Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des Bundesgesetzes über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(BGFA)9 den Anwaltsberuf, namentlich den Erwerb des Anwaltspatentes, die Berufsausübung im Kanton und die Aufsicht über die
Anwältinnen und Anwälte.
II. Anwaltspatent
§ 2 Erwerb
Das Obergericht erteilt das Anwaltspatent Bewerberinnen
und Bewerbern, welche
a. die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. a–c BGFA9
erfüllen und zutrauenswürdig sind und
b. die Anwaltsprüfung bestanden haben.
§ 3 b. Anwaltsprüfung
1 Zur Anwaltsprüfung wird zugelassen, wer
a. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1
lit. a BGFA9 und § 2 lit. a erfüllt und
b. sich über ein wenigstens einjähriges Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege ausweist.
2 Nach Anhörung der Anwaltsprüfungskommission kann das Obergericht einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweist.13
§ 4 c. Anwaltsprüfungskommission
1 Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von sechs Jahren eine Kommission, die die Anwaltsprüfung abnimmt. Es bezeichnet
eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder Präsidenten.
a. Voraussetzungen
215.1 Anwaltsgesetz
2 Als Mitglieder oder Ersatzmitglieder sind wählbar:
a. Mitglieder der zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts,
b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten,
c. Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in
einem kantonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis
eingetragen sind.
Einstweilige
Bewilligung
§ 5 (Venia)
1 Das Obergericht kann Anwältinnen und Anwälten bewilligen, unter ihrer Verantwortung Personen, die sich auf die zürcherische
Anwaltsprüfung vorbereiten, zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols einzusetzen.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn13
a. die Anwältin oder der Anwalt im Bereich des Anwaltsmonopols
tätig sein darf, eine Geschäftsadresse im Kanton hat und in einem
kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist und
b. die zuzulassende Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur
Anwaltsprüfung erfüllt, wobei in fachlicher Hinsicht folgende Voraussetzungen genügen:
1. der Abschluss eines juristischen Studiums im Sinne von Art. 7
Abs. 1 lit. a BGFA9 und ein halbjähriges Praktikum oder
2. der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor
und ein einjähriges Praktikum.
3 Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann
in der Regel um höchstens ein Jahr verlängert werden.
4 Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die
Anwältin oder der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer
Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat.
§ 6 Verlust
1 Die Aufsichtskommission entzieht der Inhaberin oder dem
Inhaber das Anwaltspatent, wenn sie oder er nicht mehr handlungsfähig oder zutrauenswürdig ist und der Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege nicht anders gewährleistet werden kann.
2 Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist nicht Voraussetzung für einen Patententzug.14
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Disziplinarverfahren.
§ 7 b. Verzicht
1 Die Inhaberin oder der Inhaber des Anwaltspatentes kann
gegenüber dem Obergericht schriftlich erklären, auf das Anwaltspatent zu verzichten.
a. Entzug
Anwaltsgesetz 215.1
2 Das Obergericht kann die Entgegennahme des Verzichts verweigern, wenn der Entzug wegen einer strafrechtlichen Verurteilung
bevorsteht.
§ 8 c. Wiedererteilung
1 War die Inhaberin oder der Inhaber im Zeitpunkt des Entzuges oder der Entgegennahme des Verzichts nicht zutrauenswürdig,
kann das Obergericht das Anwaltspatent wiedererteilen, wenn der
Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege dies zulässt, frühestens jedoch nach fünf Jahren.
2 Die Wiedererteilung ist ausgeschlossen, solange ein strafrechtliches Berufsverbot dauert.
3 Das Obergericht kann die vollständige oder teilweise Wiederholung der Anwaltsprüfung anordnen.
§ 9 Publikation
Der Erwerb und der Verlust des Anwaltspatentes werden im
Amtsblatt veröffentlicht.
III. Berufsausübung
§ 10 Anwaltsberuf
Den Anwaltsberuf übt aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behörden oder
gegenüber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter
der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer
gleichwertigen Bezeichnung auftritt.
Anwaltsmonopol
§ 11.15 1 Den Anwältinnen und Anwälten, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA9
geniessen, sind folgende Tätigkeiten vorbehalten:
a. die Verteidigung und die berufsmässige Vertretung der Privatklägerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter im Strafprozess
vor den Strafbehörden,
b. die berufsmässige Vertretung im Zivilprozess vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten.
