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Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation

Confederation · 420.11 · ordinance

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Contents: 72 provisions
  1. Art. 1 Grundsätze
  2. Art. 2 Verfahren
  3. Art. 3 Begriff, Zweck und Gegenstände
  4. Art. 4 Einreichung, Sichtung und Priorisierung der Themenvorschläge
  5. Art. 5 Prüfung der Machbarkeit, Ausarbeitung der Programmkonzepte
  6. Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme
  7. Art. 7 Ausschreibungsunterlagen und Durchführung der Programme
  8. Art. 8 Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung
  9. Art. 9 Ausführungsbestimmungen
  10. Art. 10 Begriff und Zweck
  11. Art. 11 Dauer
  12. Art. 12 Organisation
  13. Art. 13 Auswahl- und Entscheidverfahren
  14. Art. 14 Eröffnung der Entscheide
  15. Art. 15 NFS-Vertrag
  16. Art. 16 Durchführung der NFS
  17. Art. 17 Monitoring, Berichterstattung und Evaluation
  18. Art. 18 Abbruch von NFS
  19. Art. 19 Verfahren
  20. Art. 19a Reserven des SNF
  21. Art. 19b Reserven der Akademien der Wissenschaften Schweiz
  22. Art. 20 Gesuchs- und Prüfverfahren; Entscheid
  23. Art. 21 Bemessung der Beiträge für Forschungsinfrastrukturen und Forschungsinstitutionen
  24. Art. 22 Bemessung der Beiträge für Technologiekompetenzzentren
  25. Art. 23 Weitere Voraussetzungen für Beiträge an Technologiekompetenzzentren
  26. Art. 24 Bundesmittel für die Ressortforschung
  27. Art. 25 Qualitätssicherung und Verwertung der Ressortforschungsresultate
  28. Art. 26 Grundlagen für die Innovationsförderung
  29. Art. 26a Sitz der Innosuisse
  30. Art. 27 Evaluation der Innovationsförderung
  31. Art. 28
  32. Art. 29 und 30
  33. Art. 31 Bundesbeitrag zur Deckung des Betriebsaufwands der für die Errichtung des Innovationsparks verantwortlichen Institution
  34. Art. 32 Gesuch um Bundesbeitrag
  35. Art. 33 Zweck der Overheadbeiträge
  36. Art. 34 Berichterstattung und Kontrolle
  37. Art. 35 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
  38. Art. 36 Reglement
  39. Art. 37 Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
  40. Art. 38 Beitragsverordnung
  41. Art. 39
  42. Art. 40 Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten
  43. Art. 41 Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationsprojekten
  44. Art. 41a Datenbekanntgabe durch Forschungsförderungsinstitutionen
  45. Art. 41b Datenbekanntgabe durch Innosuisse
  46. Art. 41c
  47. Art. 42 Verträge und Absichtserklärungen
  48. Art. 43 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen
  49. Art. 44
  50. Art. 45 Zweck der Beiträge
  51. Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen
  52. Art. 47 Antrag
  53. Art. 48 Konsultationen
  54. Art. 49 Entscheid
  55. Art. 50 Information und Beratung
  56. Art. 51 Grundsätze
  57. Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen
  58. Art. 53 Festsetzung der Beiträge, Leistungsaufträge
  59. Art. 54 Wissenschaftsaussenpolitik
  60. Art. 55 Forschungsinfrastrukturen
  61. Art. 56 Nationale Förderinitiativen
  62. Art. 57 Zusammensetzung des interdepartementalen Koordinationsausschusses
  63. Art. 57a Strategischer Ausschuss
  64. Art. 57b Fachkommission
  65. Art. 57c Koordination grosser Ressortforschungsprogramme
  66. Art. 58 Mehrjahresprogramme
  67. Art. 59 Jährlicher Förderplan der Forschungsförderungsinstitutionen
  68. Art. 60
  69. Art. 61
  70. Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  71. Art. 63 Übergangsbestimmungen
  72. Art. 64 Inkrafttreten

