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Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung

Luzern · 897m · decree

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 1des
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4

5 provisions

§ 1

§ 1des

Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern, b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen, c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern, d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.

§ 2

1 Für die Verpflichtungen des Kantons aus diesen Massnahmen wird für eine erste Aktion ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt.

§ 3

1 Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.905 zu belasten.

§ 4

1 Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum3. 1 SRL Nr. 897 2 GR 1983 680 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1983 1420 2 Nr. 897m Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 28.11.1983 02.02.1984 Erstfassung K 1983 1420 3 Dieses Dekret wurde am 3. Dezember 1983 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1983 1420). Die Referendumsfrist lief am 1. Februar 1984 unbenützt ab. Nr. 897m 3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 28.11.1983 02.02.1984 Erlass Erstfassung K 1983 1420

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