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22 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu Artikel 24 ff. FiR die Gebühren im Bauwesen der Stadt Thun.
2 Sie ist insbesondere anwendbar für die Aufwendungen im Zusammenhang mit:
a Bau- oder Gewässerschutzbewilligungsverfahren,
b Baupolizeiverfahren und Baukontrollen inkl. Baustatistik,
c Voranfragen,
d Dienstleistungen und Auskunftserteilungen.
Propose a changeArt. 2
1 Wer Aufwendungen im Sinne von Artikel 1 verursacht, hat Gebühren
gemäss den Ansätzen dieser Verordnung zu entrichten.
2 Wenn Minimal- und Maximalgebühren vorgesehen sind, ist den Verhältnissen des Einzelfalles (Bedeutung des Geschäftes, Zeit- und Arbeitsaufwand usw.) Rechnung zu tragen.
Propose a changeArt. 3
1 Die Stadt hat nebst den Gebühren Anspruch auf den vollständigen Ersatz der im Zusammenhang mit den Geschäften entstehenden Auslagen.
1 BSG 721.0
2 BSG 725.1
3 BSG 871.11
4 BSG 821.0
5 SSG 620.0
6 SSG 101.1
Geltungsbereich
Grundsatz
Auslage
2 154.231.11
2 Die Auslagen beinhalten insbesondere:
a Gebühren der eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Amtsstellen,
b Expertenhonorare (z. B. für die Prüfung umfangreicher energietechnischer Massnahmennachweise, für technische Untersuchungen, Gutachten des Fachbeirats Stadtbild [FBS] usw.),
c Gebühren für Leistungen beauftragter Dritter,
d Reiseentschädigungen,
e Zeugengelder,
f Insertionskosten,
g Post- und Telefongebühren.
Propose a changeArt. 4
1 Die Gebühren werden erhoben:
a als Grundgebühr und
b im Aufwandtarif.
2 Die Höhe der Gebühren ist in den Anhängen dieser Verordnung festgelegt.
Propose a changeArt. 5
1 Die Gebühren werden im Bauentscheid oder in den besonderen Bewilligungen verfügt. Wo dies nicht möglich ist, setzt sie der Bauinspektor
oder die Bauinspektorin fest.
2 Bei offensichtlich unrichtigen Angaben über die Baukosten im Baugesuch wird die Gebühr aufgrund der erfahrungsgemäss zu erwartenden
Baukosten durch die Behörde festgesetzt.
Propose a changeArt. 6
Bei Einreichung eines Baugesuches kann der Bauinspektor oder die
Bauinspektorin den Baugesuchsteller bzw. die Baugesuchstellerin zur
Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses im Sinne von Artikel
53 BewD anhalten.
2. Gebühren im Bau- und Gewässerschutzbewilligungsverfahren
Propose a changeArt. 7
1 Die Gebühr für eine Voranfrage beträgt maximal 500 Franken und wird
gemäss Aufwandtarif festgesetzt.
2 Zusätzlich zur Gebühr gemäss Absatz 1 werden allfällige Auslagen
weiterverrechnet.
Propose a changeArt. 8
1 Die Grundgebühr gemäss Anhang 1 deckt den Aufwand der Baubewilligungsbehörde für folgende Arbeiten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens:
Gebühr
Gebührenfestsetzung
Kostenvorschuss
Voranfrage
(Vorabklärung)
Baugesuch
3 154.231.11
a formelle Prüfung,
b materielle Prüfung,
c Behandlung von Einsprachen,
d Erstellen des Bauentscheids.
2 Für Amtsberichte zuhanden einer Leitbehörde wird die Grundgebühr
um 20 Prozent reduziert.
3 Ergeben sich ausserordentliche Vereinfachungen oder erfolgt ein
Rückzug des Gesuches, kann die Grundgebühr angemessen reduziert
werden.
4 Zusätzliche Gebühren werden gemäss Anhang 2 erhoben für:
a Ausnahmebewilligungen,
b schriftliche Mitteilungen an Betroffene,
c Publikationen,
d Projektänderungen,
e Einigungsverhandlungen,
f ausserordentliche Mehraufwände,
g Gesuche um vorzeitigen Baubeginn,
h Verlängerungen von Baubewilligungen.
5 Für Reklamen fallen Gebühren gemäss Anhang 2 an. Sind die Reklamen alleiniger Baugesuchsgegenstand, entfällt die Grundgebühr nach
Absatz 1.
