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Bestattungs- und Friedhofsreglement

Risch · 8.2-1 · communal act

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Contents: 41 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Aufsicht und Verwaltung
  4. Art. 4 Anzeigepflicht
  5. Art. 5 Ausserordentliche Todesfälle
  6. Art. 6 Bestattungsbewilligung
  7. Art. 7 Bestattungstermine
  8. Art. 8 Särge, Urnen
  9. Art. 9 Bestattungszeiten
  10. Art. 10 Bestattungskosten für Gemeindeeinwohner
  11. Art. 11 Bestattungskosten für Nichteinwohner
  12. Art. 12 Exhumierung
  13. Art. 13 Begräbnisplätze
  14. Art. 14 Allgemeines Verhalten auf den Friedhöfen
  15. Art. 15 Haftung
  16. Art. 16 Belegungsplan
  17. Art. 17 Grabbelegung
  18. Art. 18 Grabmasse
  19. Art. 19 Ruhezeit
  20. Art. 20 Räumung der Gräber
  21. Art. 21 Bewilligungspflicht
  22. Art. 22 Allgemeine Grundsätze
  23. Art. 23 Werkstoffe
  24. Art. 24 Bearbeitung
  25. Art. 25 Grundmasse der Grabmäler
  26. Art. 26 Setzen der Grabmäler
  27. Art. 27 Unterhalt der Grabmäler
  28. Art. 28 Allgemeine Gestaltung
  29. Art. 29 Bepflanzung der Gräber
  30. Art. 30 Vernachlässigung des Unterhalts
  31. Art. 31 Abfälle
  32. Art. 32 Gebühren
  33. Art. 33 Konzessionen bisheriger Familiengräber
  34. Art. 34 Beginn der neuen Bepflanzung
  35. Art. 35 Beschwerden
  36. Art. 36 Strafbestimmungen
  37. Art. A1-1
  38. Art. A2-1
  39. Art. A2-2 Grundmasse der Grabmäler
  40. Art. A3-1 Friedhof Rotkreuz
  41. Art. A3-2 Friedhof Risch

41 provisions

Art. 1 Zweck

1 Das Bestattungs- und Friedhofreglement regelt: a) die Bestattung in einer angemessenen, würdevollen Umgebung, unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit der Verstorbenen b) die Gestaltung und den Schutz der Friedhofanlagen als Ort der Trauer, Besinnung und inneren Einkehr c) die Pflege der Friedhöfe in ökologischer, kultureller und sanitarischer Hinsicht

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen findet Anwendung auf die Friedhofanlagen von Risch und Rotkreuz. 2 Die Einwohnergemeinde Risch ist Eigentümerin des Friedhofes Rotkreuz. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Einwohnergemeinde Risch. 3 Eigentümerin des Friedhofes Risch ist die Katholische Kirchgemeinde Risch. Die Einwohnergemeinde Risch hat das Recht, auf diesem Friedhof Bestattungen gemäss Reglement vorzunehmen. 4 Andere Rechte, als die in diesem Reglement festgelegten, können nicht geltend gemacht werden.

Art. 3 Aufsicht und Verwaltung

1 Der Gemeinderat übt die Oberaufsicht über das Bestattungs- und Friedhofswesen aus. 2 Die Friedhofverwaltung leitet und überwacht das Bestattungs- und Friedhofwesen. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, sofern der Vollzug nicht von Gesetzes wegen dem Zivilstandesamt zusteht. 3 Mit dem Bestattungswesen sind das Zivilstandesamt, die Friedhofverwaltung und das zugewiesene Personal sowie das Bestattungsunternehmen betraut. Die Aufgaben im Einzelnen legt der Gemeinderat fest.

Art. 4 Anzeigepflicht

1 Bei Eintritt eines Todesfalles hat ein Arzt oder eine Ärztin, wenn immer möglich der/die behandelnde Arzt beziehungsweise Ärztin, die Leichenschau vorzunehmen und die ärztliche Todesbescheinigung gemäss Art. 82 der eidgenössischen Verordnung über das Zivilstandswesen (SR 172.042.110) zuhanden des Zivilstandsamtes auszustellen. 2 Jeder Todesfall ist sofort, spätestens aber innert 48 Stunden, dem Zivilstandsamt, unter Vorlage der ärztlichen Todesbescheinigung und von Ausweispapieren der verstorbenen Person (Familienbüchlein, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung), zu melden.

