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Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation

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Contents: 72 provisions
  1. Art. 1 Grundsätze
  2. Art. 2 Verfahren
  3. Art. 3 Begriff, Zweck und Gegenstände
  4. Art. 4 Einreichung, Sichtung und Priorisierung der Themenvorschläge
  5. Art. 5 Prüfung der Machbarkeit, Ausarbeitung der Programmkonzepte
  6. Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme
  7. Art. 7 Ausschreibungsunterlagen und Durchführung der Programme
  8. Art. 8 Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung
  9. Art. 9 Ausführungsbestimmungen
  10. Art. 10 Begriff und Zweck
  11. Art. 11 Dauer
  12. Art. 12 Organisation
  13. Art. 13 Auswahl- und Entscheidverfahren
  14. Art. 14 Eröffnung der Entscheide
  15. Art. 15 NFS-Vertrag
  16. Art. 16 Durchführung der NFS
  17. Art. 17 Monitoring, Berichterstattung und Evaluation
  18. Art. 18 Abbruch von NFS
  19. Art. 19 Verfahren
  20. Art. 19a Reserven des SNF
  21. Art. 19b Reserven der Akademien der Wissenschaften Schweiz
  22. Art. 20 Gesuchs- und Prüfverfahren; Entscheid
  23. Art. 21 Bemessung der Beiträge für Forschungsinfrastrukturen und Forschungsinstitutionen
  24. Art. 22 Bemessung der Beiträge für Technologiekompetenzzentren
  25. Art. 23 Weitere Voraussetzungen für Beiträge an Technologiekompetenzzentren
  26. Art. 24 Bundesmittel für die Ressortforschung
  27. Art. 25 Qualitätssicherung und Verwertung der Ressortforschungsresultate
  28. Art. 26 Grundlagen für die Innovationsförderung
  29. Art. 26a Sitz der Innosuisse
  30. Art. 27 Evaluation der Innovationsförderung
  31. Art. 28
  32. Art. 29 und 30
  33. Art. 31 Bundesbeitrag zur Deckung des Betriebsaufwands der für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlichen Institution
  34. Art. 32 Gesuch um Bundesbeitrag
  35. Art. 33 Zweck der Overheadbeiträge
  36. Art. 34 Berichterstattung und Kontrolle
  37. Art. 35 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
  38. Art. 36 Reglement
  39. Art. 37 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
  40. Art. 38 Beitragsverordnung
  41. Art. 39
  42. Art. 40 Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten
  43. Art. 41 Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationsprojekten
  44. Art. 41a Datenbekanntgabe durch Forschungsförderungsinstitutionen
  45. Art. 41b Datenbekanntgabe durch Innosuisse
  46. Art. 41c
  47. Art. 42 Verträge und Absichtserklärungen
  48. Art. 43 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen
  49. Art. 44
  50. Art. 45 Zweck der Beiträge
  51. Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen
  52. Art. 47 Antrag
  53. Art. 48 Konsultationen
  54. Art. 49 Entscheid
  55. Art. 50 Information und Beratung
  56. Art. 51 Grundsätze
  57. Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen
  58. Art. 53 Festsetzung der Beiträge, Leistungsaufträge
  59. Art. 54 Wissenschaftsaussenpolitik
  60. Art. 55 Forschungsinfrastrukturen
  61. Art. 56 Nationale Förderinitiativen
  62. Art. 57 Zusammensetzung des interdepartementalen Koordinationsausschusses
  63. Art. 57a Strategischer Ausschuss
  64. Art. 57b Fachkommission
  65. Art. 57c Koordination grosser Ressortforschungsprogramme
  66. Art. 58 Mehrjahresprogramme
  67. Art. 59 Jährlicher Förderplan der Forschungsförderungsinstitutionen
  68. Art. 60
  69. Art. 61
  70. Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  71. Art. 63 Übergangsbestimmungen
  72. Art. 64 Inkrafttreten