72 provisions

Art. 39

1 Die Bundesverwaltung weist Overheadbeiträge für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und d FIFG in ihren Entscheiden gesondert aus. 2 Für die Berechnung der Overheadbeiträge gilt höchstens der vom Parlament festgelegte Beitragshöchstsatz für die Overheadbeiträge des SNF. 3 Die Auszahlung der Overheadbeiträge erfolgt im Rahmen der Auszahlung der Beiträge für die direkten Forschungskosten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 40 Massnahmen zur Förderung der Verwertung von Forschungsresultaten

1 Die Förderorgane entscheiden im Einzelfall, ob sie die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen über die Verwendung von Forschungsresultaten im Sinne von Artikel 27 Absätze 1 und 2 FIFG knüpfen wollen. 2 Entscheiden die Förderorgane im Sinne von Absatz 1, so gelten die folgenden Regeln: a. Forschende, die in Ausübung ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeiten immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugen, haben die arbeitgebende Hochschulforschungsstätte zu informieren. b. Forschende und ihre arbeitgebenden Hochschulforschungsstätten verpflichten sich, den Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsresultaten nicht durch vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen. c. Verwertet die arbeitgebende Hochschulforschungsstätte Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, so leistet sie den Forschenden eine angemessene Entschädigung nach den Grundsätzen von Artikel 332 Absatz 4 des Obligationenrechts. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen. d. Trifft die arbeitgebende Hochschulforschungsstätte nach erfolgter Information durch die Forschenden innerhalb fallweise zu vereinbarender Zeit keine Massnahmen, um die Verwertung der Immaterialgüterrechte an den Forschungsresultaten zu fördern, so können die Forschenden die Rückübertragung der Immaterialgüterrechte verlangen. e. Werden an einer Hochschulforschungsstätte in Ausübung einer mit Bundesmitteln sowie Mitteln Dritter finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, so ist die Hochschulforschungsstätte mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Forschungsprojekts an den Einnahmen aus der Verwertung der Immaterialgüterrechte beteiligt. Vorbehalten bleibt Artikel 41. 3 Kommt eine arbeitgebende Hochschulforschungsstätte oder nichtkommerzielle Forschungsstätte ausserhalb des Hochschulbereichs ihren an die Gewährung von Bundesmitteln geknüpften Verpflichtungen zur Verwertung der Forschungsresultate nicht nach, so können die Förderorgane die zugesagten Beiträge kürzen oder die ausbezahlten Beiträge zurückfordern. SR 220

Art. 41 Regelung des geistigen Eigentums und der Nutzungsrechte in Innovationsprojekten

1 Die Innosuisse entscheidet bei jedem Gesuch, ob sie die Gewährung von Beiträgen an die Bedingung knüpfen will, dass die Forschungs- und die Umsetzungspartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte vorlegen. 2 Eine Vereinbarung nach Absatz 1 muss Folgendes enthalten: a. eine Regelung über die Eigentumsrechte an den Ergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts; b. eine Regelung über die Nutzung und Verwertung des aus dem unterstützten Innovationsprojekt resultierenden geistigen Eigentums; c. eine Regelung über die Nutzung und Verwertung eines allfälligen in das unterstützte Innovationsprojekt eingebrachten geistigen Eigentums; d. allfällige Entschädigungsansprüche; e. Geheimhaltungspflichten und Publikationsrechte. 3 Die Umsetzungspartner haben im Bereich ihrer Güter und Dienstleistungen mindestens das Recht auf die unentgeltliche, nicht-exklusive Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Innovationsprojekts. Dieses Recht muss in der Vereinbarung festgelegt werden. 4 Das Nutzungs- und Verwertungsrecht der Umsetzungspartner nach Absatz 3 kann dann exklusiv sein, wenn es sich aufgrund der Situation der Umsetzungspartner auf dem Markt aufdrängt. Die Vereinbarung berücksichtigt die Interessen der Forschungspartner. 5 Bei der Festlegung einer Entschädigung für eine exklusive Nutzung und Verwertung von Projektergebnissen des unterstützten Innovationsprojekts durch einen Umsetzungspartner ist insbesondere zu beachten: a. der Anteil der Umsetzungspartner an der Finanzierung des unterstützten Innovationsprojekts; und b. dass die Entschädigungspflicht die erfolgreiche Verwertung der Projektergebnisse nicht gefährden darf; eine allfällige Gefährdung ist von den Umsetzungspartnern darzulegen.

