1 Personen, die nach diesem Gesetz nicht mehr zur Vertretung im Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, dürfen die Vertretung in einem hängigen Verfahren bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz weiterführen.
2 Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatents, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Tätigkeit im
Bereich des Anwaltsmonopols berechtigt sind, sind weiterhin zugelassen. Die Befugnis fällt dahin, wenn nicht innert dreier Monate ab dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch um Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gestellt oder dieses Gesuch abgewiesen wird.
3 Können sich Personen, nur weil ihnen die Anwaltsprüfung gestützt
auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli
1938 erlassen wurde, nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen, sind
sie zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols weiterhin zugelassen. Dies gilt auch für die von ihnen angestellten Anwältinnen und Anwälte mit zürcherischem Anwaltspatent, wenn diese die persönlichen
Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA9 erfüllen und in
der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben.
§ 46 Anwaltsverzeichnis
Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA9 eingetragen zu sein,
zeigen dies der Aufsichtskommission innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
Anwaltsgesetz 215.1
Hängige
§ 47 Verfahren
1 Dieses Gesetz findet auch auf Verfahren Anwendung, die
bei seinem Inkrafttreten bereits rechtshängig sind.
2 Die Zuständigkeit der Instanz, bei der ein Verfahren im Zeitpunkt
des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht.
§ 48 Verordnung
1 Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich folgende Bereiche näher:
a. den Inhalt und die Durchführung der Anwaltsprüfung,
b. die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA9 und die
Führung des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten
gemäss Art. 32 BGFA9,
c. die Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und
Anwälte in Verfahren gemäss § 11 Abs. 1 und die Grundsätze der
Entschädigung für amtliche Verteidigungen und unentgeltliche
Rechtsvertretungen (Anwaltsgebühren),
d. die Durchführung der Wahl der durch die Anwaltschaft zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Aufsichtskommission,
e. die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission,
f. die Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission
und der Aufsichtskommission,
g. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen für Verfahren gemäss
diesem Gesetz,
h. die Kontrolle und Umsetzung von Art. 12 lit. f BGFA9 betreffend
die Berufshaftpflichtversicherung.
2 Die Verordnung gemäss lit. c bedarf der Genehmigung durch den
Kantonsrat. Die Gebühren für die Parteivertretung sollen nach Massgabe der zur Erledigung des Rechtsstreites notwendigen Bemühungen
sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes oder Interessenwertes
bemessen werden.
3 Grundlage für die Bemessung der Staatsgebühren gemäss Abs. 1
lit. g bilden die Schwierigkeit des Falles, der Zeitaufwand der Behörde
und das tatsächliche Interesse der gesuchstellenden Person. Die Gebühren und Kosten können in einer einheitlichen Gebühr zusammengefasst werden.12
§ 49 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den
Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 aufgehoben.
215.1 Anwaltsgesetz
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. Oktober 2008
(OS 64, 105)
1 Die Inhaberinnen und Inhaber des zürcherischen Anwaltspatentes, die sich einzig wegen Fehlens der fachlichen Voraussetzung von
Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA9 nicht in ein Anwaltsregister eintragen lassen
können, sind weiterhin zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols
berechtigt.
2 Dies gilt auch für die von Personen nach Abs. 1 angestellten Anwältinnen und Anwälte mit zürcherischem Anwaltspatent, wenn sie
die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA9
erfüllen und in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben.
3 Anwältinnen und Anwälten nach Abs. 1 und 2 kann auch ohne
Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister eine Bewilligung nach
§ 5 erteilt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllt
sind.
1 OS 59, 72.
2 In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 144).
3 ABl 2002, 1977.
4 ABl 2003, 754.
5 LS 175.2.
6 SR 272.
7 SR 281.1.
8 SR 312.0.
9 SR 935.61.
10 Text siehe OS 59, 72.
11 Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
12 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 105; ABl 2008, 1). In Kraft
seit 1. März 2009.
Anwaltsgesetz 215.1
13 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2008 (OS 64, 105; ABl 2008, 1). In Kraft
seit 1. März 2009.
14 Eingefügt durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen
Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 573; ABl 2009,
1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 573 ; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Aufgehoben durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen
Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 573; ABl 2009,
1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.