kann Vorgaben zur Mindestanzahl an eingeschriebenen Credits pro Semester festlegen.
5 Es können in der Regel nicht mehr Credits erworben werden, als
für den Studienabschluss erforderlich sind.
Vergabe von
§ 17 Credits
1 Credits werden vergeben, wenn mindestens 80% des Kontaktstudiums besucht und die pro Modul geforderten Leistungsnachweise mit «bestanden» oder mindestens mit der Note 4 bewertet wurden.
In begründeten Ausnahmefällen können die Modulbeschreibungen eine
höhere Anwesenheitspflicht festlegen.
2 Wer einen der erforderlichen Leistungsnachweise ungenügend erbracht hat, hat das Modul nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls die betroffenen Studierenden keine Gründe
nach § 29 Abs. 2 nachweisen.
Anrechnung
andernorts
erworbener
§ 18 Credits
1 Vor dem Studium erbrachte Studienleistungen an einer anderen Hochschule können in einem Studienprogramm angerechnet werden, sofern sie mit den Anforderungen des Studienganges und dem Studienziel mindestens gleichwertig sind.
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2 Für Studiengänge mit integriertem Lehrdiplom für Maturitätsschulen, Fachrichtung Musik oder Bildnerisches Gestalten werden zudem
vorgängig erbrachte Studienleistungen nach den Grundsätzen des Reglements über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht
auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektionen (EDK)
vom 28. März 2019 angerechnet.
3 Während des Studiums erbrachte Studienleistungen an einer anderen Hochschule sowie Praxisleistungen können in einem Studienprogramm oder im individuellen Studienbereich angerechnet werden, sofern
sie mit den Anforderungen des Studiengangs und dem Studienziel mindestens gleichwertig sind.
4 Zuständig für die Anrechnung in einem Studienprogramm sind
die Major-Studienprogrammleitung oder die Minor-Verantwortlichen.
Zuständig für die Anrechnung im individuellen Studienbereich ist die
Major-Studienprogrammleitung.
III. Abschnitt: Zulassung zum Studium und Immatrikulation
Allgemeines
§ 19 zur Zulassung
1 Die Zulassung zum Studium erfolgt über das gewählte Major-
Studienprogramm.
2 Bachelor- und Masterstudiengänge an schweizerischen Fachhochschulen, die nicht vollständig absolviert wurden, sind bei der Anmeldung zum Zulassungsverfahren zu deklarieren. Eine Nichtdeklaration
kann die nachträgliche Annullation der Zulassung zur Folge haben.
3 Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Studienordnung
des gewählten Major-Studienprogramms festgelegt. Die Minor-Studienprogramme können andere Sprachkenntnisse voraussetzen.
§ 20 Zulassungsverfahren
1 Das Zulassungsverfahren einschliesslich Eignungsabklärung
sowie die Zusammensetzung der Zulassungsprüfungskommission richten
sich nach der Studienordnung des gewählten Major-Studienprogramms.
2 Für das Zulassungsverfahren und die Zusammensetzung der Zulassungsprüfungskommission ist die Studienleitung zuständig. Über die
definitive Zulassung zum Studium entscheidet die Departementsleitung
auf Antrag der Studienleitung.
3 Die Zulassungsberechtigung gilt jeweils für das Studienjahr oder
-semester, für welches das Zulassungsverfahren durchgeführt wurde.
4 Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Für Kandidatinnen und
Kandidaten, welche die fachliche Eignungsabklärung bestanden haben,
für die aber kein Studienplatz zur Verfügung steht, wird in der Reihenfolge der Prüfungsergebnisse eine Warteliste geführt.
Zulassung zu
§ 21 den Bachelorstudiengängen
1 Zu den Bachelorstudiengängen wird zugelassen, wer über
einen Ausweis der folgenden Vorbildungen nach den Bestimmungen
der übergeordneten hochschulspezifischen Erlasse verfügt:
a. gymnasiale Maturität,
b. Berufsmaturität,
c. Fachmaturität oder
d. anderweitig erworbene gleichwertige allgemeinbildende Ausbildung.
2 Für den Bachelorstudiengang in Design muss, sofern keine Vorbildung in einem dem Fachbereich verwandten Berufsfeld vorliegt, zusätzlich eine einjährige Arbeitswelterfahrung oder ein zweisemestriger
gestalterischer Vorkurs (Propädeutikum) vorgewiesen werden.