Art. 41a Datenbekanntgabe durch Forschungsförderungsinstitutionen

1 Die Forschungsförderungsinstitutionen können den arbeitgebenden Institutionen für Kontroll- und Vollzugszwecke Daten aus den eingegangenen Beitragsgesuchen und den Förderentscheiden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen. 2 Die arbeitgebende Institution hat Zugriff ausschliesslich auf Daten über Forschungsvorhaben, die die Forschenden an dieser Institution ausführen oder auszuführen beabsichtigen. Sie verwendet die Daten für: a. Stellungnahmen und Bestätigungen, die die Forschungsförderungsinstitutionen für die Bearbeitung dieser Gesuche und für die Ausrichtung der Beiträge benötigen; b. die Beitragsverwaltung; c. die Evaluation der Verwendung von Drittmitteln. 3 Über das Abrufverfahren sind keine besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 zugänglich. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 861). SR 235.1 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 50 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 41b Datenbekanntgabe durch Innosuisse

1 Innosuisse kann zu Informationszwecken Daten über die seit dem 1. Januar 2018 nach den Artikeln 19–22a FIFG bewilligten Massnahmen und Projekten auf jeglichen Trägermedien veröffentlichen sowie an interessierte Kreise kommunizieren, sofern die Daten die folgenden Kategorien betreffen: a. Daten über die Massnahme oder das Projekt, insbesondere über: Art des Förderinstruments, Titel und Referenznummer, Status, Anfangs- und Enddatum, Ausstellung von Bestätigungen, Gesamtkosten, Themengebiet, Branche und kurze Beschreibung; b. Daten über die beteiligten Personen, insbesondere über: Teilnehmende, Kontaktperson, kurze Beschreibung, Unternehmensgrösse, Entwicklungsstadium, Finanzierungsplan und Kanton oder Land, in dem die beteiligten Partner niedergelassen sind. 2 Die Innosuisse kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin zur Koordination oder zur Missbrauchsprävention die in Absatz 1 definierten Daten über Massnahmen und Projekte, die seit dem 1. Januar 2018 nach den Artikeln 19–22a FIFG eingereicht, bewilligt oder abgelehnt wurden, folgenden Behörden übermitteln: a. den Bundesämtern, die im interdepartementalen Koordinationsausschuss nach Artikel 42 FIFG vertreten sind; b. den kantonalen Behörden oder öffentlichen Institutionen zur Förderung von Forschung und Innovation. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 861).

Art. 41c

1 Um sicherzustellen, dass die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten werden, können der SNF, die Innosuisse und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs bei ihren Verfahren zu Verstössen gegen diese Regeln die Dienstleistungen des Kompetenzzentrums für wissenschaftliche Integrität Schweiz gemäss Artikel 5 Absätze 2–5 der Verordnung des Hochschulrats vom 20. November 2024 über die Sicherung der Qualität im Bereich der wissenschaftlichen Integrität (V-SQWI), in der Fassung vom 20. November 2024 in Anspruch nehmen. 2 Sie können ihre Verfahren zu Verstössen gegen die wissenschaftliche Integrität und zu wissenschaftlichem Fehlverhalten gemäss Artikel 3 der V-SQWI melden. SR 414.205.8 AS 2024 740

Art. 42 Verträge und Absichtserklärungen

1 Das WBF ist befugt, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 abzuschliessen. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Bestimmungen. 2 Das WBF ist im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1 befugt, Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abzuschliessen. 3 Es kann die Kompetenzen nach den Absätzen 1 und 2 dem SBFI übertragen. SR 172.010 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 43 Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen

1 Das SBFI ist befugt, im Rahmen der völkerrechtlichen Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation die Wiederwahl oder Erneuerung der Schweizer Delegationen in den Ausschüssen von internationalen Organisationen, Programmen und Zusammenarbeitsprojekten zu beschliessen. 2 Es lädt weitere Bundesstellen und die Forschungsorgane, die aufgrund ihres Tätigkeitsgebiets am Einsitz in Delegationen mitinteressiert sein könnten, ein, Vorschläge für Delegationsmitglieder sowie Expertinnen und Experten zu unterbreiten.