72 provisions

Art. 1 Grundsätze

1 Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen. 2 Die Durchführung von Sonderprogrammen und themenorientierten Förderprogrammen kann erfolgen: a. über die Förderinstrumente der folgenden Förderorgane (Förderorgane):1. der Forschungsförderungsinstitutionen nach Artikel 4 Buchstabe a FIFG, 2. der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse); b. über Sondermassnahmen; diese müssen im Rahmen der Förderzuständigkeiten der Förderorgane getroffen werden. 3 Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme sind befristet. 4 Bei Bedarf werden dem Einzelfall angepasste Massnahmen zur Evaluation der Programme, insbesondere zur Wirkungsprüfung, festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 2 Verfahren

1 Der Auftrag zur Durchführung eines Sonderprogramms oder eines themenorientierten Förderprogramms erfolgt gestützt auf den entsprechenden Finanzbeschluss der Bundesversammlung im Rahmen der periodischen Botschaften zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a FIFG. 2 In dringlichen Fällen, namentlich bei Sonderprogrammen, kann für einen Auftrag auch ein Finanzbeschluss mit einer spezifischen Botschaft zur Förderung der Forschung und der Innovation nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b FIFG beantragt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 3 Begriff, Zweck und Gegenstände

1 Mit den nationalen Forschungsprogrammen (NFP) des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) sollen untereinander koordinierte und auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durchgeführt werden. 2 Als Gegenstand der NFP eignen sich vor allem Problemstellungen: a. zu deren Lösung die schweizerische Forschung einen besonderen Beitrag leisten kann; b. zu deren Lösung Forschungsbeiträge aus verschiedenen Disziplinen erforderlich sind; c. deren Erforschung innerhalb von etwa fünf Jahren Ergebnisse erwarten lässt, die für die Praxis verwertbar sind. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann ein NFP auch dafür eingesetzt werden, gezielt zusätzliches Forschungspotenzial in der Schweiz zu schaffen. 4 Bei der Auswahl wird auch berücksichtigt, ob: a. die erwarteten Resultate aus dem Programm als wissenschaftliche Grundlage für Regierungs- und Verwaltungsentscheide dienen können; b. das Programm im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit durchgeführt werden kann.

Art. 4 Einreichung, Sichtung und Priorisierung der Themenvorschläge

1 Die Bundesstellen und jede natürliche oder juristische Person können dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Vorschläge für NFP einreichen. 2 Das SBFI sichtet periodisch die eingereichten Vorschläge. Es konsultiert die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen und erstellt gestützt darauf eine Prioritätenliste. 3 Es erarbeitet für die hoch priorisierten Themen Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 5 Prüfung der Machbarkeit, Ausarbeitung der Programmkonzepte

1 Das SBFI beauftragt den SNF, die Programmvorschläge auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und die Programmkonzepte auszuarbeiten. 2 Bei wirtschaftsnahen Forschungsthemen stellt der SNF bei der Erstellung der Programmkonzepte die Mitwirkung der Innosuisse sicher. 3 In besonderen Fällen, namentlich bei aktuellen gesellschaftlich relevanten Themen von gesamtschweizerischer Bedeutung, kann das SBFI im Auftrag des Bundesrates oder des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), in Abweichung vom Verfahren gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3, den SNF direkt mit der Prüfung der Machbarkeit und der Erstellung eines Programmkonzepts beauftragen. Es teilt dem SNF zu diesem Zweck die Fragestellungen und weitere Vorgaben für das zu prüfende Programm mit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme

1 Das SBFI konsultiert die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen hinsichtlich Relevanz und Dringlichkeit der Programme für Bundesaufgaben. Es kann zudem eine Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschaftsrates (SWR) einholen. 2 Es unterbreitet dem WBF periodisch Vorschläge für neue Programme. 3 Das WBF beantragt dem Bundesrat die Durchführung von NFP. Dabei berücksichtigt es das in der BFI-Botschaft ausgewiesene und in der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegte Finanzvolumen pro Beitragsperiode. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 7 Ausschreibungsunterlagen und Durchführung der Programme

