1 Das Major-Studienprogramm wird mit Bachelor- oder Masterabschlussleistungen abgeschlossen.
2 Die jeweilige Studienordnung definiert die Elemente der Bachelor-
oder Masterabschlussleistungen, die Bewertungskriterien sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission.
3 Die Studienleitung setzt die Prüfungskommission ein.
Voraussetzungen
§ 42 für den Studienabschluss
1 Das Studium wird erfolgreich abgeschlossen, wenn
a. die erforderlichen Credits erworben wurden und
b. in den Bachelor- oder Masterabschlussleistungen die Bewertung
«bestanden» oder mindestens die Note 4 erreicht wurde.
2 Die Studienleitung teilt den Studierenden die Bewertung der erbrachten Abschlussmodule mit. Auf Gesuch ist die Bewertung mündlich oder schriftlich zu begründen.
B. Diplomierung
§ 43 Diplomtitel
1 Die ZHdK verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang den Titel «Bachelor of Arts ZHdK in [Bezeichnung Studiengang] mit Major in [Bezeichnung] und Minor(s) [Bezeichnung] oder individuellem Studienbereich».
414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
2 Sie verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang den Titel «Master of Arts ZHdK in [Bezeichnung Studiengang]
mit Major in [Bezeichnung] und Minor(s) [Bezeichnung] oder individuellem Studienbereich».
3 Die ZHdK verleiht mit dem entsprechenden Masterdiplom zudem
das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit dem Titel «Lehrdiplom für
Maturitätsschulen, Fachrichtung [Musik oder Bildnerisches Gestalten]».
§ 44 Diplomdokumente
1 Die ZHdK stellt bei erfolgreichem Abschluss eine Diplomurkunde, ein Diploma Supplement sowie ein Transcript of Records
aus.
2 Die Diplomurkunde enthält den Titel. Sie wird von der Rektorin
oder dem Rektor der ZHdK und der jeweiligen Departementsleitung
unterzeichnet.
3 Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diploma Supplement ausgestellt,
das Angaben über den Studiengang, die Studienprogramme sowie den
individuellen Studienbereich in standardisierter Form wiedergibt.
4 Das Transcript of Records bescheinigt die erfolgreich absolvierten Module.
5 Ist das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, stellt die ZHdK
das Transcript of Records über die erfolgreich absolvierten Module
aus.
VII. Abschnitt: Ausschluss vom Studium und Rechtsschutz
A. Ausschluss
§ 45 Ausschluss
1 Die Departementsleitung schliesst auf Antrag der Studienleitung Studierende aus einem Studiengang aus, wenn Module nach § 30
Abs. 2 nicht bestanden wurden.
2 Die Departementsleitung kann auf Antrag der Studienleitung Studierende aus einem Studiengang insbesondere ausschliessen, wenn
a. die erforderlichen Sprachkenntnisse gemäss Studienordnung nicht
nachgewiesen wurden,
b. die Höchststudiendauer überschritten wurde oder
c. die Wahlpflichtmodule nach § 30 Abs. 4 nicht bestanden wurden.
3 Die Studienordnung kann abschliessend festhalten, welcher der in
Abs. 2 aufgeführten Ausschlussgründe zwingend zum Ausschluss führt.
4 Ausschlüsse aufgrund der Disziplinarordnung richten sich nach
§ 8 ff. der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 20095.
B. Rechtsschutz
§ 46 Grundlage
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem FaHG4 und
dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593.
§ 47 Rechtsmittel
1 Anordnungen der ZHdK können mit Rekurs angefochten
werden. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage.
2 Anordnungen im Zusammenhang mit der Zulassung an die ZHdK
unterliegen zunächst der internen Einsprache an die zuständige Departementsleitung. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Der Einspracheentscheid kann mit Rekurs angefochten werden.
3 Über den Rekurs befindet die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
4 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
VIII. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
§ 48.7 1 Bachelorstudierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2023/24 begonnen haben, und Masterstudierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2024/25 begonnen haben, schliessen es
nach bisherigem Recht ab.
2 Studierende, die ihr Studium unterbrechen, werden unter das neue
Recht gestellt. Die Bedingungen des Wiedereintritts sowie der Anrechnung von früheren Studienleistungen richten sich nach § 34.
1 OS 77, 24; Begründung siehe ABl 2021-11-12.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2023 (OS 77, 145).
3 LS 175.2.
4 LS 414.10.
5 LS 414.101.
6 LS 415.33.
7 Fassung gemäss B vom 15. Februar 2022 (OS 77, 145; ABl 2022-02-25). In Kraft
seit 1. Februar 2023.
8 Fassung gemäss B vom 7. November 2023 (OS 79, 26; ABl 2023-12-01). In Kraft
seit 1. Februar 2024.