Art. 44

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).

Art. 45 Zweck der Beiträge

1 Die Beiträge ermöglichen es interessierten schweizerischen Stellen, im Rahmen einer Institution oder Organisation: a. sich auf internationale Projekte und Programme vorzubereiten oder an ihnen teilzunehmen; b. sich in Vorhaben zu integrieren, die für die zukünftige schweizerische Forschungs- und Innovationspolitik, für den Wissenschaftsstandort Schweiz oder für die Präsenz der Schweizer Wissenschaft im Ausland von grosser Bedeutung sind; c. die Infrastruktur internationaler wissenschaftlicher Organisationen zu nutzen. 2 Vorbehalten bleiben völkerrechtliche Verträge sowie spezialrechtliche Bestimmungen, namentlich für die Teilnahme an den Forschungsrahmenprogrammen der Europäischen Union und die nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt. Fassung gemäss Art. 20 der V vom 17. Dez. 2021 über die Förderung von nationalen Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021 929).

Art. 46 Beitragsvoraussetzungen und -bemessungen

1 Beiträge können den Institutionen und Organisationen gewährt werden, wenn: a. das Vorhaben von gesamtschweizerischem Interesse ist; b. die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes nicht möglich ist; c. das Vorhaben von einer Institution oder Organisation getragen wird, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt und der administrative Aufwand gering gehalten wird. 2 Beiträge werden jeweils für höchstens fünf Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens fünf Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 47 Antrag

Die Gesuche um Beiträge sind beim SBFI einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten: a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. die Institution oder Organisation, der ein Beitrag gewährt werden soll; c. eine Beschreibung des Vorhabens (Programm oder Projekt), einschliesslich Finanzrahmen; d. Eigenleistungen und sonstige Beteiligungen sowie weitere Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter; e. eine Begründung für eine schweizerische Teilnahme, insbesondere Angaben über die wissenschaftliche Bedeutung und das Interesse der Schweiz; f. den beantragten Beitrag des Bundes.

Art. 48 Konsultationen

Das SBFI konsultiert andere Ämter oder Forschungsorgane, die durch das Vorhaben betroffen sein oder ein Interesse haben können.

Art. 49 Entscheid

1 Über Beiträge bis 3 Million Franken entscheidet das SBFI. 2 Über Beiträge von mehr als 3 Millionen Franken entscheidet das WBF. Das SBFI stellt Antrag. 3 … 4 Die Beiträge können durch Verfügungen oder im Rahmen von Verträgen gewährt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699). Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V vom 27. Aug. 2025 über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des EFD oder der ESTV betreffend zwölf Subventionen, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 550).

Art. 50 Information und Beratung

1 Das SBFI kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über die vom Bund unterstützten Aktivitäten bezüglich internationaler Programme und Projekte informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten. 2 Es kann Beiträge ausrichten an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG. 3 Für die Beiträge nach Absatz 2 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksichtigt es die Personal-, Miet- und Sachkosten, die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter. 4 Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 51 Grundsätze

1 Es können Beiträge an Hochschulforschungsstätten ausgerichtet werden für die Zusammenarbeit und den Austausch mit den im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Ländern und Regionen. 2 Die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und ausländischen Hochschulforschungsstätten wird umgesetzt über gemeinsame Forschungsprogramme, die gemeinsame Nutzung von Laboratorien, die Verleihung von gemeinsamen Hochschulabschlüssen, die Finanzierung von Stipendien für den Austausch von Studierenden und Forschenden sowie durch punktuelle Projekte und Pilot-Aktivitäten. 3 Programme und Projekte werden unterstützt, wenn die Partnerländer die Reziprozität gewährleisten. 4 Rechtfertigen es das wissenschaftspolitische Interesse für die Schweiz und die wissenschaftliche Exzellenz eines Projekts, so kann vom Grundsatz der Reziprozität abgesehen werden, sofern die Träger der Projekte oder die Forschungsförderungsinstitutionen angemessene Mittel zur Verfügung stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen

1 Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steuerungsausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht. 2 Das SBFI kann für jedes Land oder jede Region eine Schweizer Hochschulforschungsstätte als Leading House bestimmen, die mit der Koordination und der Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms beauftragt werden kann. Dazu konsultiert das SBFI swissuniversities. Ist für ein Land oder eine Region kein Leading House eingesetzt, so trifft das SBFI die erforderlichen Massnahmen und Entscheide. 3 Der SNF ist im Auftrag des SBFI für die Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie für deren Evaluation zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Reglementen des SNF und nach der Ausschreibung durch den SNF. 4 Die bilateralen Vereinbarungen mit dem Partnerland regeln die Bildung von gemeinsamen Arbeitsgruppen und deren Aufgaben. Die Arbeitsgruppen entscheiden namentlich über die Gutheissung oder Ablehnung der im Rahmen der Programme eingereichten Projektgesuche. 5 Das WBF regelt in einer Verordnung die Vertretung im nationalen Steuerungsausschuss und dessen Arbeitsweise. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 53 Festsetzung der Beiträge, Leistungsaufträge

1 Das WBF legt im Rahmen der bewilligten Kredite für jedes Zusammenarbeitsprogramm den Höchstbetrag für die Durchführung des Programms fest, der für die jeweilige Beitragsperiode zugesprochen werden kann. 2 Das SBFI schliesst mit jedem Leading House einen Leistungsvertrag ab, der die Ziele der bilateralen Zusammenarbeit, die vom Leading House zu erbringenden Leistungen und die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) festlegt. Das SBFI kann dem Leading House im Leistungsvertrag eine Entscheidungskompetenz für die Auswahl einzelner Projekte und Pilot-Aktivitäten übertragen. 3 Die Einzelheiten der Aufgaben des SNF und die entsprechenden Beiträge werden in der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 54 Wissenschaftsaussenpolitik

1 Das SBFI erarbeitet periodisch oder nach Bedarf zuhanden des Bundesrates einen Bericht im Rahmen der Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 3 FIFG zum Stand und zur Entwicklung der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik. Es berücksichtigt dabei: a. die Verpflichtungen der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen; b. die Entwicklungen im europäischen und im aussereuropäischen Forschungs- und Innovationsraum; c. die Massnahmen nach Artikel 29 FIFG, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation getroffen wurden. 2 Es koordiniert sich dabei mit den für die Aussenpolitik zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie mit weiteren interessierten Bundesstellen und konsultiert den SNF und die Innosuisse namentlich hinsichtlich der an sie delegierten Aufgaben nach Artikel 30 FIFG und Artikel 3 Absatz 3 SAFIG. 3 Der Bundesrat nimmt vom Bericht nach Absatz 1 Kenntnis und beschliesst die notwendigen Koordinationsmassnahmen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).

Art. 55 Forschungsinfrastrukturen

1 Das SBFI erarbeitet zuhanden des WBF periodisch oder nach Bedarf einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen, insbesondere von internationalen Grossforschungseinrichtungen und weiteren international koordinierten Forschungsinfrastrukturen unter Beteiligung der Schweiz. Es berücksichtigt dabei: a. die Verpflichtungen der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen; b. die Entwicklungen insbesondere im europäischen Forschungs- und Innovationsraum hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs international koordinierter Forschungsinfrastrukturen; c. die Entwicklungsprioritäten der Fachgebiete und Disziplinen in der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation; d. die entsprechenden Entwicklungsprioritäten im ETH-Bereich und an den übrigen Hochschulen. 2 Es konsultiert dabei die betroffenen Forschungsorgane und Bundesstellen sowie bei Bedarf den SWR, und stellt die notwendige wissenschaftliche Expertise sicher. 3 Es stellt im Weiteren sicher, dass in Fällen, wo sich ein direkter Zusammenhang mit den besonders kostenintensiven Bereichen nach dem Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (HFKG) ergibt, eine sachliche Abstimmung zwischen forschungs- und innovationspolitischer Planung nach FIFG und hochschulpolitischer Koordination nach HFKG erfolgt. 4 Das WBF nimmt vom Bericht Kenntnis. 5 Allfällige Anträge zur Finanzierung der Forschungsinfrastrukturen erfolgen im Rahmen der periodischen BFI-Botschaften. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699). SR 414.20