1 Der SNF erstellt für jedes Programm eine Ausschreibungsunterlage gemäss dem Entscheid des Bundesrates. 2 Er setzt für jedes Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere geeignete Leitungsstruktur. 3 Das SBFI bezeichnet für jedes Programm eine Vertretung aus der Bundesverwaltung. Ihre Aufgaben sind in einem Pflichtenheft geregelt. 4 Das WBF genehmigt die Ausschreibungsunterlagen. Es kann diese Kompetenz an das SBFI übertragen. Die interessierten Stellen der Bundesverwaltung werden vor der Genehmigung konsultiert. 5 Der SNF veröffentlicht die Ausschreibung, evaluiert die eingereichten Projektvorschläge und entscheidet über die im Rahmen der Programme durchzuführenden Projekte. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Nov. 2016 (AS 2016 3565). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699). Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 8 Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung

1 Der SNF informiert die Öffentlichkeit und die Zielgruppen aus Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den NFP. 2 Er ist für den Wissenstransfer der Ergebnisse an die Zielgruppen zuständig. 3 Nach Abschluss eines NFP veröffentlicht er eine Zusammenfassung der Hauptergebnisse des Programms. 4 Er erstellt einen Schlussbericht zuhanden des Bundesrates, in dem er darlegt, inwieweit die Ziele des NFP erreicht wurden. 5 Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossenes NFP oder das Instrument NFP an sich einer Wirkungsprüfung unterzogen wird. Es beschliesst nach Rücksprache mit dem SNF die Modalitäten der Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen

Das WBF regelt in einer Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Sichtung und Prüfung der Themen für NFP sowie zur Wirkungsprüfung.

Art. 10 Begriff und Zweck

1 Ein nationaler Forschungsschwerpunkt (NFS) hat folgende Eigenschaften: a. Er ist ein Forschungsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung und ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet. b. Er ist an einer oder mehreren Heiminstitutionen angesiedelt und verfügt über ein Netz von Partnern und Partnerinstitutionen innerhalb oder ausserhalb des Hochschulbereichs. 2 Als Heiminstitutionen kommen nur Hochschulforschungsstätten in Frage. 3 Alleinige Heiminstitution können nur Institutionen sein, die sämtliche Ziele des jeweiligen NFS nach Absatz 4 in eigener Kompetenz erfüllen können. 4 Mit der Errichtung eines NFS werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt: a. die Erhaltung und nachhaltige Stärkung der Position der Schweiz in strategisch wichtigen Forschungsbereichen durch Förderung der Forschung von höchster Qualität; b. die nachhaltige Erneuerung und Optimierung innovativer Forschungsstrukturen durch den Aufbau zusätzlicher Lehr- und Forschungskapazitäten, die Förderung der Arbeitsteilung und die Koordination unter den Forschungsinstitutionen sowie deren internationale Vernetzung; c. die Umsetzung einer kohärenten Strategie der Forschung, des Wissens- und Technologietransfers, der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Wissenschaftskommunikation.

Art. 11 Dauer

1 Ein NFS hat eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren. 2 Die Laufzeit ist in höchstens vierjährige Finanzierungsperioden unterteilt.

Art. 12 Organisation

1 Die in der Heiminstitution angesiedelte NFS-Leitung leitet den NFS in organisatorischer und wissenschaftlicher Hinsicht. 2 Sie trifft im Rahmen des NFS-Vertrags (Art. 15) selbstständig Entscheide. Ihr obliegen namentlich: a. die Koordination aller am NFS beteiligten Partnerinstitutionen und Forschergruppen; b. die wissenschaftliche Leitung und Gesamtausrichtung des NFS; c. die operative Steuerung des NFS sowie die Zuteilung und Kontrolle der Finanzmittel. 3 Die Heiminstitutionen optimieren und verstärken ihre Forschungsstrukturen in den jeweiligen Forschungsgebieten des NFS. Sie liefern zudem angemessene Eigenbeiträge an die Finanzierung des NFS, namentlich für die NFS-Leitung.