Art. 5 Ausserordentliche Todesfälle

1 Leichenfunde und ausserordentliche Todesfälle (Mord, Totschlag, Selbstmord, Unglücksfall und so weiter) sind unverzüglich der Polizei, dem Kantonsarzt oder der zuständigen richterlichen Instanz zu melden. 2 Bis zum Eintreffen der Polizeiorgane dürfen weder an der Leiche noch am Fundort irgendwelche Veränderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass zwingende Gründe eine Entfernung der Leiche erfordern. 3 In diesen Fällen stellt der Kantonsarzt die Todesbescheinigung aus.

Art. 6 Bestattungsbewilligung

1 Nach Eingang der Todesmeldung erteilt das Zivilstandsamt die Bestattungsbewilligung und trifft die zur Bestattung notwendigen Vorkehrungen.

Art. 7 Bestattungstermine

1 Die Bestattung soll in der Regel innert 48 bis 120 Stunden nach eingetretenem Tod stattfinden. Das Zivilstandsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 8 Särge, Urnen

1 Für Erdbestattungen in Reihengräbern dürfen nur die üblichen Reformsärge verwendet werden. Massivsärge sind nicht gestattet. Die Bekleidung der Leichen darf nur aus leicht verweslichem Material bestehen (zum Beispiel Baumwolle). 2 Für Urnenbeisetzungen in die Erde dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden.

Art. 9 Bestattungszeiten

1 Die Bestattungszeiten werden durch das Zivilstandsamt festgelegt. Die Pfarrämter Rotkreuz oder Risch sind bezüglich einer Abdankungsfeier direkt zu kontaktieren.

Art. 10 Bestattungskosten für Gemeindeeinwohner

1 Die Bestattungskosten für Gemeindeeinwohner richten sich nach der Gebührenordnung, welche in der Kompetenzordnung des Gemeinderates liegt.

Art. 11 Bestattungskosten für Nichteinwohner

1 Bestattungen von Verstorbenen, die nicht in der Gemeinde Risch Wohnsitz hatten, können nur mit Bewilligung der Friedhofverwaltung erfolgen. 2 Die Bestattungskosten für Nichteinwohner richten sich nach der Gebührenordnung, welche im Kompetenzbereich des Gemeinderates liegt.

Art. 12 Exhumierung

1 Für die Urnenausgrabung zwecks Umplatzierung kann die Friedhofverwaltung eine Bewilligung aussprechen. 2 Die Exhumierung und Verlegung einer Leiche ist generell unzulässig, es sei denn, sie werde von einer Gerichts- oder Polizeibehörde verlangt oder sei durch bauliche Veränderungen der Friedhofanlage bedingt. 3 Beim Vorliegen triftiger Gründe kann der Gemeinderat ausnahmsweise die Exhumierung und Verlegung gestatten. 4 Die Ausnahmebewilligung gemäss Abs. 2 und 3 kann mit Auflagen verbunden werden. Der Bewilligungsempfänger hat die vollen Kosten der Exhumierung und der damit verbundenen weiteren Kosten zu tragen.

Art. 13 Begräbnisplätze

1 Der Friedhof Risch ist die Begräbnisstätte für die verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner von Risch und Buonas. 2 Der Friedhof Rotkreuz ist die Begräbnisstätte für die verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner von Rotkreuz, Holzhäusern und Umgebung.

Art. 14 Allgemeines Verhalten auf den Friedhöfen

1 Innerhalb des Friedhofes ist jedes die Grabesruhe störende Verhalten untersagt. Das Mitbringen oder Laufen lassen von Tieren ist nicht gestattet. Kränze, Blumen und so weiter dürfen nicht ausserhalb der dafür bestimmten Plätze oder Behälter abgelegt werden.

Art. 15 Haftung

1 Die Einwohnergemeinde übernimmt keine Haftung für irgendwelche Schäden, die an den Grabmälern und Pflanzungen durch Zerfall, Witterungseinflüsse, widerrechtliche Handlungen Dritter oder höhere Gewalt verursacht werden.

Art. 16 Belegungsplan

1 Die Friedhöfe werden nach einem bestimmten Belegungsplan in folgende Bestattungsformen eingeteilt: a) Erdbestattungen mit Sarg oder Urne: 1. Sargreihengräber für Erwachsene und Jugendliche über acht Jahren 2. Sargreihengräber für Kinder bis zu acht Jahren 3. Urnenreihengräber Erde 4. Urnenbeisetzung Erde mit einheitlicher Beschriftung (nur Friedhof Rotkreuz) 5. Urnenbeisetzung Erde im Gemeinschaftsgrab anonym (nur Friedhof Rotkreuz) 6. Aschenbeisetzung anonym im Gemeinschaftsgrab (nur Friedhof Rotkreuz) b) Urnenwandbestattung: 1. Urnenbeisetzung in Urnenwand (nur Friedhof Rotkreuz) c) Grabstätten für Personen geistlichen Standes

