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Schiffssteuerverordnung

Zürich · 747.121 · ordinance

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In force since 1997-04-01, as the publisher states.

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Für die Festsetzung und den Bezug der Schiffssteuer sowie den Entzug des Schiffsausweises bei Nichtbezahlung der Steuer ist das Strassenverkehrsamt2 zuständig.

§ 2

Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt und wird das Schiff im neuen Standortkanton ebenfalls besteuert, so werden die zu viel bezahlten Steuern anteilmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.

§ 3

1 Ansprüche aus dem Steuerverhältnis sind verjährt, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. 2 Geltend gemachte Ansprüche sind verjährt, wenn nicht innert fünf Jahren seit der Geltendmachung Zahlung oder eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft. 1 OS 54, 98. 2 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 384; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.

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