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Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung

Bern · 215.321.3 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Das Grundbuch im Kanton Bern wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt. 2 Die Abteilungen und die entsprechenden Register werden nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch geführt. 3 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Datenschutzgesetz4) für den Datenschutz insgesamt.

Art. 2

Spezialregister 1 Neben den in der Verordnung betreffend das Grundbuch zugelassenen Hilfsregistern wird ein Register «Übrige Berechtigte» geführt. Darin werden die Berechtigten aus Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen aufgeführt. 1) SR 211.432.1 2) BSG 211.1 3) BSG 152.01 4) BSG 152.04 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 98-38 215.321.3 2

Art. 3

Besondere Miteigentumsanteile, Autoabstellplätze und dergleichen 1 Miteigentumsanteile, die im Eigentum von Ehegatten stehen, sowie Autoabstellplätze und dergleichen müssen nicht als eigene Grundstücke geführt werden.

Art. 4

Personendaten 1 Nebst den in Artikel 108 Absatz 4 GBV5) vorgesehenen Personendaten werden die folgenden Daten der zentralen Personenverwaltung der Steuerverwaltung (ZPV) entnommen und in die Register aufgenommen: a die AHV-Nummer, b die Nummer der ZPV, c der Heimatort einer Person, d die Angabe, ob eine Person verheiratet ist oder nicht.

Art. 5

Zugriff im Abrufverfahren 1 Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern und die zur Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung ermächtigten Geometerbüros dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zugreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. * 2 Die Steuerbehörden des Kantons dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zurückgreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 6

Pfandtitel 1 Entkräftete Pfandtitel werden von Amtes wegen der berechtigten Person ausgehändigt.

Art. 7

Einführung 1 Das mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Grundbuch wird nach den Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich gemeindeweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion jede Teileinführung. * 2 Für Gemeinden, in denen das Grundbuch noch nicht mit elektronischer Datenverarbeitung geführt wird, gilt weiterhin das bisherige Recht.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft. 5) SR 211.432.1 3 215.321.3 Bern, 22. April 1998 Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor: Annoni 215.321.3 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.04.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung 98-38 09.05.2005 01.07.2005 Erlasstitel geändert 05-39 09.05.2005 01.07.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert 05-39 06.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 1 geändert 09-114 5 215.321.3 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.04.1998 01.01.1998 Erstfassung 98-38 Erlasstitel 09.05.2005 01.07.2005 geändert 05-39 Art. 5 Abs. 1 09.05.2005 01.07.2005 geändert 05-39 Art. 7 Abs. 1 06.10.2009 01.01.2010 geändert 09-114

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