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Gebührenordnung für die Ausübung der Stiftungsaufsicht Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 640.100 · decree

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 2009 (1667)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Ausübung der Stiftungsaufsicht640.100
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 2009 (1667)

1 Für die Prüfung der Jahresrechnungen der Stiftungen wird eine Grundgebühr (einschliesslich Schreib- und Zustellgebühr) erhoben, welche sich wie folgt nach dem Bruttovermögen der Stiftung berechnet: Bruttovermögen Jährliche Grundgebühr in Fr. bis Fr. 100 000 200 bis Fr. 500 000 400 bis Fr. 1 000 000 600 bis Fr. 5 000 000 800 bis Fr. 10 000 000 1 000 über Fr. 10 000 000 1 500 2 Muss der Stiftung eine zweite Mahnung zur Einreichung der Jahresrechnung zugestellt werden, wird eine zusätzliche Gebühr nach Art. 2. lit. g erhoben.

Art. 2

1 Für folgende Anordnungen und Entscheide sowie Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen: Dienstleistung: Fr. a. Übernahme der Stiftungsaufsicht 150 - 800 b. Prüfung und Genehmigung von Statutenänderungen 150 - 800 c. Prüfung und Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen 150 - 800 d. Aufsichtsrechtliche Massnahmen und besondere Entscheide 250 - 2250 e. Aufhebung einer Stiftung 250 - 2250 f. Entscheide betreffend Revisionspflicht 150 - 800 g. Zweite und weitere Mahnungen 80 2 Bei ausserordentlichen Prüfungsaufwendungen ist ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent zulässig. Prüfung der Jahresrechnungen Weitere Aufsichtshandlungen 2Gebührenordnung für die

Art. 3 Ausübung der Stiftungsaufsicht640.100

In besonderen Fällen kann die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden.

Art. 4

Die neue Gebührenordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft; sie ersetzt diejenige gemäss Stadtratsbeschluss vom 10. November 1999. Die neue Gebührenordnung gilt für alle Aufsichtshandlungen, welche nach ihrem Inkrafttreten vorgenommen werden. Besondere Fälle Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

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