Art. 41 Inkrafttreten und Übergangsrecht
1 ...[1] 2 ...[2] 3 Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes noch nicht erstinstanzlich erledigten Geschäfte werden nach dem neuen Reglement beurteilt. 4 Rechtskräftige Entscheide über Perimeterbeiträge, Kostenverleger, Grundeigentümerbeiträge sowie Stundungen bleiben unverändert.