3 Die Voraussetzungen betreffend Vorbildung sowie die studiengangspezifischen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Studienbeginns nachweislich erfüllt sein. Kann der Nachweis zu Studienbeginn
nicht erbracht werden, können Kandidatinnen und Kandidaten trotz Bestehen der Eignungsabklärung vom Studium ausgeschlossen werden.
4 Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ausserordentlichen
gestalterischen oder künstlerischen Begabung kann ausnahmsweise von
einer Vorbildung nach Abs. 1 für die Zulassung zum Bachelorstudiengang abgesehen werden, sofern die Studienordnung keine Einschränkung vorsieht (Sur-dossier-Zulassungen).
Zulassung zu
§ 22 den Masterstudiengängen
1 Zu den Masterstudiengängen wird zugelassen, wer nach den
Bestimmungen der übergeordneten hochschulspezifischen Erlasse über
einen der folgenden Abschlüsse verfügt:
a. einen Bachelorabschluss oder
b. einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer anerkannten oder
akkreditierten Hochschule.
2 Die Voraussetzungen betreffend Abschluss sowie die studiengangspezifischen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Studienbeginns nachweislich erfüllt sein. Kann der Nachweis zu Studienbeginn
nicht erbracht werden, können Kandidatinnen und Kandidaten trotz Bestehen der Eignungsabklärung vom Studium ausgeschlossen werden.
Durchführung
der Major-
§ 23 Studienprogramme
Die Zulassung zum Studiengang gilt unter der Bedingung,
dass das Major-Studienprogramm, zu dem die Zulassung erfolgt ist,
durchgeführt wird.
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§ 24 Immatrikulation
Wer zum Studium aufgenommen ist, wird nach Bezahlung
der Studiengebühren an der ZHdK immatrikuliert.
IV. Abschnitt: Studienleistungen
A. Studienleistungen
§ 25 Leistungsnachweise
1 Mit den Leistungsnachweisen wird das Erreichen der Lernziele/Kompetenzen eines Moduls überprüft.
2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:
a. aktive Teilnahme,
b. Projektarbeiten,
c. Präsentationen, Ausstellungen und Aufführungen,
d. Praktika und Lehrproben,
e. praktische, schriftliche und mündliche Arbeiten oder Prüfungen,
f. Bachelor- oder Masterabschlussleistungen im Major-Studienprogramm.
3 Wer Leistungsnachweise erbracht oder abgebrochen hat, kann sich
nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die
Leistung beeinträchtigten, berufen.
4 Die erforderlichen Leistungsnachweise werden für die Pflicht- und
Wahlpflichtmodule in der jeweiligen Modulbeschreibung und für die
Wahlmodule im Vorlesungsverzeichnis abschliessend aufgeführt.
5 Zuständig für die Durchführung und Bewertung der Leistungsnachweise sind die Dozierenden.
§ 26 Eigenleistungen
1 Die Studierenden erbringen ihre Leistungsnachweise eigenständig.
2 Disziplinarverstösse wie nicht eigenständig erbrachte Leistungsnachweise, nicht deklarierte Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse
sowie die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, werden nach der Disziplinarordnung6 in der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April
20095 geahndet.
3 Leistungsnachweise können als Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden.
§ 27 Bewertungen
1 Die einzelnen Leistungsnachweise werden entweder mit
«bestanden» oder «nicht bestanden» oder mittels numerischer Noten
bewertet. Die Vergabe von Viertelnoten ist möglich.
2 Ein unter der Note 4 bewerteter Leistungsnachweis gilt als «nicht
bestanden».
3 Eine Bewertung mit den Noten 3,5 und 3,75 kann, sofern dies in
der entsprechenden Modulbeschreibung vorgesehen ist, mit dem Vermerk «Nachbesserung einmal möglich» versehen werden. Ist nach der
Nachbesserung die Bewertung des Leistungsnachweises ungenügend,
gilt er als «nicht bestanden» oder wird mit entsprechender Note festgehalten.
4 Die Bewertungskriterien richten sich nach der jeweiligen Studienordnung.
5 Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt
allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet und entsprechend
gleich bewertet.
6 Die Studierenden erhalten eine Mitteilung, sobald die Bewertungen
elektronisch einsehbar sind.
