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Reglement über die Strassen und Wege

Neuheim · 7.6-1 · communal act

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Contents: 44 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Strassen und Wege
  3. Art. 3 Teilrichtplan Verkehr
  4. Art. 4 Strassen- und Baulinienpläne
  5. Art. 5 Allgemein
  6. Art. 6 Generelle Projekte
  7. Art. 7 Kredite für Projektierung und Bau
  8. Art. 8 Bauprojekte und Verfügungen
  9. Art. 9 Genügende Erschliessung
  10. Art. 10 Provisorische Erschliessung
  11. Art. 11 Erschliessungshilfe
  12. Art. 12 Technische Anforderungen
  13. Art. 13 Strassenausbau
  14. Art. 14 Bestehende Strassen und Wege
  15. Art. 15 Sammelstrassen
  16. Art. 16 Erschliessungsstrassen
  17. Art. 17 Zufahrtsstrassen
  18. Art. 18 Radwege und Radstreifen
  19. Art. 19 Fuss- und Wanderwege
  20. Art. 20 Zufahrten und Einmündungen
  21. Art. 21 Kehrplatz
  22. Art. 22 Entwässerung
  23. Art. 23 Benennung und Signalisation
  24. Art. 24 Werkleitungen
  25. Art. 25 Beleuchtungen
  26. Art. 26 Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern und Böschungen
  27. Art. 27 Grundsatz
  28. Art. 28 Anlagekosten
  29. Art. 29 Perimetergebiet / Perimeterplan
  30. Art. 30 Perimeterbeiträge
  31. Art. 31 Beitragsberechnung
  32. Art. 32 Perimeterverfahren
  33. Art. 33 Zahlungspflicht, Fälligkeit
  34. Art. 34 Stundung
  35. Art. 35 Gemeindlicher Unterhalt
  36. Art. 36 Beeinträchtigungen / privater Unterhalt
  37. Art. 37 Verunreinigung und Beschädigung
  38. Art. 38 Übernahme bestehender Privatstrassen und ‑wege
  39. Art. 39 Strafbestimmung
  40. Art. 40 Vollzug
  41. Art. 41 Inkrafttreten und Übergangsrecht
  42. Art. A1-1 Gemeindestrassen und Wege
  43. Art. A2-2 Andere öffentliche Strassen und Wege
  44. Art. A2-1

44 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Neuheim.

Art. 2 Strassen und Wege

1 Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken sowie Fuss- und Wanderwegen. 2 Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich erwähnt wird. 3 Die gemeindlichen und anderen öffentlichen Strassen und Wege, die gemeindlichen Radstrecken und die gemeindlichen Fuss- und Wanderwege sind im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt. Der Gemeinderat entscheidet über Änderungen im Anhang. 4 Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten Zwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften.

Art. 3 Teilrichtplan Verkehr

1 Der gemeindliche Teilrichtplan Verkehr enthält die öffentlichen Strassen- und Parkierungsanlagen, die Buslinien, die Haltestellen, die Radstrecken und die Fuss- und Wanderwege.

Art. 4 Strassen- und Baulinienpläne

1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Strassenraums und des Siedlungsbildes.

Art. 5 Allgemein

1 Planung, Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen und ‑wege ist Sache der Einwohnergemeinde, jene der privaten Strassen und Wege ist Sache der jeweiligen Grundeigentümer. 2 Die Einwohnergemeinde kann auf begründetes Gesuch der Grundeigentümer, die Planung und den Bau von privaten Strassen und Wegen auf Kosten der Grundeigentümer vornehmen, sofern die Gemeindeversammlung diesem Vorgehen zustimmt.

Art. 6 Generelle Projekte

1 Der Gemeinderat kann zur Präzisierung des Teilrichtplanes Verkehr und zur Erstellung eines Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplanes generelle Projekte für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeindestrassen ausarbeiten und die hierfür notwendigen Kredite bewilligen. 2 Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Linienführung, Normprofile und Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung. Es dient zur Vernehmlassung bei Behörden und Amtsstellen und ist Grundlage für die Bauprojekte.

Art. 7 Kredite für Projektierung und Bau

1 Kredite für die Projektierung und den Bau von Strassen und Plätzen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen werden von der Gemeindeversammlung beschlossen. 2 Der Gemeinderat beschliesst im Rahmen des Budgets die Kredite sowie den Gemeindebeitrag für kleinere Projekte betreffend Neu- und Ausbau von öffentlichen Strassen und Wegen.

