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8 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Das Grundbuch im Kanton Bern wird mit elektronischer Datenverarbeitung
geführt.
2 Die Abteilungen und die entsprechenden Register werden nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch geführt.
3 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und
Kirchendirektion sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Datenschutzgesetz4) für
den Datenschutz insgesamt.
Art. 2
Spezialregister
1 Neben den in der Verordnung betreffend das Grundbuch zugelassenen Hilfsregistern wird ein Register «Übrige Berechtigte» geführt. Darin werden die Berechtigten aus Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen aufgeführt.
1) SR 211.432.1
2) BSG 211.1
3) BSG 152.01
4) BSG 152.04
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
98-38
215.321.3 2
Art. 3
Besondere Miteigentumsanteile, Autoabstellplätze und dergleichen
1 Miteigentumsanteile, die im Eigentum von Ehegatten stehen, sowie Autoabstellplätze und dergleichen müssen nicht als eigene Grundstücke geführt werden.
Art. 4
Personendaten
1 Nebst den in Artikel 108 Absatz 4 GBV5) vorgesehenen Personendaten werden die folgenden Daten der zentralen Personenverwaltung der Steuerverwaltung (ZPV) entnommen und in die Register aufgenommen:
a die AHV-Nummer,
b die Nummer der ZPV,
c der Heimatort einer Person,
d die Angabe, ob eine Person verheiratet ist oder nicht.
Art. 5
Zugriff im Abrufverfahren
1 Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern und die zur Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung ermächtigten Geometerbüros dürfen direkt auf die
Hauptbuchdaten zugreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *
2 Die Steuerbehörden des Kantons dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zurückgreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
Art. 6
Pfandtitel
1 Entkräftete Pfandtitel werden von Amtes wegen der berechtigten Person ausgehändigt.
Art. 7
Einführung
1 Das mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Grundbuch wird nach den
Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich gemeindeweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion jede Teileinführung. *
2 Für Gemeinden, in denen das Grundbuch noch nicht mit elektronischer Datenverarbeitung geführt wird, gilt weiterhin das bisherige Recht.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
5) SR 211.432.1
3 215.321.3
Bern, 22. April 1998 Der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor:
Annoni
215.321.3 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.04.1998 01.01.1998 Erlass Erstfassung 98-38
09.05.2005 01.07.2005 Erlasstitel geändert 05-39
09.05.2005 01.07.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert 05-39
06.10.2009 01.01.2010 Art. 7 Abs. 1 geändert 09-114
5 215.321.3
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.04.1998 01.01.1998 Erstfassung 98-38
Erlasstitel 09.05.2005 01.07.2005 geändert 05-39
Art. 5 Abs. 1 09.05.2005 01.07.2005 geändert 05-39
Art. 7 Abs. 1 06.10.2009 01.01.2010 geändert 09-114