§ 28 Notenskala
Die Notenskala entspricht wie folgt:
6 = hervorragend, mit Auszeichnung,
5,75 = sehr gut bis hervorragend,
5,5 = sehr gut,
5,25 = gut bis sehr gut,
5 = gut,
4,75 = befriedigend bis gut,
4,5 = befriedigend,
4,25 = ausreichend bis befriedigend,
4 = ausreichend,
3,75 = nicht bestanden,
3,5 = nicht bestanden,
3,25 bis 1 = nicht bestanden.
B. Versäumte Leistungsnachweise und Wiederholungen
Versäumte
§ 29 Leistungsnachweise
1 Wer einen Leistungsnachweis unbegründet versäumt, hat
das Modul nicht bestanden.
2 Wer Leistungsnachweise von Pflichtmodulen begründet versäumt,
muss diese nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt,
Militärdienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutter- und Vaterschaftsurlaub, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Der Hinderungsgrund muss den Dozierenden unverzüglich mitgeteilt und belegt
werden.
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3 Wer Leistungsnachweise von Wahlplicht- und Wahlmodulen begründet versäumt, kann diese nachholen, wenn diese zu einem späteren
Zeitpunkt noch einmal angeboten werden. Andernfalls werden Studierende nachträglich vom Modul abgemeldet. Die Gründe und das Vorgehen richten sich nach Abs. 2.
4 Die Dozierenden können für begründet versäumte Leistungsnachweise Ersatzleistungen festlegen. Sie entscheiden im Zweifelsfalle über
Einzelheiten.
Wiederholung
von Leistungsnachweisen
§ 30 und Modulen
1 Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt
werden.
2 Nicht bestandene Pflichtmodule können einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erfolgt am nächstmöglichen regulären Termin.
Ein Ersatz ist nicht möglich. Bei wiederholtem Nichtbestehen erfolgt
der Ausschluss vom Studium.
3 Nicht bestandene Wahlpflichtmodule können einmal wiederholt
werden oder durch gleichwertige Wahlpflichtmodule ersetzt werden.
4 Werden mehr als drei Wahlpflichtmodule erstmalig nicht bestanden, kann der Ausschluss aus dem Studium erfolgen.
5 Die Major-Studienprogrammleitung oder die Minor-Verantwortlichen können entscheiden, dass nicht das ganze Modul, sondern nur
einzelne Leistungsnachweise nach der Modulbeschreibung zu wiederholen sind.
V. Abschnitt: Organisation des Studiums
Studium mit
§ 31 Beeinträchtigung
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Beeinträchtigung
können studienrelevante Aktivitäten formal angepasst und nachteilsausgleichende Massnahmen gewährt werden. Die nachteilsausgleichenden Massnahmen werden in der Regel semesterweise festgelegt.
2 Die Studienleitung prüft die Gesuche. Sie kann in Zweifelsfällen
eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der ZHdK und die
Fachstelle Gleichstellung und Diversity zur Beratung beiziehen.
3 Die Festlegung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
§ 32 Praktikum
1 Ein Praktikum kann Bestandteil des Studiums sein, wenn
eine angemessene Betreuung gewährleistet und es in der Studienordnung vorgesehen ist.
2 Ein Praktikum muss den Studienzielen entsprechen.
3 Die Studierenden bleiben während des Praktikums immatrikuliert.
§ 33 Urlaub
1 Ein Urlaub ist in der Regel bis zu zwei Semestern pro Studiengang möglich. Der Urlaub ist von den Studierenden innert der vorgegebenen Frist zu beantragen und von der Studienleitung zu bewilligen.
2 Als Urlaubsgründe kommen Militärdienst, Krankheit, Unfall,
Schwangerschaft, Mutter- und Vaterschaftsurlaub sowie weitere wichtige Gründe in Betracht.
3 Die Studierenden bleiben während des Urlaubs immatrikuliert.
Sie sind von der Bezahlung der Studiengebühren befreit.
§ 34 Studienunterbruch
1 Das Studium kann im Einverständnis mit der Studienleitung unterbrochen werden.
2 Während des Studienunterbruchs sind die Studierenden nicht immatrikuliert.
3 Dauert der Unterbruch nicht länger als vier aufeinander folgende
Semester, werden die Studienleistungen bei Wiedereintritt voll angerechnet, sofern in der Zwischenzeit keine rechtlichen oder curricularen
Änderungen im Studiengang erfolgt sind.