Propose a changeArt. 9
Aufwendungen im Bereich Brandschutz werden im Aufwandtarif gemäss
Anhang 2 verrechnet.
Propose a changeArt. 10
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Gewässerschutzbewilligungsverfahren werden eine Grund- und eine Aufwandgebühr gemäss
Anhang 2 erhoben.
Propose a changeArt. 11
Für die Behandlung eines Strassenanschlussgesuchs wird eine Grund-
und eine Aufwandgebühr gemäss Anhang 2 erhoben.
Propose a changeArt. 12
Die Fachberichte in den Bereichen Verkehrstechnik, Verkehrsplanung,
Wasserbau, Stadtgrün und Abfallbeseitigung werden nach Aufwand gemäss Anhang 2 verrechnet.
Propose a changeArt. 13
Die Aufwendungen für die Prüfung und die Behandlung von Gesuchen in
Bezug auf Händlerschilder (U-Nummern) werden nach Aufwandtarif gemäss Anhang 2 verrechnet.
Brandschutzbeurteilung
Gewässerschutzgesuch
Strassenanschluss
Fachbericht Tiefbau
Händlerschild
4 154.231.11
3. Nutzung des öffentlichen Grundes
Propose a changeArt. 14
1 Die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Grundes durch Fassadengerüste, Schuttmulden, Bauinstallationen, Materialdepots, Grabarbeiten usw. wird gemäss Anhang 2 unter Einhaltung einer Mindestgebühr
erhoben.
2 Die Gebühr für die Nutzung von taxpflichtigen Parkflächen durch Fassadengerüste, Schuttmulden, Bauinstallationen, Materialdepots, Grabarbeiten usw. wird gemäss Anhang 2 erhoben.
Propose a changeArt. 15
Für die vorübergehende Installation von Erdankern in den öffentlichen
Grund wird eine Gebühr gemäss Anhang 2 erhoben.
Propose a changeArt. 16
1 Wenn mit dem Bauprojekt eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, können
in Ausnahmefällen auf Gesuch hin die Gebühren gemäss Artikel 14 und
15 ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Für die Beurteilung von Ausnahmegesuchen ist der Gemeinderat zuständig.
3 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Unternehmen, an welchen die Stadt
Thun beteiligt ist.
4. Baukontrolle und Baupolizei
Propose a changeArt. 17
1 Für folgende Tätigkeiten werden Gebühren gemäss Anhang 2 erhoben:
a administrative Baukontrolle/Baustatistik,
b weitergehende Baukontrollen,
c Schutzraumabnahme,
d Kanalisationsabnahme.
2 Die Grundgebühr für die administrative Baukontrolle/Baustatistik deckt
den Aufwand für die Kontrolle der Selbstdeklarationen (SB 1 und SB 2)
und die Führung der zugehörigen Baustatistik ab.
3 Müssen Abnahmen wegen ungenügend ausgeführter Arbeiten wiederholt werden, erfolgt eine Verrechnung gemäss Aufwandtarif.
Propose a changeArt. 18
1 Für die Durchführung der Schnurgerüstabnahmen schliesst der Gemeinderat mit einem spezialisierten Vermessungsbüro eine Vereinbarung ab.
2 Die Kosten für die Schnurgerüstabnahme werden gemäss Stundenta-
Oberirdische
Nutzung
Unterirdische
Nutzung mittels
Erdanker
Verzicht auf Gebührenerhebung
Baukontrolle und
Abnahme
Schnurgerüstabnahme
5 154.231.11
rif im Anhang 2 festgesetzt und vom Vermessungsbüro in Rechnung gestellt.
3 Verweigert die Bauherrschaft die Bezahlung der Kosten für die
Schnurgerüstabnahme, erlässt der Bauinspektor oder die Bauinspektorin
eine Kostenverfügung.
Propose a changeArt. 19
Für Verrichtungen der Gemeindebaupolizeibehörde werden Gebühren
gemäss Anhang 2 erhoben.
5. Archivierte Unterlagen
Propose a changeArt. 20
Für die Einsichtnahme in archivierte Unterlagen werden folgende Gebühren gemäss Anhang 2 erhoben:
a Aufwendungen nach Aufwandtarif,
b Kosten der Scans/Kopien.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Propose a changeArt. 21
Die Gebühren für Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung
hängig sind, werden nach dem neuen Recht berechnet.