Art. 56 Nationale Förderinitiativen

1 Das WBF koordiniert nationale Förderinitiativen im Sinne von Artikel 41 Absatz 5 FIFG hinsichtlich Planung und Durchführung. 2 Es koordiniert diese Initiativen mit dem ordentlichen Planungsverfahren (Art. 58 und 59) und stellt sicher, dass allfällige Anträge auf Fördermassnahmen im Rahmen der periodischen BFI-Botschaften erfolgen.

Art. 57 Zusammensetzung des interdepartementalen Koordinationsausschusses

1 Der interdepartementale Koordinationsausschuss für die Ressortforschung des Bundes (Koordinationsausschuss-RF) besteht aus einem strategischen Ausschuss und einer Fachkommission. 2 Das Sekretariat des Koordinationsausschusses-RF ist beim SBFI angesiedelt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 861).

Art. 57a Strategischer Ausschuss

1 Der strategische Ausschuss besteht aus Vertreterinnen und Vertretern: a. der einzelnen Bundesstellen, die Aufgaben im Bereich der Ressortforschung wahrnehmen; b. der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und der Bundeskanzlei (BK). 2 Die Mitglieder nach Absatz 1 vertreten die Direktionen oder Geschäftsleitungen der jeweiligen Bundesstellen. Die Ernennung erfolgt durch die zuständigen Bundesstellen. 3 An den Sitzungen des strategischen Ausschusses nimmt je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion oder der Geschäftsleitung des SNF, der Innosuisse und des ETH-Rats mit beratender Stimme teil. 4 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des SBFI leitet den strategischen Ausschuss. Sie oder er kann eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 861).

Art. 57b Fachkommission

1 Die Fachkommission setzt sich aus den Forschungsverantwortlichen der im Koordinationsausschuss-RF vertretenen Bundesstellen, der EFV und der BK zusammen. Das SBFI leitet die Fachkommission. 2 An den Sitzungen der Fachkommission nimmt je eine Vertreterin oder ein Vertreter des SNF, der Innosuisse und des ETH-Rats mit beratender Stimme teil. 3 Die Fachkommission nimmt die operativen Aufgaben des Koordinationsausschuss-RF wahr und bereitet die Entscheidungsgrundlagen des strategischen Ausschusses vor. Die weiteren Aufgaben legt der Koordinationsausschuss-RF in den Richtlinien über die Qualitätssicherung im Bereich der Ressortforschung fest. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 861).

Art. 57c Koordination grosser Ressortforschungsprogramme

1 Die für die Ressortforschung zuständigen Bundesstellen melden dem Koordinationsausschuss-RF früh in der Planungsphase grosse Ressortforschungsprogramme, welche Ausgaben von mindestens 2,5 Millionen Franken pro Jahr oder über 10 Millionen Franken über vier Jahre aufweisen. Ressortforschungsprogramme, bei denen ein enger thematischer Zusammenhang besteht, werden als ein grosses Ressortforschungsprogramm betrachtet. 2 Die Fachkommission überprüft diese Ressortforschungsprogramme auf ihre Abstimmung mit den laufenden und geplanten Forschungsprogrammen der Bundesverwaltung, des SNF, der Innosuisse und des ETH-Rats. Die Fachkommission legt das geeignete Prüfungsverfahren fest. 3 Die Fachkommission kann bestehende Gremien des Bundes in die Prüfung mit einbeziehen und externe Expertinnen oder Experten konsultieren. 4 Die Fachkommission informiert den strategischen Ausschuss über die Resultate der Prüfung. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. Er kann den für die Ressortforschung zuständigen Bundesstellen Empfehlungen abgeben. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 861).