2 Zur Tätigkeit im Bereich des Anwaltsmonopols sind auch berechtigt:
a. Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d
ZPO6 vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert
von Fr. 30 000,
b. Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG7 in Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO6.
3 Vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist die nicht berufsmässige
Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.
215.1 Anwaltsgesetz
§ 12.16
§ 13 Aufsicht
Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, unterstehen der Aufsicht der Aufsichtskommission.
Berufsregeln
§ 14 und Disziplinarmassnahmen
1 Das Berufsgeheimnis und die Berufsregeln gemäss BGFA9
gelten sinngemäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA9 nicht unterstehen.
2 Werden Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, können Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA9 angeordnet werden. Die Geltung
und Mitteilung eines Berufsausübungsverbotes, die Verjährung der
disziplinarischen Verfolgung und die Löschung der Disziplinarmassnahmen im Anwaltsverzeichnis richten sich nach Art. 18–20 BGFA9.
§ 15 Berufsbezeichnung
Anwältinnen und Anwälte, die dem BGFA9 nicht unterstehen, verwenden
a. die Berufsbezeichnung, die ihnen mit ihrem Patent erteilt worden
ist, wenn sie über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügen,
b. ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung in der Amtssprache ihres
Herkunftsstaates unter Angabe der Berufsorganisation, deren
Zuständigkeit sie unterliegen, des Gerichts, bei dem sie nach den
Vorschriften dieses Staates zugelassen sind, oder eines anderen
Hinweises auf die Herkunft der Berufsbezeichnung, wenn sie über
ein ausländisches Anwaltspatent verfügen.
§ 16 Anwaltsverzeichnis
1 Die Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse
im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, ohne in einem kantonalen
Anwaltsregister oder einer Liste gemäss Art. 28 BGFA9 eingetragen
zu sein, zeigen der Aufsichtskommission die Aufnahme und die Beendigung der Berufstätigkeit an. Sie geben die sie betreffenden Daten im
Verzeichnis bekannt und teilen Änderungen mit.
2 Das Verzeichnis enthält die persönlichen Daten gemäss Art. 5
Abs. 2 lit. a, b, d und e BGFA9. Die Einsicht in das Verzeichnis richtet
sich nach Art. 10 BGFA9.
Honorar der
Anwältinnen
und Anwälte,
§ 17 Entschädigung
1 Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich
nach der mit der Klientschaft getroffenen Vereinbarung.
2 Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzen die Behörden die Entschädigung der Anwältin oder des
Anwaltes fest.
Anwaltsgesetz 215.1
IV. Aufsichtskommission
1. Organisation
§ 18 Bestand
1 Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte besteht aus je sieben Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
2 Eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber des Obergerichts führt die juristische Kanzlei.15
§ 19 Wahl
1 Auf die Amtsdauer der Mitglieder des Obergerichts werden gewählt:
a. durch das Obergericht vier Mitglieder, darunter die Präsidentin
oder der Präsident, und vier Ersatzmitglieder,
b. durch Anwältinnen und Anwälte, die mit Geschäftsadresse im Kanton den Anwaltsberuf ausüben, drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder.
2 Für die Wahl nach lit. b bestellt das Obergericht ein Wahlbüro von
fünf Mitgliedern, von denen zwei der Anwaltschaft angehören.
3 Die Mitglieder der Aufsichtskommission wählen zu Beginn einer
Amtsperiode aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
§ 20 Besetzung
An den Entscheiden der Aufsichtskommission wirken, unter
Vorbehalt abweichender Vorschriften, drei vom Obergericht und zwei
von der Anwaltschaft gewählte Mitglieder mit.
2. Aufgaben
§ 21
1 Die Aufsichtskommission beaufsichtigt Personen, die im
Kanton den Anwaltsberuf ausüben.
2 Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. den Entzug des Anwaltspatentes,
b. die Führung des Anwaltsregisters, der öffentlichen Liste nach
Art. 28 BGFA9 und des Anwaltsverzeichnisses,
c. die Durchführung von Disziplinarverfahren,
d. den Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis,
e.13 die Begutachtung von Gesuchen um Wiedererteilung des Anwaltspatentes.
