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Finanzausgleichsgesetz

Appenzell Innerrhoden · 613.000 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Finanzausgleich
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 613.000
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
  10. Art. 11

10 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Bezirke und die Schulgemeinden. 2 Die Steuerbelastungsunterschiede innerhalb des Kantons sollen nicht höher als 20% sein. Als Basis von 100% gilt die Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern. Allfällige Liegenschaftssteuern werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Art. 2

Anspruch auf Finanzausgleich 1 Bezirke und aktive Schulgemeinden haben im Sinne dieses Gesetzes Anspruch auf Finanzausgleichsbeiträge.

Art. 3

Berechnungsgrundlagen 1 Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleiches sind insbesondere die Steuerkraft und die Wohnbevölkerung der Bezirke bzw. Schulgemeinden. 2 Für die Steuerkraft pro Person werden die möglichen Einnahmen bei 100 Steuerpunkten (Steuerfuss) durch die Einwohnerzahl der entsprechenden Bezirke bzw. Schulgemeinden geteilt. 3 Massgebend ist die Einwohnerzahl am 31. Dezember vor dem Auszahlungsjahr. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 613.000 Kanton Appenzell Innerrhoden 4 Als Berechnungsdaten für den Finanzausgleich werden die Daten des um zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres verwendet.

Art. 4 II. Finanzausgleich

Bezirke 1 Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Bezirke wird bis maximal auf den Mittelwert aller Bezirke durch einen nicht zweckgebundenen Kantonsbeitrag angehoben.

Art. 5

Schulgemeinden 1 Der Abbau der Steuerbelastungsunterschiede unter den aktiven Schulgemeinden wird wie folgt verwirklicht: a) Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden wird bis maximal auf den Mittelwert der fünf finanzstärksten Schulgemeinden durch einen nicht zweckgebundenen kantonalen Beitrag angehoben. b) Den Schulgemeinden wird vom Kanton ein Beitrag an den Schulbetrieb ausgerichtet, dessen Höhe durch die vom Grossen Rat auf dem Verordnungsweg festzulegenden Kriterien bestimmt wird. c) Der Kanton übernimmt die gesamten Kosten der Sonderschulen.

Art. 6

Härtefälle 1 An Bezirke können in Härtefällen durch Beschluss des Grossen Rates zusätzlich Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden. 2 An inaktive Schulgemeinden können während einer Dauer von vier Jahren durch Beschluss der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden, sofern sie über dem arithmetischen Mittelwert der Schulsteuerpunkte aller aktiven Schulgemeinden liegen. 3 An aktive Schulgemeinden können in Härtefällen durch Beschluss der Landesschulkommission in Abweichung der Kriterien im Sinne dieses Gesetzes Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden. 4 Die maximale Gesamtsumme der jährlichen Beiträge im Sinne von Abs. 2 und 3 dieses Artikels wird vom Grossen Rat in der Verordnung festgelegt.

Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 613.000

Budgetierung 1 Das Finanzdepartement erstellt im Hinblick auf die Budgetierung der Bezirke und der Schulgemeinden auf Mitte Jahr eine Liste der zu erwartenden Finanzausgleichsbeiträge.

Art. 8

Auszahlung der Beiträge 1 Die auf der Basis dieses Gesetzes berechneten Beiträge werden vom Kanton in vierteljährlichen Raten jeweils am Quartalsende ausbezahlt.

Art. 9 III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ausführungsbestimmungen 1 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 10 * Übergang nach Einführung der Finanzentflechtung 1 Die Standeskommission richtet Bezirken und Schulgemeinden, die infolge der Einführung der Finanzentflechtung tiefere oder keine Finanzausgleichsbeiträge mehr erhalten, für eine Dauer von maximal vier Jahren gestaffelt abnehmende Ausgleichszahlungen aus. Der Grosse Rat legt die Eckwerte in der Verordnung fest. 2 Die Standeskommission ermittelt aufgrund der von den Bezirken eingereichten Voranschläge und unter Berücksichtigung der Verschiebungen, die sich aus der Finanzentflechtung ergeben, die Steuerfüsse für die Bezirke für das Jahr 2011 und veröffentlicht diese im Sinne einer Empfehlung an die Körperschaften und die Stimmberechtigten. Sie erlässt die für die Steuerfussermittlung erforderlichen Regelungen.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar 2003 in Kraft. 613.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 28.04.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung - 25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert - 25.04.2004 25.04.2004 Art. 10 geändert - 25.04.2010 01.01.2011 Art. 10 geändert - Kanton Appenzell Innerrhoden 613.000 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 28.04.2002 01.01.2003 Erstfassung - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 10 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 10 25.04.2010 01.01.2011 geändert -

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