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4 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss regelt die Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds an den kantonalen Berufspraktika, die vom Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 13. Dezember 2012 vorgesehen sind.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
837.109
Art. 2
Beteiligung des kantonalen Beschäftigungsfonds
1 Der kantonale Beschäftigungsfonds vergütet dem Arbeitgeber anhand von
Belegen, die letzterer ihm monatlich zustellt, 50 Prozent des Bruttolohns bis
zu maximal 1'500 Franken.
Art. 3
Mindestbeteiligung des Arbeitgebers
1 Die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers beträgt für eine Vollzeitbeschäftigung 500 Franken pro Monat.
Art. 4
Schlussbestimmungen
1 Der vorliegende Beschluss wird der Genehmigung des Eidgenössischen
Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt und
tritt im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
837.109
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.2013 14.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014
837.109
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.11.2013 14.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 4/2013, 7/2014