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Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung von natürlichen Personen ohne Unterschrift

Valais · 642.111 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die Einreichung von Steuererklärungen von natürlichen Personen, die ausschliesslich elektronisch, das heisst ohne Unterschrift, erfolgt. 2 Sie gilt weder für Steuererklärungen, die auf dem Postweg eingereicht werden, noch für solche, die elektronisch mit einer unterschriebenen Quittung abgegeben werden.

Art. 2

Bedingungen 1 Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen ausschliesslich elektronisch einreichen. 2 Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung ausschliesslich elektronisch einreichen, müssen die amtliche Software "VSTax" verwenden, die von der Website der Kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: KSV) heruntergeladen werden kann, oder eine für dieses Verfahren zertifizierte Software von Drittanbietern. 3 Die Belege, die von der KSV verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 642.111

Art. 3

Identifizierung der steuerpflichtigen Person 1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch einreicht, bescheinigt ihre Identität mit dem persönlichen Passwort, welches auf dem Steuererklärungsformular aufgeführt ist. 2 Das persönliche Passwort ersetzt die persönliche Unterschrift.

Art. 4

Übermittlungsquittung 1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermittelt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss. 2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, so kann die steuerpflichtige Person weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung per Post abgeben.

Art. 5

Korrektur der Steuererklärung 1 Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person zehn Tage Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. 2 Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, kann die Steuererklärung nicht mehr elektronisch geändert werden.

Art. 6

Frist 1 Die Steuererklärung muss in der von der KSV vorgegebenen Frist abgegeben werden. 2 Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Absatz 1 bleibt vorbehalten. 3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch eingereichte Steuererklärung.

Art. 7

Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht 1 Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSV vorlegen (Art. 134 StG). 642.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 24.01.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2018 642.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.01.2018 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 5/2018

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