215.1 Anwaltsgesetz
3. Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 22 Präsidialbefugnisse
1 Die Geschäftsleitung obliegt der Präsidentin oder dem
Präsidenten. Sie oder er leitet die Sitzungen und das schriftliche Verfahren.
2 Muss für ein Geschäft eine Untersuchung durchgeführt werden,
betraut die Präsidentin oder der Präsident damit ein Mitglied.
§ 23 Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen vor der Aufsichtskommission sind nicht
öffentlich.
2 Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und
der Parteien statt.
Beratung und
§ 24 Entscheidung
1 Entscheide werden nach mündlicher Beratung gefällt.
2 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.15
3 Bei Einstimmigkeit können die Entscheide auf dem Zirkularweg
gefasst werden.
§ 25 Amtsgeheimnis
1 Das Verfahren vor der Aufsichtskommission und deren
Entscheide unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2 Die Aufsichtskommission kann die Öffentlichkeit über die Einleitung eines Verfahrens oder einen Entscheid der Aufsichtskommission informieren, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht.
Ergänzende
§ 26 Vorschriften
Ergänzend gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 über das Verwaltungsverfahren.
4. Führung des Anwaltsregisters und der Liste gemäss Art. 28 BGFA9
Führung des
§ 27 Anwaltsregisters
1 Gesuche um Eintragung in das Anwaltsregister werden
schriftlich gestellt.
2 Die gesuchstellende Person belegt, dass sie die Voraussetzungen
für die Eintragung erfüllt. Sie erklärt schriftlich, Behörden und Privatpersonen von der Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses zu befreien, soweit dies für die Beurteilung des Gesuches erforderlich ist.
3 Der Entscheid über die Eintragung wird den beschwerdeberechtigten Anwaltsverbänden mitgeteilt.
a. Eintragung
Anwaltsgesetz 215.1
§ 28 b. Löschung
1 Bestehen Anhaltspunkte, dass eine Person die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt, erhält sie Gelegenheit
zur Stellungnahme. Widersetzt sie sich der Löschung, kommen die
Bestimmungen über das Disziplinarverfahren zur Anwendung.
2 Die Präsidentin oder der Präsident verfügt die Löschung, wenn
die Person die Löschung beantragt oder wenn sie sich mit ihr einverstanden erklärt.
Führung der
Liste gemäss
§ 29 Art. 28 BGFA9
1 Gesuche um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA9
werden schriftlich gestellt.
2 Für die Löschung in der Liste gelten die Vorschriften über die
Löschung im Anwaltsregister.
5. Disziplinarverfahren
Einleitung
§ 30 und Eröffnung
1 Das Verfahren wird eingeleitet
a. aufgrund einer schriftlichen Verzeigung oder einer Meldung gemäss
Art. 15 BGFA9 oder § 39,
b. von Amtes wegen, wenn die Aufsichtskommission Tatsachen wahrnimmt, die den Verdacht auf einen Disziplinartatbestand begründen.
2 Der verzeigenden Person wird der Eingang der Verzeigung bestätigt. Weitere Verfahrensrechte kommen ihr nicht zu.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann Vorabklärungen treffen.
4 Besteht ein hinreichender Verdacht, eröffnet die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren. Andernfalls beschliesst sie Nichtanhandnahme.
Aktenbeizug
und Stellungnahme der
beschuldigten
§ 31 Person
1 Wird ein Verfahren eröffnet, werden die Akten früherer
Disziplinarverfahren beigezogen.
2 Der beschuldigten Person wird Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt.
Schlussanträge
§ 32 der beschuldigten Person
Sind die Beweise erhoben und die gemäss dem BGFA9
erforderlichen Stellungnahmen eingeholt worden, erhält die beschuldigte Person Gelegenheit, für den Endentscheid schriftlich Anträge zu
stellen und diese zu begründen.
215.1 Anwaltsgesetz
6. Entbindung vom Berufsgeheimnis
§ 33 Gesuch
Eine Anwältin oder ein Anwalt kann die Aufsichtskommission schriftlich um Entbindung vom Berufsgeheimnis ersuchen, wenn
die Klientschaft keine Einwilligung erteilt oder diese nicht eingeholt
werden kann.
