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Rahmenordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste

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Contents: 47 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 2 Anhängen
  3. § 3 der Minor-Studienprogramme
  4. § 4 Studienangebot
  5. § 5 und -dauer
  6. § 6 Studiengangstruktur
  7. § 7 Major-Studienprogramm
  8. § 8 Minor-Studienprogramme
  9. § 9 Studienprogramme
  10. § 10 Hochschulen
  11. § 11 Studienbereich
  12. § 12 Modul
  13. § 13 Modultypen
  14. § 14 zu Modulen
  15. § 15 Modulen
  16. § 16 Credits
  17. § 17 Credits
  18. § 18 Credits
  19. § 19 zur Zulassung
  20. § 20 Zulassungsverfahren
  21. § 21 den Bachelorstudiengängen
  22. § 22 den Masterstudiengängen
  23. § 23 Studienprogramme
  24. § 24 Immatrikulation
  25. § 25 Leistungsnachweise
  26. § 26 Eigenleistungen
  27. § 27 Bewertungen
  28. § 28 Notenskala
  29. § 29 Leistungsnachweise
  30. § 30 und Modulen
  31. § 31 Beeinträchtigung
  32. § 32 Praktikum
  33. § 33 Urlaub
  34. § 34 Studienunterbruch
  35. § 35 Major-Studienprogramms
  36. § 36 Minor-Studienprogramms
  37. § 37 Gast- und Austauschsemester
  38. § 38 und -beratung
  39. § 39 Infrastruktur
  40. § 40 Studienjahresstruktur
  41. § 41 Abschluss
  42. § 42 für den Studienabschluss
  43. § 43 Diplomtitel
  44. § 44 Diplomdokumente
  45. § 45 Ausschluss
  46. § 46 Grundlage
  47. § 47 Rechtsmittel

47 provisions

§ 41 Abschluss

1 Das Major-Studienprogramm wird mit Bachelor- oder Masterabschlussleistungen abgeschlossen. 2 Die jeweilige Studienordnung definiert die Elemente der Bachelor- oder Masterabschlussleistungen, die Bewertungskriterien sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission. 3 Die Studienleitung setzt die Prüfungskommission ein. Voraussetzungen

§ 42 für den Studienabschluss

1 Das Studium wird erfolgreich abgeschlossen, wenn a. die erforderlichen Credits erworben wurden und b. in den Bachelor- oder Masterabschlussleistungen die Bewertung «bestanden» oder mindestens die Note 4 erreicht wurde. 2 Die Studienleitung teilt den Studierenden die Bewertung der erbrachten Abschlussmodule mit. Auf Gesuch ist die Bewertung mündlich oder schriftlich zu begründen. B. Diplomierung

§ 43 Diplomtitel

1 Die ZHdK verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang den Titel «Bachelor of Arts ZHdK in [Bezeichnung Studiengang] mit Major in [Bezeichnung] und Minor(s) [Bezeichnung] oder individuellem Studienbereich». 414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK 2 Sie verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang den Titel «Master of Arts ZHdK in [Bezeichnung Studiengang] mit Major in [Bezeichnung] und Minor(s) [Bezeichnung] oder individuellem Studienbereich». 3 Die ZHdK verleiht mit dem entsprechenden Masterdiplom zudem das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit dem Titel «Lehrdiplom für Maturitätsschulen, Fachrichtung [Musik oder Bildnerisches Gestalten]».

§ 44 Diplomdokumente

1 Die ZHdK stellt bei erfolgreichem Abschluss eine Diplomurkunde, ein Diploma Supplement sowie ein Transcript of Records aus. 2 Die Diplomurkunde enthält den Titel. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor der ZHdK und der jeweiligen Departementsleitung unterzeichnet. 3 Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diploma Supplement ausgestellt, das Angaben über den Studiengang, die Studienprogramme sowie den individuellen Studienbereich in standardisierter Form wiedergibt. 4 Das Transcript of Records bescheinigt die erfolgreich absolvierten Module. 5 Ist das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, stellt die ZHdK das Transcript of Records über die erfolgreich absolvierten Module aus. VII. Abschnitt: Ausschluss vom Studium und Rechtsschutz A. Ausschluss

§ 45 Ausschluss

1 Die Departementsleitung schliesst auf Antrag der Studienleitung Studierende aus einem Studiengang aus, wenn Module nach § 30 Abs. 2 nicht bestanden wurden. 2 Die Departementsleitung kann auf Antrag der Studienleitung Studierende aus einem Studiengang insbesondere ausschliessen, wenn a. die erforderlichen Sprachkenntnisse gemäss Studienordnung nicht nachgewiesen wurden, b. die Höchststudiendauer überschritten wurde oder c. die Wahlpflichtmodule nach § 30 Abs. 4 nicht bestanden wurden. 3 Die Studienordnung kann abschliessend festhalten, welcher der in Abs. 2 aufgeführten Ausschlussgründe zwingend zum Ausschluss führt. 4 Ausschlüsse aufgrund der Disziplinarordnung richten sich nach § 8 ff. der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 20095. B. Rechtsschutz

§ 46 Grundlage

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem FaHG4 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593.

§ 47 Rechtsmittel

1 Anordnungen der ZHdK können mit Rekurs angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. 2 Anordnungen im Zusammenhang mit der Zulassung an die ZHdK unterliegen zunächst der internen Einsprache an die zuständige Departementsleitung. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden. 3 Über den Rekurs befindet die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. 4 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. VIII. Abschnitt: Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung § 48.7 1 Bachelorstudierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2023/24 begonnen haben, und Masterstudierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2024/25 begonnen haben, schliessen es nach bisherigem Recht ab. 2 Studierende, die ihr Studium unterbrechen, werden unter das neue Recht gestellt. Die Bedingungen des Wiedereintritts sowie der Anrechnung von früheren Studienleistungen richten sich nach § 34. 1 OS 77, 24; Begründung siehe ABl 2021-11-12. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2023 (OS 77, 145). 3 LS 175.2. 4 LS 414.10. 5 LS 414.101. 6 LS 415.33. 7 Fassung gemäss B vom 15. Februar 2022 (OS 77, 145; ABl 2022-02-25). In Kraft seit 1. Februar 2023. 8 Fassung gemäss B vom 7. November 2023 (OS 79, 26; ABl 2023-12-01). In Kraft seit 1. Februar 2024.

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