Art. 13 Auswahl- und Entscheidverfahren

1 Der SNF führt im Auftrag des WBF die Ausschreibung für neue NFS-Serien durch. 2 Das Auswahl- und Entscheidverfahren läuft über zwei Stufen: zuerst über Skizzen und anschliessend über Gesuche. 3 Der SNF ist für die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung der Eingaben nach den Zielen von Artikel 10 Absatz 4 verantwortlich. Dazu zieht er internationale Expertinnen und Experten bei. 4 Er empfiehlt dem SBFI eine Auswahl wissenschaftlich und strukturell hoch bewerteter Gesuche für NFS zur Durchführung. 5 Das SBFI ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens: a. leitet es die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den involvierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen; b. holt es die Stellungnahme der im interdepartementalen Koordinationsausschuss für die Ressortforschung vertretenen Bundesstellen hinsichtlich der Bedeutung der Vorhaben für Bundesaufgaben ein; c. holt es die Stellungnahme der Innosuisse hinsichtlich der Bedeutung der Vorhaben für die Innovationsförderung ein; d. hält es Rücksprache mit dem SNF hinsichtlich finanzieller und struktureller Auflagen; e. holt es die Stellungnahme des SWR hinsichtlich der Gesamtbewertung der Vorhaben ein. 6 Es stellt dem WBF einen begründeten Antrag zur Errichtung neuer NFS. 7 Das WBF entscheidet über die zu errichtenden NFS. Dabei legt es für jeden NFS die Auflagen und den Finanzrahmen für die erste Beitragsperiode fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 14 Eröffnung der Entscheide

1 Der SNF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die er nicht zur Durchführung empfiehlt. 2 Das WBF eröffnet seine Verfügungen über Gesuche, die der SNF zur Durchführung empfiehlt.

Art. 15 NFS-Vertrag

1 Der SNF, die Heiminstitutionen und die NFS-Leitung schliessen für jede Finanzierungsperiode einen Vertrag ab. 2 Der SNF unterbreitet den Vertrag vor dessen Unterzeichnung dem SBFI zur Genehmigung. Dieses prüft die vorgesehenen Regelungen hinsichtlich der Einhaltung des gesetzten Finanzrahmens, der Auflagen und der damit verbundenen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 16 Durchführung der NFS

1 Der SNF finanziert und begleitet die NFS und überprüft die Einhaltung der Vertragsbedingungen. 2 Er entscheidet nach einer abgelaufenen Finanzierungsperiode über die Verlängerung der Unterstützung gestützt auf ein Gesuch der NFS-Leitung. Einem solchen Gesuch muss ein Schreiben der Heiminstitutionen beiliegen, in dem diese ihre finanzielle Ausstattung des NFS und ihre strukturellen Ausbaupläne zusichern. Der SNF berücksichtigt bei seinem Entscheid auch die Ergebnisse seiner Zwischenevaluation. 3 Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch gut, so wird für die neue Finanzierungsperiode ein neuer Vertrag nach Artikel 15 geschlossen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 17 Monitoring, Berichterstattung und Evaluation

1 Der SNF sorgt für ein Monitoring der laufenden NFS. Er setzt für das Monitoring jedes NFS ein internationales Begleitkomitee ein. 2 Er erarbeitet für jeden abgeschlossenen NFS einen Schlussbericht. Dieser erhält den finanziellen Abschluss sowie einen Bericht über die wissenschaftlichen und die strukturellen Ergebnisse. Er nimmt darin eine abschliessende Bewertung hinsichtlich der mit dem NFS verfolgten Hauptziele vor. Dazu stützt er sich auf entsprechende Schlussberichte der NFS-Leitung sowie auf die Beurteilung des internationalen Begleitkomitees. 3 Das SBFI entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF, ob ein abgeschlossener NFS oder eine abgeschlossene NFS-Serie oder das Instrument NFS an sich im Auftrag des SBFI einer umfassenden Wirkungsprüfung unter der Leitfrage der Zielerreichung unterzogen wird. Es entscheidet nach Rücksprache mit dem SNF über die Modalitäten einer allfälligen Prüfung und erteilt die entsprechenden Aufträge. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 18 Abbruch von NFS

1 Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch für einen NFS nicht gut, so beantragt er dem WBF dessen Abbruch. 2 Das WBF entscheidet vor Ablauf einer Finanzierungsperiode darüber, ob der NFS nach Ablauf der Finanzierungsperiode weitergeführt wird. Das Entscheidverfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Artikel 13 Absätze 2–7. 3 Sofern die Umstände es erfordern, kann das WBF auf Antrag des SNF auch entscheiden, dass ein NFS während einer laufenden Finanzierungsperiode abgebrochen wird. 4 Der SNF gewährt im Falle eines Abbruchs eines NFS eine Auslauffinanzierung von höchstens zwölf Monaten.