Art. 17 Grabbelegung

1 In ein Reihengrab für Erdbestattung kann nur ein Sarg gelegt werden. 2 Bereits belegte Gräber für Erdbestattete dürfen auch zur Beisetzung von höchstens zwei Aschenurnen feuerbestatteter Angehöriger verwendet werden. Die Grabesruhe erfährt jedoch durch die nachträgliche Urnenbestattung keine Verlängerung. 3 In einem Urnenreihengrab dürfen nicht mehr als zwei Urnen beigesetzt werden, wobei die Dauer der Grabesruhe dadurch nicht verlängert wird. 4 In einer Urnennische in der Urnenwand können höchstens zwei Urnen beigesetzt werden, wobei die Dauer der Grabesruhe dadurch nicht verlängert wird. 5 Urnen vor, neben oder auf einem Grabmahl sind nicht gestattet.

Art. 18 Grabmasse

1 Die Grabmasse sind im Anhang festgelegt.

Art. 19 Ruhezeit

1 Die Ruhezeit beträgt für alle Bestattungsformen 20 Jahre.

Art. 20 Räumung der Gräber

1 Nach Ablauf der in § 19 festgesetzten Ruhezeit ordnet die Friedhofverwaltung die Räumung der betreffenden Gräber und Urnennischen an. 2 Die Räumung ist in den amtlichen Publikationsorganen bekannt zu geben, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Entfernung des Grabmales. 3 Nach unbenützt abgelaufener Frist verfügt die Einwohnergemeinde über Grabmäler und Pflanzungen. Die Kosten für die Abräumung gehen zu Lasten der Angehörigen. 4 Die Friedhofverwaltung kann auf Antrag der Hinterbliebenen eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit räumen lassen.

Art. 21 Bewilligungspflicht

1 Für die Errichtung von Grabmälern ist die Bewilligung der Friedhofverwaltung erforderlich. 2 Vor Beginn der Ausführungsarbeiten ist ein Gesuch im Doppel mit Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie einer Zeichnung im Massstab 1:10 einzureichen. Die für die Gesuche notwendigen Formulare werden von der Friedhofverwaltung abgegeben. 3 Grabmäler, die zur Bewilligung nicht eingereicht wurden oder genehmigten Eingabe nicht entsprechen, dürfen nicht gesetzt werden. Bei Widerhandlungen können diese auf Kosten des Erstellers entfernt werden.

Art. 22 Allgemeine Grundsätze

1 Jede Grabstätte (ausgenommen Gemeinschaftsgrab) ist mit einem Grabmal zu versehen. Die Grabmäler haben sich in das Gesamtbild des Friedhofes ruhig und harmonisch einzufügen.

Art. 23 Werkstoffe

1 Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz, Eisen und Bronze.

Art. 24 Bearbeitung

1 Alle Flächen der Grabmäler aus Stein müssen handwerklich behauen und geschliffen sein. 2 Ausgeschlossen sind alle Oberflächenbehandlung, die Glanz erzeugen (Polieren, Feinschleifen, Glanzlackieren). Die Oberfläche muss matt sein.

Art. 25 Grundmasse der Grabmäler

1 Für stehende Grabmäler und Grabplatten gelten die Höchstmasse gemäss Anhang. 2 Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes sollen hohe stehende Grabmäler schmal, niedere breit gehalten werden. Die Höhe kann bei entsprechender Reduktion der Breite überschritten werden, siehe Anhang. 3 Das Anbringen von Einfassungen jeder Art sowie die Bestreuung der Grabflächen mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet.

Art. 26 Setzen der Grabmäler

1 Die Grabmäler sind auf eine ihrer Grösse und ihrem Gewicht angepasste Unterlagsplatte gestellt und mit dieser fachgerecht verbunden. 2 Das Aufstellen eines Grabmals darf bei Erdbestattungen frühestens neun Monate nach der Beerdigung erfolgen. Bei Urnengräbern ist keine Frist einzuhalten. 3 Eine Woche vor Ostern, Pfingsten und Allerheiligen ist das Setzen von Grabmälern untersagt.

Art. 27 Unterhalt der Grabmäler

1 Die Angehörigen sind verpflichtet, die Grabmäler in gutem Zustand zu erhalten, sowie für das Aufrichten und Neusetzen schief stehender oder umgestürzter Grabmäler zu sorgen. 2 Bei mangelndem Unterhalt fordert die Friedhofverwaltung die Angehörigen schriftlich auf, für die Instandstellung zu sorgen. 3 Wird der Aufforderung innert der angesetzten Frist keine Folge gegeben, so ordnet die Friedhofverwaltung die Instandstellung des Grabmales auf Kosten der Hinterbliebenen an.