Propose a changeArt. 22
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten wird die Gebührenverordnung im Bauwesen der
Stadt Thun vom 5. Dezember 2003 aufgehoben.
Thun, 17. Dezember 2025 Namens des Gemeinderates
Der Stadtpräsident: Lanz
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
Baupolizeiliche
Verrichtung
Einsichtnahme in
archivierte Unterlagen
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten und
Aufhebung bisherigen Rechts
6 154.231.11
Anhang I
Die Grundgebühr für Baugesuche beträgt bei Baukosten ohne Land:
Baukosten CHF Ansatz ‰ Minimum CHF
bis 99'999 9,0 420
ab 100'000 6,3 900
ab 500'000 4,6 3'150
ab 1'000'000 3,5 4'600
ab 2'500'000 3,0 8'750
ab 5'000'000 2,5 15'000
ab 10'000'000 2,0 25'000
ab 25'000'000 1,5 50'000
ab 50'000'000 1,3 75'000
ab 75'000'000 1,1 97'500
ab 100'000'000 0,9 110'000
ab 150'000'000 0,7 135'000
ab 200'000'000 0,5 140'000
ab 300'000'000 0,5 150'000
7 154.231.11
Anhang 2
Aufwandtarif Gemäss Anhang Finanzverordnung vom
19. Oktober 2016 (FVO)1
Fotokopie (Formate A4 und A3) A4: CHF 1.00/Kopie
A3: CHF 2.00/Kopie
Helio- und Plandruckkopie Aufwandtarif, zusätzlich CHF 11.00/m2
Scan (grossformatig) Aufwandtarif, zusätzlich CHF 20.00 (Grundgebühr)
Auslage (vgl. Art. 3 Abs. 2) effektive Kosten
Voranfrage (Vorabklärung) Aufwandtarif (Maximal CHF 500.00), zuzüglich Auslagen
Behandlung Ausnahmebewilligung CHF 150.00 je Ausnahme
schriftliche Mitteilung an betroffene
Nachbarn
CHF 20.00 je Anzeige
Publikation effektive Kosten
Projektänderung bis 50 % der Grundgebühr, mind. CHF 50.00
Einigungsverhandlung Aufwandtarif
vorübergehende Installation Erdanker
CHF 50.00 pro Anker
ausserordentlicher Mehraufwand Aufwandtarif
Gesuch um vorzeitigen Baubeginn bis 10 % der Grundgebühr, mind. CHF 50.00
Verlängerung einer Baubewilligung 10 % der Gesamtgebühr der Baubewilligung,
mindestens CHF 200.00
Reklame Grundgebühr für eine Reklame CHF 200.00,
jedes weitere Reklameelement CHF 100.00,
bis zu einer maximalen Gebühr von CHF
1000.00.
Brandschutzbeurteilung Aufwandtarif
Gewässerschutzgesuch Amtsbericht CHF 150.00 (Grundgebühr), zuzüglich Gebühr im
Aufwandtarif wenn über 1 h Aufwand.
Strassenanschluss Amtsbericht CHF 150.00 (Grundgebühr), zuzüglich Gebühr im
Aufwandtarif wenn über 1 h Aufwand.
Händlerschild Aufwandtarif
Nutzung des öffentlichen Grundes CHF 2.00 pro m2 und Monat, mind. CHF
100.00
Nutzung taxpflichtiger Parkflächen min. CHF 2.00 bis max. 20.00 pro Tag pro
Parkplatz
Grundgebühr für Baukontrolle/
Baustatistik
CHF 120.00
weitergehende Baukontrolle Aufwandtarif
Schnurgerüstabnahme CHF 165.00 pro Stunde
Schutzraumabnahme 0,6 ‰ der Baukosten ohne Land, mind. CHF
120.00 und max. CHF 2'000.00.
Kanalisationsabnahme 0,5 ‰ der Baukosten ohne Land, mind. CHF
200.00 und max. CHF 5'000.00
Fachbericht im Zuständigkeitsbereich des Tiefbauamts
Aufwandtarif
Baupolizeiliche Verrichtung Gebühr im Aufwandtarif, bei baupolizeilichen
Verfügungen zuzüglich CHF 100.00 (Grundgebühr)
1 SSG 620.1
Propose a change