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6 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Massnahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften und im Rahmen von Vernetzungsprojekten die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen mit Beiträgen.
Art. 2
Voraussetzungen
1 Beiträge für die Förderung von Massnahmen zur Umsetzung von Landschaftsqualitätsprojekten sowie von Vernetzungsprojekten werden ausgerichtet, wenn diese die Voraussetzungen von Art. 61 bis 64 der Direktzahlungsverordnung3) erfüllen. *
1) GDB 101.0
2) GDB 921.1
3) SR 910.13
OGS 2014, 19
921.113
2. Beiträge
Art. 3
Beiträge
1 Die Höhe der Beiträge je Massnahme bei den Landschaftsqualitätsbeiträgen richtet sich nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigten Ansätzen im kantonalen Landschaftsqualitätsprojekt. Diese betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent.
2 Die Höhe der Beiträge für die Vernetzungsprojekte entsprechen den Beiträgen gemäss Anhang 7 Ziffer 3.2.1 der Direktzahlungsverordnung4). Diese betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als
Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent.
3. Verfahren
Art. 4
Beitragsgesuche und Auszahlung der Beiträge
1 Für die Anmeldung und Einreichung des Beitragsgesuchs sowie für die
Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 98 bis 100 beziehungsweise Art. 109 und 110 der Direktzahlungsverordnung5).
Art. 5
Kontrollen und Verwaltungssanktionen
1 Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausführungsbestimmungen sowie allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträgen richten sich nach Art. 101 bis 107 der Direktzahlungsverordnung6)
und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft beziehungsweise vom Kanton genehmigten kantonalen Landschaftsqualitäts-
und Vernetzungsprojekten.
2 Die Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit den andern öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen nach der
Direktzahlungsverordnung7) und der Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen8) durchgeführt.
4) SR 910.13
5) SR 910.13
6) SR 910.13
7) SR 910.13
8) GDB 786.111
921.113
Art. 6
Unterlagen
1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die
Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die
Nachweispflicht und die Kontrolle und regelt Einzelheiten in einer Vereinbarung mit dem Gesuchsteller beziehungsweise der Gesuchstellerin.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 19
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2014
Aufgehobener Erlass: AB zur Förderung besonders umweltfreundlicher
und nachhaltiger Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen
vom 1. Dezemeber 2009 (OGS 2009, 58)
geändert durch
- Nachtrag vom 6. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS
2022, 33)
921.113
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.05.2014 01.06.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 19
06.12.2022 01.01.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2022, 33
921.113
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.05.2014 01.06.2014 Erstfassung OGS 2014, 19
Art. 2 Abs. 1 06.12.2022 01.01.2023 geändert OGS 2022, 33