4 Bei länger dauerndem Studienunterbruch oder Änderungen im
Studiengang entscheidet die Studienleitung über die Bedingungen des
Wiedereintritts. Sie entscheidet insbesondere darüber, welche früheren
Studienleistungen angerechnet werden und welche zusätzlichen Studienleistungen zu erbringen sind.
5 Die Studienleitung kann die Dauer des Studienunterbruchs nach
Abs. 3 aufgrund von körperlich benötigten Voraussetzungen im Bereich
Tanz verkürzen.
Wechsel des
§ 35 Major-Studienprogramms
1 Für Studierende, die innerhalb der ZHdK das Major-Studienprogramm wechseln wollen, gelten die Bestimmungen des Zulassungsverfahrens der jeweiligen Studienordnung sinngemäss. Als zusätzliche Unterlagen müssen die nachgewiesenen Studienleistungen und
bescheinigten Credits eingereicht werden.
2 Die Studienleitung bestimmt den Termin des Zulassungsverfahrens.
3 Ein Wechsel erfolgt auf Semesterbeginn.
4 Über die Zulassung sowie Anrechnung der bescheinigten Credits
und nachgewiesener Studienleistungen entscheidet die Studienleitung.
Wechsel oder
Abbruch des
§ 36 Minor-Studienprogramms
1 Für Studierende, die das Minor-Studienprogramm wechseln
wollen, gelten die Bestimmungen des gewählten neuen Minor-Studienprogramms.
414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
2 Die Minor-Verantwortlichen des neu gewählten Minor-Studienprogramms sind für die Anrechnung bescheinigter Credits und nachgewiesener Studienleistungen zuständig.
3 Studierenden, die ihr Minor-Studienprogramm abbrechen und kein
neues aufnehmen, werden die bescheinigten Credits im individuellen
Studienbereich angerechnet.
4 Ein Wechsel oder Abbruch des Minor-Studienprogramms muss in
der vorgegebenen Frist angemeldet werden.
§ 37 Gast- und Austauschsemester
1 Gast- und Austauschsemester können an anderen Hochschulen absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Studienziel
entsprechen.
2 Die Studienleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von
Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienleistungen.
3 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der
Regel für ein Semester möglich.
4 Das International Office und die Major-Studienprogrammleitung
beraten die Studierenden bei Gast- und Austauschsemestern.
Studienplanung
§ 38 und -beratung
1 Die Studierenden sind verantwortlich für ihre Studienplanung.
2 Sie bemühen sich um Informationen, die ihr Studium betreffen, und
sind verpflichtet, die an ihre ZHdK-Mailadresse gesendeten E-Mails zu
lesen und die nötige Korrespondenz zu führen. Ihre persönlichen Daten
haben die Studierenden im Intranet der ZHdK zu erfassen und aktuell
zu halten.
3 Die Studien- und Programmleitungen sowie die Minor-Verantwortlichen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die das Studium
betreffen, rechtzeitig zu kommunizieren.
4 Die ZHdK sorgt für eine angemessene Studienberatung.
§ 39 Infrastruktur
1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materialien und Arbeitsgeräte in der Regel selber auf.
2 Die Studierenden können die Infrastruktur der ZHdK mit Sorgfalt
und unter Einhaltung entsprechender Reglemente benutzen, soweit die
Benutzung mit dem Studium in Zusammenhang steht.
§ 40 Studienjahresstruktur
1 Das Studienjahr ist in das Herbst- und Frühlingssemester
gegliedert.
2 Das Kontaktstudium findet im Herbstsemester von Kalenderwoche
38 bis 4 und im Frühlingssemester von Kalenderwoche 8 bis 24 statt.
3 Die unterrichtsfreie Zeit wird für das Selbststudium verwendet.
Die Hochschule kann in dieser Zeit
a. Praktika vorsehen,
b. in begründeten Fällen das Kontaktstudium im Umfang von höchstens drei Wochen durchführen.
4 Von Abs. 3 lit. b ausgenommen sind Lehrveranstaltungen, die
a. zur Erhaltung und Entwicklung der körperlichen, künstlerischen
sowie technischen Fertigkeiten dienen,
b. von anderen Hochschulen mit anderer Semesterstruktur angeboten
werden.
5 In den Ferien (Kalenderwochen 52 und 1 sowie 31 bis 34) wird
kein Kontaktstudium durchgeführt und es werden keine Studienleistungen verlangt.
VI. Abschnitt: Diplome
A. Studienabschluss