Art. 8 Bauprojekte und Verfügungen

1 Der Gemeinderat beschliesst die Bauprojekte und erlässt Verfügungen über Erschliessungs- und Perimeterbeiträge für Strassen und Plätze, Radstrecken, Fuss- und Wanderwege.

Art. 9 Genügende Erschliessung

1 Ein Grundstück verfügt über eine verkehrsmässig genügende Erschliessung, wenn die Zufahrt den Vorschriften entspricht und die Rechtslage und der Ausbau gesichert sind.

Art. 10 Provisorische Erschliessung

1 Der Gemeinderat kann eine provisorische Erschliessung bewilligen, wenn der Strassenbau den Bedürfnissen vorerst genügt und der Vollausbau nach den Vorschriften dieses Reglementes sichergestellt ist. Die Baubewilligung ist unter der Auflage zu erteilen, dass sich der Grundeigentümer angemessen an der Schaffung der definitiven Erschliessung beteiligt.

Art. 11 Erschliessungshilfe

1 Die Einwohnergemeinde kann die Grundeigentümer bei der Erschliessung ihrer Grundstücke wie folgt unterstützen: a) durch Übernahme der Projektierung und Bevorschussung der Projektierungs- kosten für Erschliessungsstrassen zu Lasten des Strassenprojektes; b) durch die Ausrichtung von Beiträgen; c) durch befristete Stundung der Grundeigentümerbeiträge.

Art. 12 Technische Anforderungen

1 Der Bau von Strassen und Wegen hat nach den neuesten technischen Erkenntnissen zu erfolgen. Die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS dienen als Richtlinien. 2 Während der Projektierung ist mit der Bauverwaltung das Normal- sowie das Lichtraumprofil abzuklären.

Art. 13 Strassenausbau

1 Massgebend für die Beurteilung der Ausbaukriterien ist die vollständige Überbauung des zu erschliessenden Gebietes.

Art. 14 Bestehende Strassen und Wege

1 Bestehende Strassen und Wege, die diesem Reglement nicht entsprechen, sind weiterhin zulässig, solange sie ordnungsgemäss unterhalten werden und den Anforderungen genügen. Beim Ausbau sind die für die betreffenden Strassenkategorien geltenden Vorschriften einzuhalten.

Art. 15 Sammelstrassen

1 Sammelstrassen dienen der Groberschliessung der einzelnen Quartiere. Sie sammeln den Verkehr der Erschliessungsstrassen und führen ihn zum übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen können Erschliessungsfunktion haben, sofern ihre Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2 Bei Sammelstrassen muss die Fahrbahnbreite mind. 6.0 m betragen. Wo Sammelstrassen beidseitig Baugebiete erschliessen, sollen in der Regel beidseitig Anlagen für den Fussgängerverkehr erstellt werden. Trottoirs sind mindestens 2.0 m breit zu erstellen. 3 Der Baulinienabstand beträgt mind. 20.0 m (ab Strassenaxe je 10 m).

Art. 16 Erschliessungsstrassen

1 Erschliessungsstrassen dienen der Erschliessung der einzelnen Quartiere. Sie haben Erschliessungsfunktion für gesamte Quartiere und für Einzelobjekte mit grossem Verkehrsaufkommen. 2 Bei Erschliessungsstrassen muss die Fahrbahnbreite mind. 5.0 m betragen. In der Regel ist mindestens ein Trottoir von 2.0 m Breite notwendig. Bei dichter Bebauung, ausgenommen in Einfamilienhaus- und Landhauszonen, sind beidseits der Strasse Trottoirs zu erstellen. 3 Der Baulinienabstand beträgt mind. 18.0 m (ab Strassenaxe je 9 m).

Art. 17 Zufahrtsstrassen

1 Zufahrtsstrassen dienen der Erschliessung von einzelnen Überbauungen sowie Teilen von Quartieren. 2 Bei Grundstückzufahrten muss die Fahrbahnbreite in Wohnzonen mind. 4.5 m und in Gewerbe-/Industriezonen mind. 5.0 m betragen. Bei übersichtlichen Verhältnissen und genügend Ausweichmöglichkeiten kann die Fahrbahnbreite in Wohnzonen reduziert werden. Die Sicherheit der Fussgänger muss gewährleistet sein. 3 Die Einmündung einer Zufahrtsstrasse in das übergeordnete Strassennetz ist übersichtlich zu gestalten und nach beiden Seiten dauernd von Sichthindernissen freizuhalten.