Art. 28 Allgemeine Gestaltung

1 Die Schaffung und Erhaltung möglichst vieler freier, naturnaher Grünflächen ist anzustreben. Die Anordnung der Bepflanzung und Pflege hat sich danach auszurichten. 2 Es dürfen nur standortgerechte Sträucher gepflanzt werden, die dem Charakter der Gesamtanlage nicht widersprechen und in ausgewachsenem Zustand die Ausmasse der Pflanzfläche auf dem einzelnen Grab und folgende Höhe nicht überschreiten: a) Sargreihengräber: 70 cm b) Urnenreihengräber: 40 cm 3 Die Bepflanzung folgender Grabstätten erfolgt durch die Einwohnergemeinde: Urnenwand, Gemeinschaftsgrab für anonyme Urnenbeisetzung und Urnenbeisetzungen mit einheitlicher Beschriftung.

Art. 29 Bepflanzung der Gräber

1 Um einen würdigen Gesamteindruck zu erreichen ist die Grabbepflanzung wie folgt vorzunehmen: a) Bis zum Zeitpunkt der Anbringung der Grundbepflanzung, die erst nach Ausstellung der Grabdenkmäler erfolgt, ist es Sache der Angehörigen die gesamte Grabfläche zu bepflanzen b) Nach diesem Zeitpunkt wird die Ausplanierung und Grundbepflanzung durch die Einwohnergemeinde vorgenommen, so dass für die individuelle Bepflanzung durch die Angehörigen mindestens noch folgende Flächen verbleiben: 1. Sargreihengräber für Erwachsene und Jugendliche über acht Jahren: 50 cm × 50 cm 2. Sargreihengräber für Kinder bis zu acht Jahren: 40 cm × 40 cm 3. Urnenreihengräber: 40 cm × 40 cm

Art. 30 Vernachlässigung des Unterhalts

1 Wird trotz Aufforderung durch die Friedhofverwaltung die individuelle Grabbepflanzung nicht ordentlich unterhalten, so wird die Grundbepflanzung vervollständigt.

Art. 31 Abfälle

1 Alle Abfälle sind getrennt in die dafür bereitgestellten Behälter zu werfen. Verwelkte Blumen, Kränze und Arrangements sind von den Angehörigen wegzuräumen.

Art. 32 Gebühren

1 Für Gebühren, die aufgrund dieses Reglements erhoben werden, erlässt der Gemeinderat eine Gebührenordnung. 2 Bei Härtefällen kann die Friedhofverwaltung die Gebühren entsprechend anpassen.

Art. 33 Konzessionen bisheriger Familiengräber

1 Es werden keine neuen Familiengräber zugelassen. Für die vorhandenen Familiengräber gelten die bestehenden Verträge. 2 Wird ein Familiengrab während der Grabdauer durch die Angehörigen nicht unterhalten, steht der Friedhofverwaltung das Recht zu, die Sicherstellung des Grabunterhalts zu verlangen oder den Vertrag über das Familiengrab aufzulösen.

Art. 34 Beginn der neuen Bepflanzung

1 Sobald ein neues Grabfeld für die Bestattungen freigegeben wird, kommen die Bestimmungen über die Bepflanzung der Gräber zur Anwendung.

Art. 35 Beschwerden

1 Gegen Verfügungen der Friedhofverwaltung kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat in erster Instanz Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

Art. 36 Strafbestimmungen

1 Übertretungen dieses Reglements und der dazugehörenden Ausführungsvorschriften können mit Polizeibusse bestraft werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch.

Art. A1-1

1 Für Friedhof Risch sowie Friedhof Rotkreuz, bis ein neues Grabfeld angefangen wird: Grabmasse Sargreihengräber für Erwachsene und Jugendliche Sargreihengräber für Kinder bis 8 Jahre Urnenreihengräber Länge mit Weg 2.4 m 1.6 m 1.6 m Breite 0.9 m 0.7 m 0.7 m Tiefe 1.5 m 1.2 m 0.6 m 2 Für Friedhof Rotkreuz, sobald ein neues Grabfeld angefangen wird: Grabmasse Sargreihengräber für Erwachsene und Jugendliche Sargreihengräber für Kinder bis 8 Jahre Urnenreihengräber Länge mit Weg 2.4 m 1.6 m 1.6 m Breite 0.9 m 0.7 m 0.7 m Tiefe 1.5 m 1.2 m 0.6 m 3 Der seitliche Abstand von Grab zu Grab beträgt mindestens 30 cm, von Grabreihe zu Grabreihe mindestens 50 cm.