Art. 58 Mehrjahresprogramme

(Art. 45 FIFG) 1 Mit ihren Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Auskunft über die beabsichtigten Tätigkeiten in der nächsten BFI-Periode, vor allem darüber: a. welche Schwerpunkte und Prioritäten sie setzen wollen und inwieweit diese mit der strategischen Ausrichtung der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes übereinstimmen; b. wie sie ihre Mittel im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit aufzuteilen beabsichtigen; c. wie sie ihre Tätigkeiten intern und mit den andern Forschungsorganen koordinieren wollen; d. welche personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind. 2 Das SBFI setzt den Förderorganen eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.

Art. 59 Jährlicher Förderplan der Forschungsförderungsinstitutionen

(Art. 48 FIFG) 1 Bei der Erstellung ihres jährlichen Förderplans überprüft jede Forschungsförderungsinstitution ihr Mehrjahresprogramm auf dessen Gültigkeit. Abweichungen von den auf die Mehrjahresprogramme abgestützten Leistungsvereinbarungen sind zu begründen. 2 Der Förderplan zeigt, wie die Mittel im kommenden Jahr verwendet werden sollen. Die Darstellung erfolgt in Franken und Anteilen am Gesamtaufwand; zum Vergleich werden die entsprechenden Zahlen der beiden Vorjahre angeführt. Die geplante Förderung ist zu begründen. 3 Der jährliche Förderplan wird durch das SBFI genehmigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 699).

Art. 60

1 Die Förderorgane verlangen im Rahmen der Gesuchsverfahren Angaben über den Beitrag der Projekte zur nachhaltigen Entwicklung. 2 Die Forschungsförderungsinstitutionen und die Bundesverwaltung geben im Rahmen ihrer Berichterstattung nach Artikel 52 FIFG sowie die Innosuisse in ihrem Geschäftsbericht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe o SAFIG Auskunft darüber, wie sie bei der Erfüllung ihrer Fördertätigkeit die Bundesziele für eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt berücksichtigt haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607).

Art. 61

1 Der Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR) ist eine ständige Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998. Er ist administrativ dem WBF zugeordnet. 2 Er führt eine eigene Geschäftsstelle. 3 Die Mittel für den Betrieb des SWR werden im Voranschlag des SBFI eingestellt. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6607). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. SR 172.010.1

Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 1985 wird aufgehoben. 2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: … [AS 1985 775; 1996 1807, 2000 187 Art. 21 Ziff. 3, 1861; 2004 4263, 4871; 2008 683, 4617, 5747 Anhang Ziff. 8; 2010 5461; 2012 3631 Ziff. I 8; 2013 2641] Die Änderungen können unter AS 2013 4593 konsultiert werden.

Art. 63 Übergangsbestimmungen

1 Für die Gewährung der Overheadbeiträge der Innosuisse sowie für die Einzelheiten der Beitragsbemessung gilt bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen über die Finanzierung und die Bundesbeiträge nach dem 7. und dem 8. Kapitel des HFKG, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2016, Artikel 10s Absätze 6 und 7 mit Anhang sowie die dazugehörige Übergangsbestimmung vom 24. November 2010 der Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 1985. 2 Bis zum Inkrafttreten der Kapitel 1–5 des HFKG hat Artikel 52 Absatz 2, zweiter Satz folgenden Wortlaut: … SR 414.20 AS 2010 5461 Eingefügt in der genannten Bestimmung bis 31. Dez. 2014

Art. 64 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Artikel 55 Absatz 3 tritt gleichzeitig mit den Kapiteln 1–5 des HFKG in Kraft. 3 Die Artikel 37 und 38 treten gleichzeitig mit den Bestimmungen über die Finanzierung und die Bundesbeiträge nach dem 7. und dem 8. Kapitel HFKG, spätestens jedoch am 1. Januar 2017 in Kraft. SR 414.20

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