Art. 18 Radwege und Radstreifen

1 Radwege und Radstreifen dienen der Förderung des Zweiradverkehrs und sind zweckmässig zu führen. Ihr Ausbau richtet sich nach Massgabe der Benutzung.

Art. 19 Fuss- und Wanderwege

1 Fuss- und Wanderwege dienen der Verbindung der einzelnen Quartiere oder führen aus diesen zu den Anlagen des öffentlichen Verkehrs und den öffentlichen Bauten. 2 In Baugebieten sind Fuss- und Wanderwege in der Regel mindestens 2.0 m und in Nichtbaugebieten mindestens 1.0 m breit anzulegen.

Art. 20 Zufahrten und Einmündungen

1 Zufahrten und Einmündungen in Gemeindestrassen bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. 2 Bewilligungen werden erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine Gründe aus überwiegendem öffentlichen Interesse entgegenstehen.

Art. 21 Kehrplatz

1 Bei nicht durchgehenden Strassen ist ein Kehrplatz zu erstellen.

Art. 22 Entwässerung

1 Für die Entwässerung des Strassengebietes sind die erforderlichen Leitungen und Schlammsammler vorzusehen (siehe auch Abwasserreglement).

Art. 23 Benennung und Signalisation

1 Der Gemeinderat benennt Strassen, Wege und Plätze. Gebäude sind mit einer Nummer zu versehen. Die Grundeigentümer haben nach vorgängiger Orientierung das Anbringen der Tafeln entschädigungslos zu dulden.

Art. 24 Werkleitungen

1 Die Eigentümer von Werkleitungen innerhalb des Fahrbahn- oder Baulinienraumes bzw. des Mindestgrenzabstandes sind verpflichtet, bei Bauarbeiten an öffentlichen Strassen die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen und wenn nötig zu erneuern. Entstehen beim Bau und Unterhalt öffentlicher Strassen wegen Werkleitungen Mehrkosten, gehen sie zu Lasten der Leitungseigentümer. 2 Die Sanierung und Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Strassen und im Baulinienraum sind bewilligungspflichtig. Im Übrigen gilt die Konzessionspflicht. Für die Bewilligung oder Konzession kann eine einmalige oder wiederkehrende Gebühr erhoben werden.

Art. 25 Beleuchtungen

1 Der Gemeinderat entscheidet, welche Strassen, Wege und Plätze zu Lasten der jeweiligen Anlagekosten beleuchtet werden müssen. Er entscheidet über den Beleuchtungsstandard. 2 Die Grundeigentümer haben das Anbringen von Beleuchtungskörpern entschädigungslos zu dulden.

Art. 26 Pflanzungen, Einfriedungen, Mauern und Böschungen

1 Mauern, Pflanzungen und Einfriedungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Entlang von Fuss- und Fahrwegen wird ein Abstand von minimal 0.50 m vorgeschrieben. Aus Verkehrssicherheitsgründen (z.B. bei Einlenkern, Kurven, etc.) können auch grössere Abstände verlangt werden. Sichtbehindernde Lebhäge sind auf Weisung der Bauorgane zu Lasten des Grundeigentümers zurückzuschneiden.

Art. 27 Grundsatz

1 Die Einwohnergemeinde trägt die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der in ihrer Zuständigkeit liegenden Strassen und Wege.

Art. 28 Anlagekosten

1 Die Anlagekosten umfassen sämtliche mit dem Strassenbau zusammenhängenden Kosten, insbesondere Landerwerb, Beleuchtung, Projektierungs-, Bau- und Nebenkosten.

Art. 29 Perimetergebiet / Perimeterplan

1 Das Perimetergebiet umfasst alle über die entsprechende Strasse direkt und indirekt erschlossenen Grundstücke. Im Perimeterplan werden diejenigen Grundstücksflächen bezeichnet, die zu Beitragsleistungen herangezogen werden.

