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4 provisions
Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 2009 (1667)
1 Für die Prüfung der Jahresrechnungen der Stiftungen
wird eine Grundgebühr (einschliesslich Schreib- und Zustellgebühr) erhoben, welche sich wie folgt nach dem Bruttovermögen
der Stiftung berechnet:
Bruttovermögen Jährliche Grundgebühr in Fr.
bis Fr. 100 000 200
bis Fr. 500 000 400
bis Fr. 1 000 000 600
bis Fr. 5 000 000 800
bis Fr. 10 000 000 1 000
über Fr. 10 000 000 1 500
2 Muss der Stiftung eine zweite Mahnung zur Einreichung der
Jahresrechnung zugestellt werden, wird eine zusätzliche Gebühr nach Art. 2. lit. g erhoben.
Art. 2
1 Für folgende Anordnungen und Entscheide sowie Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des
Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen:
Dienstleistung: Fr.
a. Übernahme der Stiftungsaufsicht 150 - 800
b. Prüfung und Genehmigung von Statutenänderungen 150 - 800
c. Prüfung und Genehmigung von
Reglementen und von deren Änderungen 150 - 800
d. Aufsichtsrechtliche Massnahmen und
besondere Entscheide 250 - 2250
e. Aufhebung einer Stiftung 250 - 2250
f. Entscheide betreffend Revisionspflicht 150 - 800
g. Zweite und weitere Mahnungen 80
2 Bei ausserordentlichen Prüfungsaufwendungen ist ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent zulässig.
Prüfung
der Jahresrechnungen
Weitere
Aufsichtshandlungen
2Gebührenordnung für die
Art. 3 Ausübung der Stiftungsaufsicht640.100
In besonderen Fällen kann die Gebühr herabgesetzt oder
erlassen werden.
Art. 4
Die neue Gebührenordnung tritt auf den 1. Januar 2010
in Kraft; sie ersetzt diejenige gemäss Stadtratsbeschluss vom
10. November 1999. Die neue Gebührenordnung gilt für alle Aufsichtshandlungen, welche nach ihrem Inkrafttreten vorgenommen werden.
Besondere
Fälle
Inkrafttreten,
Übergangsbestimmungen