Art. 19 Verfahren

Das WBF regelt in einer Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Ausschreibung, Auswahl und Evaluation der NFS.

Art. 19a Reserven des SNF

1 Der SNF darf in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr n) den Höchstsatz von 15 Prozent des vom Parlament bewilligten Bundesbeitrags für den SNF ausnahmsweise überschreiten, wenn: a. das Total der Reserven 20 Prozent der Summe der nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für die beiden Folgejahre (Jahre n+1 und n+2) nicht überschreitet; und b. der Höchstsatz von 15 Prozent des voraussichtlichen jährlichen Bundesbeitrags für den SNF für das Folgejahr (n+3) eingehalten ist. 2 Der SNF legt dem SBFI eine entsprechende, jährlich aktualisierte Reserveplanung vor. 3 Das SBFI nimmt davon Kenntnis und bewilligt nach vorgängiger Konsultation der Eidgenössischen Finanzverwaltung eine allfällige Ausnahme nach Absatz 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 861).

Art. 19b Reserven der Akademien der Wissenschaften Schweiz

Für jede einzelne Institution gemäss Artikel 4 Buchstabe a Ziffer 2 FIFG darf der Bestand der Reserven im jeweiligen Rechnungsjahr 10 Prozent des jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 861).

Art. 20 Gesuchs- und Prüfverfahren; Entscheid

1 Forschungseinrichtungen reichen ihre Gesuche um Beiträge dem SBFI ein. 2 Das Gesuch muss enthalten: a. Angaben über Aufgaben und Organisation der gesuchstellenden Einrichtung; b. eine Darstellung der gegenwärtigen und der geplanten Tätigkeiten und der Gründe, warum dafür ein Bundesbeitrag geleistet werden soll; c. eine Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen, die finanzielle Situation und die vom Bund erwarteten Leistungen. 3 Das WBF regelt das Prüfverfahren in einer Verordnung. 4 Es entscheidet im Rahmen des verfügbaren Kredits über die Beiträge.

Art. 21 Bemessung der Beiträge für Forschungsinfrastrukturen und Forschungsinstitutionen

1 Die Beitragssätze nach Artikel 15 Absatz 5 FIFG sowie die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze gelten als Durchschnittswerte für die jeweilige BFI-Periode. 2 Die Kostenbeteiligung der Kantone, der anderen öffentlichen Gemeinwesen, der Hochschulen und der Privaten kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen. 3 Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig. 4 Allfällige Sachleistungen müssen eindeutig als Einnahmen der Forschungsinfrastruktur oder der Forschungsinstitution ausgewiesen und verbucht werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 22 Bemessung der Beiträge für Technologiekompetenzzentren

1 Die Beitragssätze nach Artikel 15 Absatz 5 FIFG sowie die im Einzelfall massgeblichen Beitragssätze gelten als Durchschnittswerte für die jeweilige BFI-Periode. 2 Die Kostenbeteiligung der Kantone, der anderen öffentlichen Gemeinwesen, der Hochschulen und der Privaten und die Beiträge der Wirtschaft aus Forschungs- und Entwicklungskooperationen können in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen. 3 Eine Kostenbeteiligung ausschliesslich über Sachleistungen ist nur bei Hochschulen zulässig. 4 Allfällige Sachleistungen müssen eindeutig als Einnahmen des Technologiekompetenzzentrums ausgewiesen und verbucht werden. 5 Neue Aktivitätsgebiete im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 FIFG müssen von bestehenden Forschungsschwerpunkten anderer Hochschulforschungsstätten abgrenzbar und von nationaler Bedeutung sein. 6 Beim Aufbau neuer Aktivitätsgebiete können bei der Berechnung der Grundfinanzierung allfällige kompetitive Forschungsmittel während höchstens zweier BFI-Perioden berücksichtigt werden. Die Anrechnung der entsprechenden Forschungsmittel setzt voraus, dass diese dem neuen Aktivitätsgebiet zugeordnet werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 23 Weitere Voraussetzungen für Beiträge an Technologiekompetenzzentren