Art. 30 Perimeterbeiträge

1 Die Einwohnergemeinde erhebt von den direkten und indirekten Landanstössern für Erschliessungs- und andere Sondervorteile Perimeterbeiträge an den Bau von Strassen. 2 Die Perimeterbeiträge der Anlagekosten betragen: a) bei Sammelstrassen 70%, b) bei Erschliessungsstrassen 80%, c) bei Zufahrtsstrassen 100%. 3 Nach Massgabe des öffentlichen Interesses kann von den Ansätzen in Absatz 2 durch einen Gemeindeversammlungsbeschluss abgewichen werden.

Art. 31 Beitragsberechnung

1 Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden aufgrund der nach Bauordnung zulässigen Baudichte (inkl. rechtsgültigem Plan einer Arealüberbauung und Bebauung nach Bebauungsplan) auf den erfassten Grundstückflächen festgesetzt. Besondere Vor- und Nachteile können durch eine angemessene Erhöhung bzw. Reduktion des Beitrags berücksichtigt werden. 2 Ausserhalb der Bauzonen kann der Beitrag nach Massgabe des dem Grundeigentümer erwachsenen Sondervorteils festgesetzt werden.

Art. 32 Perimeterverfahren

1 Der Perimeterplan und die Berechnung der Beiträge an die Bau- und Landerwerbskosten für öffentliche Strassen, Radstrecken, Wege und Anlagen des Ortsverkehrs sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zwei Mal zu publizieren. 2 Bei kleineren Projekten und bei einer geringen Anzahl betroffener Grundeigentümer kann auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet werden. Die Anordnung gegenüber den betroffenen Grundeigentümern erfolgt mittels Einzelverfügung durch den Gemeinderat. 3 Einsprachen sind dem Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Das Einspracheverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 33 Zahlungspflicht, Fälligkeit

1 Beitragspflichtig sind die Eigentümer oder Baurechtsberechtigten der durch den Strassenbau bevorteilten Grundstücke bei Beginn der öffentlichen Auflage oder bzw. bei Erlass der Beitragsverfügung. 2 Die Beiträge sind nach Massgabe der aufgelaufenen Kosten, gegebenenfalls in Raten, fällig. Der Gemeinderat entscheidet hierüber im Perimeterplan mit den Perimeterbeiträgen oder durch separate Verfügung.

Art. 34 Stundung

1 In Härtefällen kann der Gemeinderat Stundung bis zu fünf Jahren gewähren. Die gestundete Beitragssumme ist zu den Ansätzen der 1. Hypothek der Zuger Kantonalbank (Neuhypothek auf Wohnliegenschaften) zu verzinsen. Für die gestundete Summe sind kurante Sicherheiten zu leisten. 2 Fallen die Gründe für die Stundung dahin, kann sie vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben werden. Sie wird spätestens beim Verkauf des Grundstückes aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt auch nach Abschluss verkaufsähnlicher Geschäfte (z.B. Tausch, Schenkung, Baurecht).

Art. 35 Gemeindlicher Unterhalt

1 Die Einwohnergemeinde gewährleistet den baulichen und betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege. 2 Die Einwohnergemeinde kann nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an den Unterhalt von Privatstrassen und ‑wegen gewähren.

Art. 36 Beeinträchtigungen / privater Unterhalt

1 Bei Gefährdungen oder Sichtbehinderungen durch Mauern, Einfriedungen, Aufschüttungen, Bäume, Sträucher und dergleichen sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute VSS dienen als Richtlinien.

Art. 37 Verunreinigung und Beschädigung

1 Wer Strassen und Wege übermässig verschmutzt, hat diese zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann diese auf seine Kosten veranlasst werden. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung bei Erntearbeiten und Viehtrieb.

Art. 38 Übernahme bestehender Privatstrassen und ‑wege

1 Privatstrassen und ‑wege, die den Vorschriften dieses Reglementes entsprechen und für die das öffentliche Interesse ausgewiesen ist, können mit Zustimmung der Grundeigentümer und der Gemeindeversammlung in das Eigentum der Einwohnergemeinde übernommen werden. 2 Die Strassenübernahme ist vertraglich zu regeln. Sie erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Art. 39 Strafbestimmung

1 Übertretungen von Vorschriften dieses Reglementes werden gemäss § 8 Polizeistrafgesetz bestraft.

Art. 40 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Reglementes obliegt dem Gemeinderat.

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