Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
Luzern · 897m · decree
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5 provisions
§ 1des
Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern, b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen, c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern, d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.
§ 2
1 Für die Verpflichtungen des Kantons aus diesen Massnahmen wird für eine erste Aktion ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt.
§ 3
1 Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.905 zu belasten.
§ 4
1 Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum3. 1 SRL Nr. 897 2 GR 1983 680 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1983 1420 2 Nr. 897m Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 28.11.1983 02.02.1984 Erstfassung K 1983 1420 3 Dieses Dekret wurde am 3. Dezember 1983 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1983 1420). Die Referendumsfrist lief am 1. Februar 1984 unbenützt ab. Nr. 897m 3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 28.11.1983 02.02.1984 Erlass Erstfassung K 1983 1420