§ 34 Entbindung
1 Die Klientschaft erhält Gelegenheit, zum Gesuch Stellung
zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht,
dass die Klientschaft ausser Stande ist, die Anwältin oder den Anwalt
vom Berufsgeheimnis zu befreien.
2 Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom
Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung
keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden.
3 Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt
vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich
höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung.
Vorläufige
§ 35 Entbindung
1 Soweit zur Wahrung der Interessen der Rechtsvertretung
erforderlich, befreit die Präsidentin oder der Präsident vom Berufsgeheimnis ohne Stellungnahme der Klientschaft, wenn
a. die Anwältin oder der Anwalt glaubhaft macht, dass ihre oder
seine schützenswerten Interessen, insbesondere an der Erwirkung
eines Arrests, nur gewahrt werden können, wenn auf die vorgängige Anhörung der Klientschaft verzichtet wird, und
b. sie oder er die gewissenhafte Erklärung im Sinne von § 34 Abs. 2
abgibt.
2 Die Klientschaft erhält Gelegenheit zur nachträglichen Stellungnahme. Die Aufsichtskommission entscheidet über die definitive Entbindung.
V. Kosten, Parteientschädigung und Rechtsschutz
Kosten § 36.15 Zur Deckung der Kosten der Verfahren nach diesem
Gesetz bezahlen die Beteiligten Gebühren und die Auslagen.
Kostenauflage
§ 37 und Parteientschädigung
1 Die Kostenauflage und Parteientschädigung richtet sich
nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 über das
Verwaltungsverfahren.
Anwaltsgesetz 215.1
2 Die Kosten des Disziplinarverfahrens und des Verfahrens betreffend Entzug des Anwaltspatents werden nach den Bestimmungen der
Strafprozessordnung8 auferlegt. Im Falle eines Verzichts auf das Anwaltspatent und bei dessen Wiedererteilung trägt die Kosten jedoch
stets die betroffene Anwältin oder der betroffene Anwalt.
3 In den Verfahren, die auf eine Meldung gemäss Art. 15 BGFA9
oder § 39 hin eröffnet worden sind, werden den Meldepflichtigen
keine Kosten auferlegt.
§ 38 Beschwerde
Gegen die in Anwendung des BGFA9 oder dieses Gesetzes
ergangenen Anordnungen kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde
nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes5 erhoben werden.
VI. Meldepflicht und Strafbestimmungen
§ 39 Meldepflicht
1 Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons und der
Gemeinden melden der Aufsichtskommission Wahrnehmungen,
a. die den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt
gegen die Berufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder des BGFA9 verstossen hat,
b. aufgrund deren die Löschung im Anwaltsregister, in der Liste gemäss Art. 28 BGFA9 oder im Anwaltsverzeichnis oder der Entzug
des Anwaltspatents in Frage kommt.
2 Hat die Untersuchungsbehörde aufgrund eines Strafverfahrens
Meldung erstattet, teilt sie der Aufsichtskommission den Endentscheid
des Strafverfahrens mit.
Verletzung
§ 40 des Anwaltsmonopols
1 Wer im Bereich des Anwaltsmonopols tätig ist, ohne dazu
berechtigt zu sein, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis 20 000
Franken bestraft.
2 . . .11
Erfolgsbeteiligung
§ 41.13 Wer vor Beendigung eines Rechtsstreites gewerbsmässig
und gegen die Einräumung eines Anteils am Prozesserfolg die Übernahme oder Vermittlung einer Rechtsvertretung vereinbart, ohne im
Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, wird durch das Statthalteramt
mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.
215.1 Anwaltsgesetz
Anmassung
§ 42 der Berufsbezeichnung
1 Wer ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein die Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder eine gleichwertige Bezeichnung verwendet, wird durch das Statthalteramt mit
Busse bis 5000 Franken bestraft.
2 . . .11
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 43 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .10
b. Die Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976: . . .10
Anwaltspatente
nach bisherigem
§ 44 Recht
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden zürcherischen Anwaltspatente sind im Kanton jenen gleichgestellt, die aufgrund dieses Gesetzes erteilt werden.
Zulassung zur
Tätigkeit im
Bereich des Anwaltsmonopols
nach bisherigem