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10 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Bezirke und die Schulgemeinden.
2 Die Steuerbelastungsunterschiede innerhalb des Kantons sollen nicht höher als 20% sein. Als Basis von 100% gilt die Gesamtsteuerbelastung der
Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern. Allfällige Liegenschaftssteuern werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Art. 2
Anspruch auf Finanzausgleich
1 Bezirke und aktive Schulgemeinden haben im Sinne dieses Gesetzes Anspruch auf Finanzausgleichsbeiträge.
Art. 3
Berechnungsgrundlagen
1 Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleiches sind insbesondere
die Steuerkraft und die Wohnbevölkerung der Bezirke bzw. Schulgemeinden.
2 Für die Steuerkraft pro Person werden die möglichen Einnahmen bei 100
Steuerpunkten (Steuerfuss) durch die Einwohnerzahl der entsprechenden
Bezirke bzw. Schulgemeinden geteilt.
3 Massgebend ist die Einwohnerzahl am 31. Dezember vor dem Auszahlungsjahr.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
613.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
4 Als Berechnungsdaten für den Finanzausgleich werden die Daten des um
zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres verwendet.
Art. 4 II. Finanzausgleich
Bezirke
1 Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Bezirke wird bis maximal
auf den Mittelwert aller Bezirke durch einen nicht zweckgebundenen
Kantonsbeitrag angehoben.
Art. 5
Schulgemeinden
1 Der Abbau der Steuerbelastungsunterschiede unter den aktiven Schulgemeinden wird wie folgt verwirklicht:
a) Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden
wird bis maximal auf den Mittelwert der fünf finanzstärksten Schulgemeinden durch einen nicht zweckgebundenen kantonalen Beitrag
angehoben.
b) Den Schulgemeinden wird vom Kanton ein Beitrag an den Schulbetrieb ausgerichtet, dessen Höhe durch die vom Grossen Rat auf dem
Verordnungsweg festzulegenden Kriterien bestimmt wird.
c) Der Kanton übernimmt die gesamten Kosten der Sonderschulen.
Art. 6
Härtefälle
1 An Bezirke können in Härtefällen durch Beschluss des Grossen Rates zusätzlich Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden.
2 An inaktive Schulgemeinden können während einer Dauer von vier Jahren
durch Beschluss der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge
ausgerichtet werden, sofern sie über dem arithmetischen Mittelwert der
Schulsteuerpunkte aller aktiven Schulgemeinden liegen.
3 An aktive Schulgemeinden können in Härtefällen durch Beschluss der
Landesschulkommission in Abweichung der Kriterien im Sinne dieses Gesetzes Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden.
4 Die maximale Gesamtsumme der jährlichen Beiträge im Sinne von Abs. 2
und 3 dieses Artikels wird vom Grossen Rat in der Verordnung festgelegt.
Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 613.000
Budgetierung
1 Das Finanzdepartement erstellt im Hinblick auf die Budgetierung der Bezirke und der Schulgemeinden auf Mitte Jahr eine Liste der zu erwartenden Finanzausgleichsbeiträge.
Art. 8
Auszahlung der Beiträge
1 Die auf der Basis dieses Gesetzes berechneten Beiträge werden vom
Kanton in vierteljährlichen Raten jeweils am Quartalsende ausbezahlt.
Art. 9 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 10 * Übergang nach Einführung der Finanzentflechtung
1 Die Standeskommission richtet Bezirken und Schulgemeinden, die infolge
der Einführung der Finanzentflechtung tiefere oder keine Finanzausgleichsbeiträge mehr erhalten, für eine Dauer von maximal vier Jahren gestaffelt
abnehmende Ausgleichszahlungen aus. Der Grosse Rat legt die Eckwerte in
der Verordnung fest.
2 Die Standeskommission ermittelt aufgrund der von den Bezirken eingereichten Voranschläge und unter Berücksichtigung der Verschiebungen, die
sich aus der Finanzentflechtung ergeben, die Steuerfüsse für die Bezirke für
das Jahr 2011 und veröffentlicht diese im Sinne einer Empfehlung an die
Körperschaften und die Stimmberechtigten. Sie erlässt die für die Steuerfussermittlung erforderlichen Regelungen.
Art. 11
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar
2003 in Kraft.
613.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
28.04.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 10 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 10 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 613.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 28.04.2002 01.01.2003 Erstfassung -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 10 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 10 25.04.2010 01.01.2011 geändert -