Für die Gewährung von Beiträgen an Technologiekompetenzzentren, die im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a FIFG eigene Start-ups gründen oder sich an deren Gründung beteiligen, gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen: a. Das Technologiekompetenzzentrum gründet eigene Start-ups oder beteiligt sich an der Gründung von Start-ups nur dann, wenn die entsprechende Technologie (Produkte oder Verfahren) im Rahmen eines seiner Forschungsprogramme entwickelt oder verbessert wurde. b. Es gründet eigene Start-ups nur dann, wenn am Forschungsprogramm nach Buchstabe a beteiligte Industriepartner auf die wirtschaftliche Verwertung des generierten geistigen Eigentums verzichten. c. Es erbringt zugunsten des Start-up keine Geldleistungen und keine nicht abgegoltenen Sachleistungen. Hingegen kann es dem jeweiligen Start-up aus dem massgeblichen Forschungsprojekt generiertes geistiges Eigentum sowie zugehörige Nutzungsrechte unentgeltlich übertragen. d. Es weist Einkünfte aus Patentverkäufen, Lizenzzahlungen und Veräusserungen von Beteiligungen an Start-ups aus und investiert diese nachweislich in den ordentlichen Betrieb.

Art. 24 Bundesmittel für die Ressortforschung

1 Bundesbeiträge zur Durchführung von Forschungsprogrammen sowie Overheadbeiträge nach Artikel 39 werden im Rahmen von Verträgen oder von Verfügungen festgelegt. 2 Im Falle von Auftragsforschung vergütet die Bundesverwaltung Aufwendungen, die zur Vertragserfüllung notwendig sind.

Art. 25 Qualitätssicherung und Verwertung der Ressortforschungsresultate

1 Der interdepartementale Koordinationsausschuss für die Ressortforschung berücksichtigt beim Erlass seiner Richtlinien über die Qualitätssicherung die Grundsätze der Qualitätssicherung der Förderorgane. 2 Die Bundesstellen regeln in den Verträgen oder den Verfügungen im Bereich der Ressortforschung die Rechte an den gewonnenen Forschungsresultaten und deren Nutzung.

Art. 26 Grundlagen für die Innovationsförderung

(Art. 18 Abs. 3 FIFG) 1 Das SBFI erarbeitet Grundlagen für die Innovationsförderung, namentlich die innovationspolitische Strategie, und unterbreitet sie dem Bundesrat alle vier Jahre im Rahmen der BFI-Botschaft. 2 Es koordiniert sich dabei mit der Innosuisse sowie mit anderen Bundesstellen und sichert in geeigneter Form den Einbezug der Wirtschaft sowie der Hochschulorgane. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).

Art. 26a Sitz der Innosuisse

(Art. 1 Abs. 5 SAFIG) Die Innosuisse hat ihren Sitz in Bern. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).

Art. 27 Evaluation der Innovationsförderung

(Art. 18 Abs. 4 FIFG) 1 Das SBFI stellt die Evaluation der Wirksamkeit und der Effizienz der Innovationsförderung sicher. 2 Es erstattet dem Bundesrat über das Ergebnis alle vier Jahre im Rahmen der BFI-Botschaft Bericht.

Art. 28

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).

