Law

Reglement über die Besoldung der externen Auftragnehmer durch die Pädagogische Hochschule Wallis (PH VS)

Valais · 419.109 · regulation

Ask the law about thisMore laws of ValaisFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e0e5510a2d7e79b8a84d96d4206acb9ab6f8b0a44b0b3a9a84dbfe520fd18b48

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich 1 Das vorliegende Reglement legt die verschiedenen Aufträge und Mandate fest, welche durch die Pädagogische Hochschule Wallis (nachfolgend: PH- VS) an externe Auftragnehmer erteilt werden (nachfolgend: die Auftragnehmer). 2 Ein Auftragnehmer wird als extern betrachtet, wenn: a) er nicht durch den Staat Wallis angestellt ist, oder b) er durch den Staat Wallis angestellt ist, jedoch seinen Auftrag ausserhalb seiner Arbeitszeit, beziehungsweise für die Lehrpersonen ausserhalb deren Unterrichtsstunden erfüllt. 3 Für die bereits durch den Staat Wallis angestellten Auftragnehmer sind die Bestimmungen betreffend die Nebenbeschäftigungen anwendbar. 4 Das vorliegende Reglement legt ebenfalls die allgemeinen Rahmenbedingungen der Aufträge, deren Dauer und die Besoldung der Auftragnehmer fest. Eine Weisung des für Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement) präzisiert diese Punkte sowie die spezifische Terminologie.

Art. 2

Aufträge 1 Die im Rahmen der Grundausbildung, der Weiter- und Zusatzausbildungen der Lehrpersonen erteilten Aufträge umfassen: a) das Unterrichten eines Kurses im Präsenz- oder über Fernunterricht; b) das Erteilen eines Einzelauftrages im Rahmen eines Kurses; c) die Begleitung von Studierenden im Rahmen der Praktika; d) die Gutachten; e) die Sonderaufträge im pädagogischen, wissenschaftlichen oder administrativen Bereich, insbesondere in Zusammenhang mit Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Dienstleistungen. 2 Besoldung

Art. 3

Unterricht eines Kurses im Rahmen der Grundausbildungen und der Zusatzausbildungen 1 Die Besoldung eines Kurses im Rahmen der Grundausbildungen und der Zusatzausbildungen wird für die Zeitdauer eines Semesters berechnet. 2 Die nachfolgenden Pauschalen sind anwendbar: a) für einen Kurs, der im Präsenzunterricht für eine Klasse gehalten wird: 1'500 Franken Grundpauschale zuzüglich 1'500 Franken pro ECTS Kreditpunkt. Pro zusätzliche Klasse umfasst die Besoldung keine Grundpauschale, ausschliesslich diejenige im Zusammenhang mit den ECTS-Kreditpunkten; b) für einen Kurs im Fernunterricht: 1'500 Franken Grundpauschale zuzüglich 250 Franken pro Studierenden mit einer Plafonierung auf 15'000 Franken; c) für spezifische Kurse oder Workshops im Rahmen einer Grundausbildung oder einer Zusatzausbildung legen die Weisungen des Departementes die Besoldung fest. 3 Die Zeit für die Vorbereitung des Kurses, die Reisezeit, die Evaluationen, die Treffen zur Koordination zwischen Kollegen oder mit der Direktion der PH-VS, die allfälligen Remediationen und allgemein sämtliche Leistungen, die zu einer optimalen Durchführung des Kurses gehören, sind in den im Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Tarifen enthalten.

Art. 4

Unterricht eines Kurses im Rahmen der Weiterbildung der Lehrpersonen 1 Die Besoldung für den Unterricht eines Kurses im Rahmen der Weiterbildung der Lehrpersonen oder für das Durchführen eines Einzelauftrages im Rahmen eines Kurses dieser Art wird für die Zeitdauer einer Unterrichtsperiode von mindestens 50 Minuten berechnet. 2 Die Tarife werden im Anhang 1 festgelegt, welcher integrierenden Bestandteil des vorliegenden Reglements bildet. 3 Die Zeit für die Vorbereitung des Kurses, die Reisezeit, die Zeit der Konfe - renz oder des Einzelauftrages, die Treffen zur Koordination zwischen Kollegen oder mit der Direktion der PH-VS, und allgemein sämtliche Leistungen, die zu einer optimalen Durchführung des Kurses gehören, sind in den im Anhang 1 erwähnten Tarifen enthalten. 4 Die in der Beilage 1 festgelegten Tarife sind massgebend. Die Weisungen des Departements legen die Vollzugsmodalitäten der Tarifschere fest, welche aufgrund von Beilage 1 zulässig ist.

