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Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung

Obwalden · 921.113 · other

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften und im Rahmen von Vernetzungsprojekten die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen mit Beiträgen.

Art. 2

Voraussetzungen 1 Beiträge für die Förderung von Massnahmen zur Umsetzung von Landschaftsqualitätsprojekten sowie von Vernetzungsprojekten werden ausgerichtet, wenn diese die Voraussetzungen von Art. 61 bis 64 der Direktzahlungsverordnung3) erfüllen. * 1) GDB 101.0 2) GDB 921.1 3) SR 910.13 OGS 2014, 19 921.113 2. Beiträge

Art. 3

Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge je Massnahme bei den Landschaftsqualitätsbeiträgen richtet sich nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigten Ansätzen im kantonalen Landschaftsqualitätsprojekt. Diese betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 2 Die Höhe der Beiträge für die Vernetzungsprojekte entsprechen den Beiträgen gemäss Anhang 7 Ziffer 3.2.1 der Direktzahlungsverordnung4). Diese betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 3. Verfahren

Art. 4

Beitragsgesuche und Auszahlung der Beiträge 1 Für die Anmeldung und Einreichung des Beitragsgesuchs sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 98 bis 100 beziehungsweise Art. 109 und 110 der Direktzahlungsverordnung5).

Art. 5

Kontrollen und Verwaltungssanktionen 1 Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen sowie allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträgen richten sich nach Art. 101 bis 107 der Direktzahlungsverordnung6) und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft beziehungsweise vom Kanton genehmigten kantonalen Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekten. 2 Die Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit den andern öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung7) und der Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen8) durchgeführt. 4) SR 910.13 5) SR 910.13 6) SR 910.13 7) SR 910.13 8) GDB 786.111 921.113

Art. 6

Unterlagen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die Nachweispflicht und die Kontrolle und regelt Einzelheiten in einer Vereinbarung mit dem Gesuchsteller beziehungsweise der Gesuchstellerin. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 19 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2014 Aufgehobener Erlass: AB zur Förderung besonders umweltfreundlicher und nachhaltiger Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen vom 1. Dezemeber 2009 (OGS 2009, 58) geändert durch - Nachtrag vom 6. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS 2022, 33) 921.113 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.05.2014 01.06.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 19 06.12.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2022, 33 921.113 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.05.2014 01.06.2014 Erstfassung OGS 2014, 19 Art. 2 Abs. 1 06.12.2022 01.01.2023 geändert OGS 2022, 33

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