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Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn

Solothurn · 614.175.1 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Behörden Organisation und Verfahren 1 Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden übertragen. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das Verfahren für die pauschale Steueranrechnung. 2. Abrechnung

§ 2

Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden 1 Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet. 2 Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen. 3. Schlussbestimmungen

§ 3

Genehmigung durch den Kantonsrat 1 Die Kompetenzdelegation in § 1 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat. GS 84, 89 614.175.1

§ 4

Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 1967 in Kraft. Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 29. Februar 1968 genehmigt.

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