Art. A2-1

1 Für Friedhof Risch sowie Friedhof Rotkreuz, bis ein neues Grabfeld angefangen wird: Grundmasse Stehende Grabmäler für Sargreihengräber für Erwachsene und Jugendliche Stehende Grabmäler für Sargreihengräber für Kinder bis 8 Jahre Breite 40 cm–50 cm 20 cm–40 cm Höhe 80 cm–100 cm 60 cm–80 cm Stärke (maximal) 12 cm 12 cm 2 Für Friedhof Rotkreuz, sobald ein neues Grabfeld angefangen wird: Grundmasse Stehende Grabmäler für Sargreihengräber für Erwachsene und Jugendliche Stehende Grabmäler für Sargreihengräber für Kinder bis 8 Jahre und Urnenbestattungen Breite 40 cm–50 cm 30 cm–40 cm Höhe 100 cm–120 cm 75 cm–85 cm Stärke (minimal) 14 cm 12 cm 3 Für Friedhof Risch sowie Friedhof Rotkreuz: Grundmasse Stehende Grabmäler für Urnenerdbestattungen Breite 30 cm–40 cm Höhe bzw. Länge 75 cm–85 cm Stärke (minimal) 12 cm 4 Die Höhe stehender Grabmäler kann bei entsprechender Reduktion im Sinne der folgenden Beispiele überschritten werden. Die Masse für Grabplatten sind folgende: Grundmasse Grabplatten für Sargreihengräber für Erwachsene und Jugendliche Grabplatten für Sargreihengräber für Kinder bis 8 Jahre und Urnenreihengräber Breite einheitlich 45 cm 40 cm Höhe einheitlich 65 cm 50 cm Stärke (minimal) 10 cm 8 cm

Art. A2-2 Grundmasse der Grabmäler

1 Für Grabmäler gelten folgende Höchstmasse (Beispiele): 2 Für Friedhof Risch sowie Friedhof Rotkreuz, bis ein neues Grabfeld angefangen wird (Sargreihengräber): 3 Für Friedhof Rotkreuz, sobald ein neues Grabfeld angefangen wird (Sargreihengräber): 4 Für Friedhof Risch sowie Friedhof Rotkreuz (Urnenbestattungen):

Art. A3-1 Friedhof Rotkreuz

1 Folgende Kosten sind durch die Hinterbliebenen zu übernehmen: 2 Erdbestattungen: Dienstleistung Einwohner Nichteinwohner Erdbestattung mit Sarg, Erwachsene CHF 700.00 CHF 1'400.00 Erdbestattung mit Sarg, Kinder Gemeinde Gemeinde Urnenreihengräber Erdbestattung CHF 650.00 CHF 1'300.00 Urnenbeisetzung in Gemeinschaftsgrab mit einheitlicher Beschriftung (Vor- und Nachname, Geburts- und Todesdatum) CHF 350.00 CHF 700.00 Urnenbeisetzung in Gemeinschaftsgrab, anonym CHF 200.00 CHF 400.00 Aschenbeisetzung anonym CHF 100.00 CHF 200.00 3 Urnenwandbestattungen: Dienstleistung Einwohner Nichteinwohner Urnenbeisetzung in Urnenwand CHF 400.00 CHF 800.00 2. Urne in Urnenwand CHF 40.00 CHF 80.00 Zusätzliche Urne in Erdgrab (Sargbestattung) oder zweite Urne in bestehendes Grab CHF 200.00 CHF 400.00 4 Andere Kosten: Dienstleistung Einwohner Nichteinwohner Umsetzen einer Urne nach Aufwand nach Aufwand Exhumieren nach Aufwand nach Aufwand Räumen von Gräbern durch die Gemeinde Gemeinde Gemeinde Aufbahrung im Katafalk pro Tag Gemeinde CHF 100.00 Überführen des Verstorbenen vom Sterbeort zur Aufbahrungshalle Rotkreuz Gemeinde nach Aufwand Überführen des Verstorbenen zum Vertragskrematorium und zurück zur Aufbahrungshalle Rotkreuz Gemeinde nach Aufwand Einäscherung bei Kremation Gemeinde nach Aufwand Spezialaufgabe werden im Stundensatz verrechnet CHF 60.00 CHF 80.00 5 Alle anderen Kosten im Zusammenhang mit Bestattungen wie Sarg, Urnenkosten, Abdankungsfeier und so weiter die nicht im Reglement aufgeführt sind, gehen zu Lasten der Hinterbliebenen. Bei Bestattungen ausserhalb der Gemeinde übernimmt die Gemeinde Risch keine Kosten.

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