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7 provisions
Art. 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die Einreichung von Steuererklärungen von natürlichen Personen, die ausschliesslich elektronisch, das heisst ohne Unterschrift, erfolgt.
2 Sie gilt weder für Steuererklärungen, die auf dem Postweg eingereicht werden, noch für solche, die elektronisch mit einer unterschriebenen Quittung
abgegeben werden.
Art. 2
Bedingungen
1 Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen ausschliesslich elektronisch einreichen.
2 Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung ausschliesslich elektronisch einreichen, müssen die amtliche Software "VSTax" verwenden, die
von der Website der Kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: KSV) heruntergeladen werden kann, oder eine für dieses Verfahren zertifizierte Software von Drittanbietern.
3 Die Belege, die von der KSV verlangt werden, müssen zusammen mit der
Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
642.111
Art. 3
Identifizierung der steuerpflichtigen Person
1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch einreicht,
bescheinigt ihre Identität mit dem persönlichen Passwort, welches auf dem
Steuererklärungsformular aufgeführt ist.
2 Das persönliche Passwort ersetzt die persönliche Unterschrift.
Art. 4
Übermittlungsquittung
1 Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermittelt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine
Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.
2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, so kann die steuerpflichtige Person
weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung per Post abgeben.
Art. 5
Korrektur der Steuererklärung
1 Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person zehn
Tage Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren.
2 Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, kann die Steuererklärung nicht mehr elektronisch geändert werden.
Art. 6
Frist
1 Die Steuererklärung muss in der von der KSV vorgegebenen Frist abgegeben werden.
2 Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person
die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Absatz 1 bleibt vorbehalten.
3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstreckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch eingereichte Steuererklärung.
Art. 7
Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht
1 Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während
zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSV
vorlegen (Art. 134 StG).
642.111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.01.2018 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 5/2018
642.111
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 24.01.2018 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 5/2018