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Reglement über die ergänzende Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit Sonderschulzuweisung

Zürich (city) · 412.326 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Zuweisungsverfahren
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 C. Organisation und Erbringen der Betreuungsleistung
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 D. Weitere Bestimmungen
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

Ergänzende Betreuung im Sinn des vorliegenden Reglements umfasst die Zusatzleistungen, welche die Stadt Zürich für Schülerinnen und Schüler mit Sonderschulzuweisung und Schulort in der Stadt Zürich ergänzend zum Grundangebot gemäss § 36 Volksschulgesetz3 erbringt. Sie bildet Gegenstand des vorliegenden Reglements.

Art. 2

1 Die ergänzende Betreuung erfolgt während der Schulwochen oder der Schulferien in einer städtischen Regelschule, in einer städtischen Sonderschule oder durch einen geeigneten Drittanbieter. Es besteht kein Anspruch auf ergänzende Betreuung in einem bestimmten Betreuungsangebot. 2 Die ergänzende Betreuung dauert während der Schulwochen von Unterrichtsschluss bis längstens 18.00 Uhr. Am Mittwochnachmittag sowie allgemein bei integrierter Sonderschulung in Verantwortung der Regelschule gehört auch das Mittagessen zur ergänzenden Betreuung. Während der Schulferien besteht das Angebot von 07.00 bis 18.00 Uhr. 3 Die Inanspruchnahme der ergänzenden Betreuung ist freiwillig und entgeltlich.

Art. 3 B. Zuweisungsverfahren

1 Die Eltern melden ihr Kind beim gemäss Art. 5 zuständigen Schulpräsidium für die ergänzende Betreuung an. 1 vom 12. März 2008, AS 410.130. 2 Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz vom 8. Dezember 2015. 3 vom 7. Februar 2005, LS 412.100. Begriff und Gegenstand Ergänzende Betreuung Anmeldung 2 Die erstmalige Anmeldung für die Ferienbetreuung muss sechs Monate vor Beginn der Betreuung erfolgen. Für spätere Anmeldungen für die Ferienbetreuung sowie für Anmeldungen für die Ferienbetreuung, denen ein Besuch der ergänzenden Betreuung während der Schulwochen vorangegangen ist, gilt eine Frist von drei Monaten. 3 Für die ergänzende Betreuung während der Schulwochen gelten die Anmeldefristen, die für die Standardbetreuungsangebote der Regelschule zur Anwendung kommen.

Art. 4

Die dem jeweiligen Schulkreis zugeordnete Fachleitung der Heilpädagogischen Schule unterstützt das gemäss Art. 5 zuständige Schulpräsidium bei der Bedarfsabklärung nach Massgabe einer zwischen der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz einerseits und der Schulkommission für die Sonderschulen und weitere gesamtstädtische sonderpädagogische Angebote anderseits abgeschlossenen Leistungsvereinbarung.

Art. 5

1 Nach ergangener Bedarfsabklärung entscheidet das für die Sonderschulzuweisung zuständige Schulpräsidium über die Zuweisung zur ergänzenden Betreuung gemäss Art. 2. Stehen gleichwertige Betreuungsangebote zur Verfügung, wird der ergänzenden Betreuung in einer städtischen Regelschule oder städtischen Sonderschule in der Regel der Vorzug gewährt. 2 Die Zuweisung gemäss Abs. 1 erfolgt für die im Zuweisungsentscheid festgelegte Dauer. Sie setzt je nach Art der Zuweisung den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Art. 6, Art. 7 oder Art. 8 voraus. Diese kann formlos erfolgen. Der Vereinbarungsinhalt wird im Zuweisungsentscheid dokumentiert.

Art. 6 C. Organisation und Erbringen der Betreuungsleistung

Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung sowie des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 5 organisiert die damit beauftragte städtische Sonderschule die ergänzende Betreuung in einer städtischen Regelschule und leistet Unterstützung beim Erbringen der Betreuung. Diese erfolgt in Form selbst erbrachter Betreuungsleistung oder von Beratung. Die Mitarbeitenden der Regelschule werden in die Betreuung eingebunden.

Art. 7

1 Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung sowie des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 5 organisiert und erbringt die damit beauftragte städtische Sonderschule die ergänzende Betreuung in ihrer Institution. 2 Die ergänzende Betreuung kann ganz oder teilweise auch in einer anderen städtischen Sonderschule als der beauftragten erfolgen. In diesem Fall sprechen sich die beiden Sonderschulen Unterstützung bei der Bedarfsabklärung Zuweisungsentscheid Ergänzende Betreuung in der Regelschule Ergänzende Betreuung in einer städtischen Sonderschule über das Erbringen der Betreuungsleistung ab.

Art. 8

Nach Massgabe der abgeschlossenen Vereinbarung sowie des Zuweisungsentscheids gemäss Art. 5 organisiert und erbringt der damit beauftragte Drittanbieter die ergänzende Betreuung.

Art. 9 D. Weitere Bestimmungen

Ein Ausschluss aus der ergänzenden Betreuung richtet sich nach der Rahmenordnung für den Betrieb der vom Schul- und Sportdepartement geführten Betreuungseinrichtungen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Rahmenordnung 2013, AS 177.601).

Art. 10

Das Schulamt legt für die Vereinbarungen gemäss Art. 6, 7 und 8 Allgemeine Geschäftsbedingungen fest. Es kann mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern entsprechende Rahmenvereinbarungen abschliessen.

Art. 11

Das vorliegende Reglement tritt auf 1. Januar 2016 in Kraft. Ergänzende Betreuung durch einen Drittanbieter Ausschluss Allgemeine Geschäftsbedingungen und Rahmenvereinbarungen Inkrafttreten

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