Art. 5

Begleitung von Studierenden im Rahmen der Praktika 1 Die Begleitung von Studierenden im Rahmen der Praktika wird gemäss den gesetzlichen Vorgaben organisiert, welchen die Lehrgänge der Grundausbildung unterliegen. 2 Im Rahmen der Ausbildung für die Vorschul- und Primarschulstufe fallen die Dauer und die Organisation der Praktika je nach Art der Praktika unterschiedlich aus. Die Begleitung wird unter der Verantwortung einer Praktikumslehrperson, oder in Ermangelung derselben, einer Gastlehrperson durchgeführt. Deren Besoldung beläuft sich auf höchstens 330 Franken je Studierenden und pro Praktikumswoche. 3 Im Rahmen der Ausbildung für die Sekundarstufe wird die Begleitung der praktischen Ausbildung pro Semester organisiert. Die Dauer und die Organisation der Praktika fallen je nach Art des absolvierten Praktikums unterschiedlich aus. Die Begleitung wird unter der Verantwortung eines Praxisausbildners durchgeführt. Dessen Besoldung pro Semester beläuft sich auf höchstens 2'200 Franken je Studierenden und pro Praktika. 4 Im Rahmen der Ausbildung für den Sonderschulunterricht wird die Begleitung der praktischen Ausbildung pro Schuljahr organisiert. Die Begleitung wird unter der Verantwortung eines Praxisbegleiters durchgeführt. Dessen jährliche Besoldung beläuft sich höchstens auf 1'600 Franken je Studierenden. 5 Die Modalitäten betreffend die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels umschriebene Besoldung werden in den Weisungen des Departements festgelegt.

Art. 6

Leistungen für Gutachten 1 Die Besoldung für die Leistungen im Rahmen von Gutachten wird durch ein spezifisches Reglement des Staatsrates festgelegt.

Art. 7

Sonderaufträge im pädagogischen, wissenschaftlichen oder administrativen Bereich 1 Die Besoldung der Auftragnehmer für besondere Aufträge im pädagogischen, wissenschaftlichen oder administrativen Bereich oder für eine Teilnahme an einer Arbeitsgruppe wird im Stundentarif ermittelt. 2 Die Tarife werden im Anhang 2 festgelegt, welcher integrierenden Bestandteil des vorliegenden Reglements bildet.

Art. 8

Reisespesen 1 Die Reisespesen, welche mit der Durchführung der durch dieses Reglement vorgesehenen Aufträge im Zusammenhang stehen, werden gemäss dem Spesenreglement vom 24. Juni 2010 geregelt. 2 In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b erwähnten Kurse sind die Reisespesen bereits in den Pauschalen enthalten und sind Gegenstand einer separaten Besoldung.

Art. 9

Gemeinsame Bestimmungen 1 Die im vorliegenden Reglement beschriebene Besoldung ist brutto und umfasst die Ferienentschädigungen und den 13. Monatslohn. 2 Die PH-VS führt die internen Leistungskontrollen durch, welche gemäss den diesbezüglichen Richtlinien umgesetzt werden. 3 Die Sonderfälle werden durch das Departement behandelt. 3 Schlussbestimmungen

Art. 10

Aufhebung 1 Das vorliegende Reglement hebt alle diesbezüglichen, vorhergehenden, ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen und Entscheide auf.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt zu Beginn des Frühlingssemesters 2014 in Kraft (17. Februar 2014). A1 Anhang 1 zu Artikel 4 Art. A1-1 Besoldung eines Kurses im Rahmen der Weiterbildung der Lehrpersonen Externer Auftragnehmer, gemäss dessen Ausbildungsstufe im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag Tarifschere pro Unterrichtsperiode Zulässige Tarifschere (gemäss Weisungen) Ohne Hochschulausbildung (Matura, EFZ mit Erfahrung) Fr. 70 Fr. 55 bis 85 Pädagogische Matura Fr. 80 Fr. 65 bis 95 Bachelor, Lehrdiplom für die Sekundarstufe (DES) oder gleichwertiger Titel mit Nachdiplomausbildung (CAS, DAS, MAS), eidgenössische Fachprüfung Fr. 90 Fr. 70 bis 110 Master oder Lizenziat, eidgenössisches Diplom, eidgenössische, höhere Fachprüfung Fr. 120 Fr. 95 bis 145 Doktorat Fr. 140 Fr. 110 bis 170 A2 Anhang 2 zu Artikel 7 Art. A2-1 Besoldung der Sonderaufträge im pädagogischen, wissenschaftlichen oder administrativen Bereich Externer Auftragnehmer, gemäss dessen Ausbildungsstufe im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag Tarifschere pro Stunde PH-Student Fr. 30 Ohne Hochschulausbildung (Matura, EFZ mit Erfahrung) Fr. 40 Pädagogische Matura Fr. 50 Externer Auftragnehmer, gemäss dessen Ausbildungsstufe im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag Tarifschere pro Stunde Bachelor, Lehrdiplom für die Sekundarstufe (DES) oder gleichwertiger Titel mit Nachdiplomausbildung (CAS, DAS, MAS), eidgenössische Fachprüfung Fr. 60 Master oder Lizenziat, eidgenössisches Diplom, eidgenössische, höhere Fachprüfung Fr. 80 Doktorat Fr. 90 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 20.03.2014 17.02.2014 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2014 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 20.03.2014 17.02.2014 Erstfassung BO/Abl. 13/2014

← Find another law