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4 provisions
§ 1
Behörden Organisation und Verfahren
1 Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem
Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden übertragen.
2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das
Verfahren für die pauschale Steueranrechnung.
2. Abrechnung
§ 2
Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und
der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.
2 Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.
3. Schlussbestimmungen
§ 3
Genehmigung durch den Kantonsrat
1 Die Kompetenzdelegation in § 1 unterliegt der Genehmigung durch den
Kantonsrat.
GS 84, 89
614.175.1
§ 4
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 1967 in Kraft.
Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 29. Februar 1968 genehmigt.