Art. 29 und 30

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 31 Bundesbeitrag zur Deckung des Betriebsaufwands der für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlichen Institution

1 Das SBFI kann der für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlichen Institution auf Gesuch hin einen Beitrag an den Betrieb ihrer Geschäftsstelle gewähren. 2 Der Beitrag dient der Deckung der anrechenbaren Kosten der Geschäftsstelle, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 4 des Öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 21. Dezember 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung «Switzerland Innovation» über den Innovationspark notwendig sind. 3 Als anrechenbare Kosten gelten: a. die Lohnkosten, soweit sie das für vergleichbare Funktionen Übliche nicht übersteigen, und die Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen; b. die Sach- und Betriebskosten zur Erbringung der Leistungen nach der Leistungsvereinbarung zwischen dem SBFI und der verantwortlichen Institution (Art. 5a des Vertrags); c. die ortsüblichen und vertretbaren Mietkosten für die von der verantwortlichen Institution benötigten Räume. 4 Mit dem Beitrag an die Betriebskosten wird auch die Bearbeitung der Gesuche für Bürgschaften und die Überwachung der laufenden Bürgschaften abgegolten. 5 Das SBFI verfügt jährlich den Höchstbetrag für den Beitrag des Bundes. 6 Es vergütet nur die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Allfällige nicht beanspruchte Mittel aus dem Bundesbeitrag eines Jahres werden nach Vorliegen der Jahresrechnung der verantwortlichen Institution mit dem Bundesbeitrag des Folgejahres verrechnet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2021, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 187). BBl 2021 705

Art. 32 Gesuch um Bundesbeitrag

1 Die für die Errichtung des Innovationsparks verantwortliche Institution reicht für den jährlichen Bundesbeitrag an den Betrieb der Geschäftsstelle bis spätestens Ende des Vorjahres beim SBFI ein Gesuch ein. 2 Das Gesuch muss insbesondere Folgendes enthalten: a. das Budget der verantwortlichen Institution; b. eine Aufstellung der geplanten Tätigkeiten und Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben gemäss der Leistungsvereinbarung nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. März 2021, in Kraft seit 15. April 2021 (AS 2021 187).

Art. 33 Zweck der Overheadbeiträge

Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) stellen einen Beitrag an die Kosten dar, die den Institutionen durch Forschungsvorhaben entstehen, die der SNF, die Innosuisse und die Bundesverwaltung im Rahmen ihrer Forschungs- und Innovationsförderung unterstützen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 34 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der SNF und die Innosuisse erstatten dem SBFI pro Beitragsperiode Bericht über ihre Overheadbeitragszusprachen. Sie legen dabei namentlich die Beitragsverteilung nach Institutionen und nach Förderinstrumenten dar. 2 Das SBFI prüft im Rahmen seiner Kontrollaufgaben, ob der im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegte Beitragshöchstsatz eingehalten ist, und genehmigt gegebenenfalls den Bericht. 3 Die Einheiten der Bundesverwaltung erstatten gemäss Artikel 52 FIFG Bericht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 861).

Art. 35 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung

1 Der SNF bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihm im Vorjahr bewilligten Projektbeiträge im Rahmen: a. der bewilligten Kredite; und b. des Beitragshöchstsatzes, den das Parlament im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegt hat. 2 Er bewilligt die Beiträge mittels Verfügung. 3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt je zur Hälfte am Ende des ersten und des dritten Quartals des Kalenderjahres.

Art. 36 Reglement

1 Der SNF erlässt ein Reglement über die Overheadbeiträge. Darin regelt er namentlich: a. die Förderinstrumente, die ein Anrecht auf Overheadbeiträge geben können; b. die Rückzahlung von Overheadbeiträgen in begründeten Fällen wie beispielsweise bei Nichtdurchführung eines Projekts. 2 Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 37 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung

1 Die Innosuisse bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihr im Kalenderjahr bewilligten Projektbeiträge im Rahmen: a. der bewilligten Kredite; und b. des Beitragshöchstsatzes, den das Parlament im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegt hat. 2 Sie legt die Beitragshöhe im Rahmen der Projektgenehmigung fest. 3 Die Auszahlung der Overheadbeiträge erfolgt im Rahmen der Auszahlung der Beiträge für die direkten Forschungskosten. In Kraft seit 1. Jan. 2017.

Art. 38 Beitragsverordnung

Die Innosuisse legt die Einzelheiten der Gewährung von Overheadbeiträgen in ihrer Beitragsverordnung fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).

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